Immer wieder erreichen uns Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern rund um die Themen Lärm und Ruhe. Wann darf ich meinen Rasen mähen? Wann darf ich mit dem Freischneider oder Laubbläser im Garten arbeiten? Welchen Lärm muss ich im Winter erdulden, wenn Schnee geräumt wird? Welche Ruhezeiten gelten tagsüber? Solche und ähnliche Fragen werden immer wieder gestellt. Weder die Gemeinde Marquartstein noch die Gemeinde Staudach-Egerndach hat in diesen Bereichen besondere Verordnungen oder Ähnliches erlassen. Das heißt: Zusätzliche Regelungen, die die in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im Freistaat Bayern gültigen Gesetze ergänzen, sind nicht zu beachten. Aus diesem Grund finden sich auch keine entsprechenden Informationen auf unseren Gemeinde-Webseiten. Ruhezeiten usw. sind beispielsweise in folgenden Gesetzen und Verordnungen geregelt: Bundesimmissionsschutzgesetz, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, Bayerisches Immissionsschutzgesetz, Bayerische Biergartenverordnung.
Grundsätzliches:
In Wohngebieten gilt grundsätzlich werktags, d.h. von Montag bis Samstag in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr eine allgemeine Nachtruhe. Eine Mittagsruhe ist in den oben genannten Gesetzen nicht vorgesehen, kann aber auf kommunaler Ebene erlassen werden. An Sonn- und Feiertagen gilt die Sonn- bzw. Feiertagsruhe ganztägig. Nachtruhe heißt, dass alles leiser werden muss. Laute Gespräche auf dem Balkon sind ebenso zu vermeiden wie Baugeräusche (Sägen, Nageln etc.) und ggf. Staubsaugen (sofern es die Nachbarn stören könnte). Laut Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen, bestimmte Geräte (Rasenmäher, Bohrgeräte, Heckenscheren, selbstfahrende Schneefräasen usw.) nur werktags zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden. Andere Geräte, z.B. Freischneider oder Laubbläser, dürfen nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden. Es sei denn, sie sind mit einem bestimmten EG-Umweltzeichen gekennzeichnet. Wenn Gefahren durch Unwetter oder Schneefall drohen oder sonstige Gefahren abgewendet werden müssen, sieht die Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung Ausnahmen vor.