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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes

Bekanntmachung über ausscheidende und nachrückende Bewerber für die Wahl zum Ortsbeirat Klein-Bieberau am 14. März 2021

Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes

Der Bewerber des Wahlvorschlages „Bürger für Klein-Bieberau/Webern, BfKBW“ für die Wahl des Ortsbeirats Klein-Bieberau der Gemeinde Modautal am 14.03.2021 laufende Nr. 2, Herr Jörg Uschkurat, hat sein Mandat zum 31.12.2024 niedergelegt.

Ich stelle deshalb hiermit das Ausscheiden des Genannten aus dem Ortsbeirat Klein-Bieberau gemäß § 34 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) fest.

Gleichzeitig wird festgestellt, dass der Wahlvorschlag „Bürger für Klein-Bieberau/Webern, BfKBW“ erschöpft ist und damit kein(e) Bewerber(in) in den Ortsbeirat Klein-Bieberau der Gemeinde Modautal nachrückt.

Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 KWG bleibt der Sitz unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl des Ortsbeirats Klein-Bieberau der Gemeinde Modautal vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend auf 5.

Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Klein-Bieberau binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist beim Wahlleiter, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Modautal, 10.01.2025
Die besondere Gemeindewahlleiterin
der Gemeinde Modautal
Tiziana Faggion