Drohnen im Bereich von Wohnbebauungen - was ist erlaubt und was nicht?
Die alte Drohnen-Verordnung aus 2017 wurde mit dem 1. Januar 2021 durch eine neue EU-Drohnenverordnung abgelöst.
Laut neuer nationaler Regelung in der deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) §21h wird geregelt, dass alle Drohnen mit Kamera nicht über Wohngrundstücken fliegen dürfen sofern der Eigentümer (oder Nutzungsberechtigte - z.B. der Mieter / Pächter) nicht ausdrücklich zustimmt.
Ausnahme: Drohnen unter 250g ohne Kamera
Außerdem muss sich an die gesetzliche Sichtflug-Vorgabe sowie die Maximalentfernung von bis zu 100 Metern gehalten werden.
Bei folgenden Kriterien ist das Fliegen einer Drohne über Wohnbebauungen verboten:
Das bedeutet, wenn die Drohne weniger wie 250 Gramm wiegt, weder Bilder, noch Film- oder Audioaufnahmen machen kann, darf sie fliegen. Handelt es sich um das eigene Grundstück oder hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte ausdrücklich zugestimmt, darf die Drohne auch mit den o.g. Kriterien fliegen.
Der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen bis zu einer Startmasse von 5 kg ist grundsätzlich erlaubnisfrei. In folgenden Fällen bedarf der Betrieb der Erlaubnis:
Genaueres können Sie der neuen EU-Drohnenverordnung und der deutschen Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) entnehmen.