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Amts- und Mitteilungsblatt Gemeinde Mitteleschenbach
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen

Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Wolframs-Eschenbach hat am 17. Juni 2026 die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes beschlossen. Diese Satzung wird hiermit nun amtlich bekanntgemacht:

Schulverband Wolframs-Eschenbach

Die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Wolframs-Eschenbach (nachfolgend Schulverbandsversammlung genannt) erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)-BayRS 2230-7-1-K- i.V.m. Art. 1 Abs. 3, Art. 18, Art. 19, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Art. 47 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit ( KommZG )- BayRS 2020-6-1-1 sowie Art. 20a und Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern BayRS 2020-1-1-I-folgende

Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbands

(Verbandssatzung):

§ 1

Name und Sitz des Schulverbands

(1)

Der Schulverband führt folgenden Namen:

„Schulverband Wolframs-Eschenbach“.

(2)

Der Schulverband hat seinen Sitz in Wolfram-von-Eschenbach-Platz 1, 91639 Wolframs-Eschenbach.

(3)

Mitglieder des Schulverbandes sind der Markt Lichtenau, Stadt Merkendorf, Gemeinde Mitteleschenbach, Gemeinde Sachsen b. Ansbach und die Stadt Wolframs-Eschenbach.

§2

Organe des Schulverbandes

Organe des Schulverbandes sind

1.)

die Verbandsversammlung,

2.)

die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Schulverbandes

3.)

der Rechnungsprüfungsausschuss.

§3

Verbandsversammlung

(1)

In die Verbandsversammlung werden die ersten Bürgermeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden entsandt. Für jeweils volle 100 Verbandsschüler aus dem Gebiet einer Mitgliedsgemeinde kann die jeweilige Gebietskörperschaft einen zusätzlichen Verbandsrat bzw. Verbandsrätin entsenden.

(2)

Stellt eine Gemeinde wegen Rückgangs ihrer Verbandsschüler zu viele Verbandsräte, sind sie durch den Gemeinderat vor der nächsten Verbandsversammlung abzuberufen.

(3)

Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der/die Vorsitzende des Schulverbandes.

§4

Rechnungsprüfungsausschuss

(1)

Die einzelnen Kommunen des Schulverbandes benennen jeweils ein Mitglied für den Rechnungsprüfungsausschuss. Die fünf Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.

(2)

Dem Ausschuss obliegt die Prüfung der Jahresrechnung.

§5

Verbandsvorsitzender, Stellvertreter

(1)

Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Verbandsvorsitzende oder den Verbandsvorsitzenden und seine Stellvertreter auf die Dauer des kommunalen Wahlamtes der gewählten Personen.

(2)

Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung dem ersten Bürgermeister zukommen.

§6

Geschäftsgang des Schulverbandes

(1)

Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)

Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Gemeindeordnung.

(3)

Die Tätigkeit der Schulverbandsräte erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Schulverbandsversammlung und ihrer Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.

§7

Geschäftsführung und Kassengeschäfte des Schulverbandes

(1)

Als Geschäftsstelle des Schulverbandes wird die Verwaltungsgemeinschaft Wolframs-Eschenbach bestimmt. Für die Aufwendungen der Geschäftsstelle erhält die Verwaltungsgemeinschaft eine Entschädigung (Verwaltungskostenbeitrag).

(2)

Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden am Ort der Geschäftsstelle geführt.

§8

Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung

(1)

Der\Die Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter\ seine Stellvertreterin und die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig.

(2)

Der\Die Schulverbandsvorsitzende und der\die stellvertretende Schulverbandsvorsitzende erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung.

(3)

Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 € für die Teilnahme an Sitzungen der Schulverbandsversammlung oder eines Ausschusses.

(4)

Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner

für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Freistaates Bayern geltenden Rechtsvorschriften. Als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulverbandsversammlung.

wenn sie Angestellte oder Arbeiter sind, Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall.

(5)

Die Höhe der Entschädigungsleistungen nach den Absatz 2 werden durch Beschluss der Schulverbandsversammlung festgesetzt.

(6)

Die Entschädigungsleistungen nach Abs. 4 werden nur auf Antrag gewährt.

(7)

Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 3 KommZG und Art. 20a Abs. 4 GO sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung ein kommunalpolitisches Ehrenamt ausübt.

§9

Finanzierung des Schulverbandes und Ausscheiden von Mitgliedern

(1)

Der Finanzbedarf wird nach Art. 9 Abs. 5 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes durch Umlagen aufgebracht. Die Umlagen werden nach der Zahl, der am1. Oktober des Vorjahres bestehenden Verbandsschüler jeder Gemeinde bemessen.

(2)

Im Falle der Auflösung des Verbandes oder des Ausschiedens einer oder mehrere Mitgliedsgemeinden findet eine Auseinandersetzung nach Art. 47 KommZG statt.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft.Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 07.08.2020 außer Kraft.

Wolframs-Eschenbach, 19.Juni 2026

Schulverband Wolframs-Eschenbach

gez. (Siegel)

Dörr

Schulverbandsvorsitzender