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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 10/2025
Aus dem Rathaus
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Behinderung durch Gehwegparken

Überall, wo das Gehwegparken nicht explizit erlaubt ist, verstoßen Gehwegparker gegen die Parkvorschriften der Straßenverkehrsordnung (§ 12 StVO). Diese Verstöße haben zur Folge, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, wozu auch der Fußgängerverkehr zählt, erheblich behindert wird.

Die Gemeinde möchte das Gehwegparken nicht komplett verbieten jedoch bitten wir darauf zu achten, dass immer noch eine Restbreite des Gehwegs von 1,20 m gegeben ist (Kinderwagen im Gegenverkehr).

Diese Art zu Parken ist im Grunde dann überall erlaubt, (vorwiegend auf Nebenstraßen, nicht auf klassifizierten Straßen –Bundes-Landes-Kreisstraßen-) sofern die Fahrbahn dadurch nicht zu sehr eingeschränkt, beziehungsweise geschmälert wird. Hier gilt es den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand, beziehungsweise die Mindestbereite der Restfahrbahn von 3,05 m zu berücksichtigen. Jedoch sollte die Mindestrestfahrbahnbreite nicht unterschritten werden bzw. es besteht ein generelles Parkverbot durch entsprechende Beschilderung. Auf diese Weise darf nahezu in allen Straßen geparkt werden.

Im Interesse unserer Fußgänger bitten wir um gegenseitige Rücksichtnahme.

Ordnungsamt Modautal