Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 03. März 2025 (GVBI. 2025 Nr. 16), hat die Gemeindevertretung am 03.02.2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird
im Ergebnishaushalt
| im ordentlichen Ergebnis |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 15.344.560 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 15.955.556 EUR |
| mit einem Saldo von | -610.996 EUR |
|
|
| im außerordentlichen Ergebnis |
|
| mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 650.250 EUR |
| mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 EUR |
| mit einem Saldo von | 650.250 EUR |
|
|
| mit einem Überschuss von | 39.254 EUR |
im Finanzhaushalt
| mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen |
|
| aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -39.560 EUR |
|
|
| und dem Gesamtbetrag der |
|
|
|
| Einzahlung aus Investitionstätigkeit auf | 3.290.252 EUR |
| Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.423.440 EUR |
| mit einem Saldo von | -1.133.188 EUR |
|
|
| Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 550.000 EUR |
| Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 602.040 EUR |
| mit einem Saldo von | -52.040 EUR |
|
|
| mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von | 1.224.788 EUR |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2025 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 550.000 EUR festgesetzt
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Liquiditätskredite werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern wurden in der Steuersatzung vom 17.12.2024 festgesetzt. Die Angabe der hier genannten Werte erfolgt daher nur nachrichtlich:
1. Grundsteuer
|
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf | 600 v.H. |
|
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 600 v.H. |
|
|
| ||
| 2. Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans am 03.02.2025 beschlossene Stellenplan.
| 1) | Der Gemeindevorstand wird durch die Haushaltssatzung ermächtigt, über überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bis zu 20.000,00 EUR je Einzelfall gemäß § 100 HGO in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Als unerheblich gelten Aufwendungen und Auszahlungen die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind. |
| 2) | Der erhebliche Umfang bisher nicht veranschlagter oder zusätzlicher Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne von § 98 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 1 HGO wird auf 5% der Aufwendungen des Ergebnishaushaltes und auf 5% der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit des Finanzhaushaltes festgesetzt. |
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen ist erteilt. Sie hat folgenden Wortlaut:
Hiermit genehmige ich gemäß § 97a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
| 1. | die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Haushaltsjahr 2025 der Gemeinde Modautal; |
| 2. | in Verbindung mit § 103 Abs. 2 HGO den in § 2 der Haushaltssatzung der Gemeinde Modautal für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Gesamtbetrag von Krediten zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 550.000 € (in Worten: Fünfhundertfünfzigtauschend Euro). |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.04.2025 bis 24.04.2025 im Rathaus, Odenwaldstraße 34 im Ortsteil Brandau, Zimmer 1.2 (Bürgerbüro), zu folgenden Uhrzeiten öffentlich aus:
| Montag: | 08:00 – 12:00 Uhr und von 14:00 -16:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Mittwoch: | 14:00 – 18:30 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 – 12:00 Uhr |
| Freitag: | 08:00 – 12:00 Uhr |