Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.02.2025 eine Satzung für das Archiv der Gemeinde Mitteleschenbach beschlossen. Diese wird hiermit öffentlich bekanntgemacht:
Gebührensatzung für das Archiv der Gemeinde Mitteleschenbach
Die Gemeinde Mitteleschenbach erlässt aufgrund von Art. 2 Abs.1 und Art. 8 Kommunal-abgabengesetz i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Dezember 2024 (GVBl.S. 573) folgende
| 1. | Für die Benutzung des Gemeindearchivs Mitteleschenbach werden Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung erhoben. |
| 2. | Entstehen dem Gemeindearchiv Auslagen durch die Benutzung oder durch Leistungen für einen Benutzer, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten. |
| 1. | Die Gebühren betragen für | ||
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| a. | die normale Benutzung bei Beanspruchung | |
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| • | einer Fachkraft — 16,00 € |
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| • | einer Verwaltungskraft — 15,00 € |
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| je ½ Stunde Zeitaufwand. | |
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| b. | Gutachten und Fachauskünfte | |
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| Bei Beanspruchung einer Fachkraft — 16,00 € | |
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| je ½ Stunde Zeitaufwand. | |
| 2. | Die letzte angefangene ½ Stunde des Zeitaufwandes wird als volle ½ Stunde gerechnet. Das gleiche gilt, wenn der Zeitaufwand eine ½ Stunde nicht erreicht. | ||
Die Fotogebühren wegen der Herstellung von Reproduktionen betragen für das Herstellen von Ablichtungen
| • | DIN A 4 — 30 Cent |
| • | DIN A 3 — 50 Cent |
Die Herstellung von sonstigen Reproduktionen fototechnischer Art, die von der Gemeindeverwaltung nicht ausgeführt werden können, sind in voller Höhe der Kosten des von der Gemeindeverwaltung beauftragten Fotolabors zu bezahlen.
| 1. | Gebühren nach § 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme |
| • | für nachweislich wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken, |
| • | durch öffentliche Körperschaften und durch andere, der Öffentlichkeit dienenden Einrichtungen, wenn für die Befreiung von der Gebührenpflicht Gegenseitigkeit besteht. |
| • | für Auskünfte und Nachforschungen, die den Nachweis eines versorgungsrechtlichen Anspruches zum Ziel haben, |
| • | für mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, die ohne Hinzuziehung von Archivalien erledigt werden können. |
| 2. | Auf eine Gebührenerhebung kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Benutzung des Archivgutes im Interesse der Gemeinde Mitteleschenbach liegt. |
| 3. | Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Zahlung von Auslagen. |
| Neben den Gebühren werden folgende Auslagen erhoben: | |
| 1. | Porto und Postgebühren und die Kosten der Versendung (z.B. für Verpackung und Versicherung) |
| 2. | Beträge, die Dritten für Ihre Tätigkeit in diesem Zusammenhang entstanden sind. |
| 1. | Gebührenschuldner ist der Benutzer des Gemeindearchivs. Der Gebührenschuldner ist auch zur Zahlung der Auslagen verpflichtet. |
| 2. | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
| 1. | Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beginn der Benutzung. Sie werden mit der Entstehung fällig. |
| 2. | Die Gebühren und Auslagen sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der Zahlstelle der Gemeinde einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen Zahlungsaufforderung angegebenes Konto zu überweisen. |
| 3. | Die Marktgemeinde kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und ihre Tätigkeit von der Bezahlung der Vorschüsse abhängig machen. |
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Mitteleschenbach in Kraft.
Mitteleschenbach, den 25. April 2025
Gemeinde Mitteleschenbach