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Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Mitteleschenbach
Ausgabe 5/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Gebührensatzung für das Archiv der Gemeinde Mitteleschenbach

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.02.2025 eine Satzung für das Archiv der Gemeinde Mitteleschenbach beschlossen. Diese wird hiermit öffentlich bekanntgemacht:

Gebührensatzung für das Archiv der Gemeinde Mitteleschenbach

Die Gemeinde Mitteleschenbach erlässt aufgrund von Art. 2 Abs.1 und Art. 8 Kommunal-abgabengesetz i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Dezember 2024 (GVBl.S. 573) folgende

Gebührensatzung

§ 1

Gebührenpflicht

1.

Für die Benutzung des Gemeindearchivs Mitteleschenbach werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung erhoben.

2.

Entstehen dem Gemeindearchiv Auslagen durch die Benutzung oder durch Leistungen für einen Benutzer, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.

§ 2

Allgemeine Gebühren

1.

Die Gebühren betragen für

a.

die normale Benutzung bei Beanspruchung

einer Fachkraft  —  16,00 €

einer Verwaltungskraft  —  15,00 €

je ½ Stunde Zeitaufwand.

b.

Gutachten und Fachauskünfte

Bei Beanspruchung einer Fachkraft  —  16,00 €

je ½ Stunde Zeitaufwand.

2.

Die letzte angefangene ½ Stunde des Zeitaufwandes wird als volle ½ Stunde gerechnet. Das gleiche gilt, wenn der Zeitaufwand eine ½ Stunde nicht erreicht.

§ 3

Fotogebühren

Die Fotogebühren wegen der Herstellung von Reproduktionen betragen für das Herstellen von Ablichtungen

DIN A 4  —  30 Cent

DIN A 3  —  50 Cent

Die Herstellung von sonstigen Reproduktionen fototechnischer Art, die von der Gemeindeverwaltung nicht ausgeführt werden können, sind in voller Höhe der Kosten des von der Gemeindeverwaltung beauftragten Fotolabors zu bezahlen.

§ 4

Gebührenfreiheit

1.

Gebühren nach § 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme

für nachweislich wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken,

durch öffentliche Körperschaften und durch andere, der Öffentlichkeit dienenden Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht.

für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruches zum Ziel haben,

für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, die ohne Hinzuziehung von Archivalien erledigt werden können.

2.

Auf eine Gebührenerhebung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung des Archivgutes im Interesse der Gemeinde Mitteleschenbach liegt.

3.

Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung von Auslagen.

§ 5

Auslagen

Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben:

1.

Porto und Postgebühren und die Kosten der Versendung (z.B. für Verpackung und Versicherung)

2.

Beträge, die Dritten für Ihre Tätigkeit in diesem Zusammenhang entstanden sind.

§ 6

Gebührenschuldner

1.

Gebührenschuldner ist der Benutzer des Gemeindearchivs. Der Gebührenschuldner ist auch zur Zahlung der Auslagen verpflichtet.

2.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 7

Entstehung, Fälligkeit, Vorschüsse

1.

Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beginn der Benutzung. Sie werden mit der Entstehung fällig.

2.

Die Gebühren und Auslagen sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Zahlstelle der Gemeinde einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen.

3.

Die Marktgemeinde kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und ihre Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschüsse abhängig machen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Mitteleschenbach in Kraft.

Mitteleschenbach, den 25. April 2025

Gemeinde Mitteleschenbach

gez.
Bußinger
1. Bürgermeister