Erlass \ Bekanntmachung Satzung der Gemeinde Mitteleschenbach
Der Gemeinderat hat am 05. Mai 2026 folgende Satzung beschlossen, welche hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
Die Gemeinde Mitteleschenbach erlässt auf Grund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:
Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Mitgliedern.
| (1) | Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: | |
|
| a) | Bildungs-, Jugend-, Senioren-, Kultur-, Heimatpflege- und Fremdenverkehrsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
|
| b) | Bau-, Liegenschafts- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
|
| c) | den Haushaltsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
|
| d) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und 5 weiteren Mitgliedern des Gemeinderats, |
| (2) | Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a bis c genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. Im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Gemeinderatsmitglied den Vorsitz. | |
| (3) | Die Ausschüsse sind vorberatend tätig. | |
| (4) | Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
| (1) | 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. | |
| (2) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 20,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses. | |
| (3) | 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind, haben außer- dem Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der notwendigen Teilnahme an Sitzungen entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 30,00 € je volle Stunde. 4Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Gemeinderatsmitgliedern lebenden | |
|
| a) | Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, |
|
| b) | Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, oder |
|
| c) | Angehörige im Sinne von Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) werden bis zu einem Höchstbetrag von 30,00 € für jede volle Stunde der Sitzungsdauer ersetzt; für Personen, denen eine Entschädigung nach Satz 3 zusteht, gilt dies nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen. 5Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. |
| (4) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. | |
Der erste Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
Der zweite und dritte Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 05. Mai 2020 außer Kraft.