Titel Logo
Modautal-Nachrichten
Ausgabe 14/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Entschädigungssatzung 2023

Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u.3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in ihrer Sitzung am 27.03.2023 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 Verdienstausfall

(1)

Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Ortsbeiräte und andere ehrenamtlich Tätige erhalten, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 15,40 EURO pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

(2)

Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis. Um den Durchschnittssatz zu erhalten, zeigen die Hausfrauen und Hausmänner ihre Tätigkeit zu Beginn der Wahlzeit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an. Im Übrigen gilt Abs. 1 S. 3 entsprechend.

(3)

Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.

(4)

Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kindern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.

(5)

Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 10,00 EURO. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich einen Betrag von 150,00 EURO nicht übersteigen.

§ 2 Fahrkosten

(1)

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sitzungen der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind.

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.

(2)

Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1)

Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Gemeindevertretung, des Gemeindevorstandes, des Ortsbeirates oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde entsandt worden sind - sofern sie nicht von diesem Gremium eine Aufwandsentschädigung erhalten - folgende Aufwandsentschädigung:

- Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter  — 15,00 EURO

- Ehrenamtliche Beigeordnete  — 15,00 EURO

- Mitglieder der Ortsbeiräte  —  10,00 EURO

- Mitglieder der Jugendversammlung  —  10,00 EURO

- Zu Beratungen der Ausschüsse zugezogene Personen  —  10,00 EURO

- Sachkundige Einwohnerinnen oder Einwohner

einer Kommission  —  10,00 EURO

Die Aufwandsentschädigung/das Erfrischungsgeld für die Mitglieder des Wahlausschusses und der Wahlvorstände wird durch den Gemeindevorstand festgelegt.

(2)

Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für

- die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung  —  30,00 EURO

- Fraktionsvorsitzende gem. § 36a HGO  —  20,00 EURO

- die oder den ehrenamtliche(n) Erste(n) Beigeordnete(n)  —  30,00 EURO

- Sprecher der Jugendversammlung  —  10,00 EURO

Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden.

(3)

Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.

(4)

Die Ortsvorsteher/Ortsvorsteherinnen erhalten jährlich eine Auslagenpauschale in Höhe von 50,00 EURO. Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonates, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonates, in dem sie oder er aus der Funktion scheiden.

(5)

Wer die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertritt, erhält für jede angefangene Stunde der Vertretung neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 und 2 eine Aufwandsentschädigung von 5,20 EURO je Kalendertag, höchstens jedoch 51,20 EURO.

(6)

Schriftführerinnen oder Schriftführer erhalten für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung von 10,00 EURO je angefangene Stunde, mindestens jedoch von 20,00 EURO.

§ 3a Aufwandsentschädigung für die Teilnahme am elektronischen Sitzungsdienst

(1)

Ehrenamtlich Tätige (Gemeindevertretung und Gemeindevorstand), die am elektronischen Sitzungsdienst der Gemeinde Modautal teilnehmen, erhalten pro Monat folgende zusätzliche Aufwandsentschädigung:

- Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter  — 10,00 EURO

- Ehrenamtliche Beigeordnete  —  15,00 EURO

(2)

Damit sind alle durch die Teilnahme entstehenden Aufwendungen, wie zum Beispiel der Beschaffung, Vorhaltung, Betrieb und Reparatur von Endgeräten und die Kosten des Internetzugangs usw., abgegolten.

§ 4 Fraktionssitzungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit sie gem. § 36 a Abs. 1 HGO teilnahmeberechtigt sind, Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1.

Sonderregelung für Gemeinden mit bis zu 23 Gemeindevertretern gem. § 36b Abs. 1 S. 1 HGO:

Dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen von Ein-Personen-Fraktionen im Sinne von § 36b Abs. 1 HGO.

Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Als Fraktionssitzungen gelten auch solche, die in Form einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden.

(2)

Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen richtet sich nach der Zahl der Sitzungen der Gemeindevertretung. Ersatzpflichtig ist mindestens eine Fraktionssitzung pro Sitzung der Gemeindevertretung. Sie darf pro Jahr die Zahl der Gemeindevertretersitzungen um maximal 4 Sitzungen überschreiten.

§ 5 Dienstreisen

(1)

Bei Dienstreisen erhalten Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, Beigeordnete, Mitglieder der Ortsbeiräte und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reisekosten sind nach dem Hessischen Reisekostengesetz zu erstatten.

(2)

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung der Dienstreise vorher zugestimmt hat. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen hat sie oder er die Entscheidung der Gemeindevertretung anzurufen.

Dienstreisen von Beigeordneten, Mitgliedern der Ortsbeiräte oder sonstigen ehrenamtlich Tätigen werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über ihre oder seine Teilnahme selbst.

(3)

Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die vorherige Zustimmung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.

§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Antragsfrist

(1)

Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3a und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

(2)

Die Entschädigungsleistungen nach §§ 1 und 5 sind innerhalb eines Jahres bei dem Gemeindevorstand schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung oder der Veranstaltung bzw. des Monats.

(3)

Die Entschädigungen nach §§ 2, 3, 3a und 4 werden jährlich nachträglich abgerechnet und in einem Betrag ausgezahlt. Pauschalen nach § 3 Abs. 2 können alternativ monatlich ausgezahlt werden.

Die Anwesenheit in Sitzungen sowie die mit dem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Kilometer werden durch Eintrag in Listen und Unterzeichnung durch den ehrenamtlich Tätigen oder durch Bestätigung des Schriftführers oder Vorsitzenden des jeweiligen Organs oder Gremiums nachgewiesen.

§ 7 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am 01.06.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung vom 06.11.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 11.11.2008, außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Modautal, den 28.03.2023
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Modautal
(Lautenschläger)
Bürgermeister