Abbildung 1: Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Erweiterung Nördlich des Hahnwiesenwegs“ in der Gemarkung Asbach (schwarz-strichlierte Umgrenzungslinie), unmaßstäbliche Darstellung
Abbildung 2: Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich des Bebauungsplans „Erweiterung Nördlich des Hahnwiesenwegs“ in der Gemarkung Asbach (schwarze Umgrenzungslinie), unmaßstäbliche Darstellung
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal hat in ihrer Sitzung am 31.03.2025 zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans „Erweiterung Nördlich des Hahnwiesenwegs“ sowie die teilbereichsbezogene Änderung des rechtswirksamen Flächennutzungsplans in Bereich dieses Bebauungsplans in der Gemarkung Asbach (Flur 1 und Flur 4) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen (Aufstellungsbeschluss).
Dieser Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Erfordernis, Ziel und Zweck der Bauleitplanung:
Mit der beabsichtigten Bauleitplanung zur Aufstellung des Bebauungsplans und Änderung des Flächennutzungsplans sollen für ein bestehendes Unternehmen in der Gemarkung Asbach die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für zusätzliche Gewerbeflächen am etablierten Standort geschaffen werden. Das Unternehmen ist derzeit überwiegend beim Bau infrastruktureller Versorgungsanlagen in den Bereichen Telekommunikation und Energie beteiligt und ist damit ein bundesweit führender Betrieb im Bereich des Ausbaus von Glasfaser-, Breitband- sowie Energieversorgungsnetzen in der Region und darüber hinaus. Das ursprüngliche Bauunternehmen hat in diesem Aufgabenfeld im Laufe der vergangenen Jahre unter anderem auch flächenmäßig den Betriebsstandort in Asbach ausgebaut, um adäquate Büro- und Lagerflächen sowie Abstellflächen für Fahrzeuge und Technologie darstellen zu können. Zuletzt wurden mit der 2. Änderung des Bebauungsplans „Nördlich des Hahnwiesenwegs“ Gewerbeflächen im Westen des Standorts erschlossen, der Bebauungsplan 2. Änderung „Nördlich des Hahnwiesenwegs“ ist seit Anfang 2015 wirksam.
Mit der Fortführung nach Westen ist mit dem plangegenständlichen Bebauungsplan nunmehr eine weitere Ergänzung des Gewerbegebiets geplant, um den steigenden Flächenbedarf insbesondere für die Warendisposition zu befriedigen. Die künftig dringend und für eine angemessene Fortentwicklung benötigten Flächen sollen daher - auch im Sinne der Standortsicherung - mit der Bauleitplanung bauplanungsrechtlich gesichert werden.
Räumlicher Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich befindet sich im Westen des Ortsteils Asbach. Das Plangebiet ist mit Ausnahme im Osten, von landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben, unmittelbar im Norden verläuft die als Kreisstraße klassifizierte K 134, die im weiteren Verlauf nach Osten innerhalb der Ortsdurchfahrt Asbachs als Ernsthofener Straße benannt ist. Der vorläufige räumliche Geltungsbereich für den Bebauungsplan umfasst eine Fläche von insgesamt rd. 7,3 ha und betrifft die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Asbach, Flur 1, Nr. 199 teilweise sowie Flur 4, Nr. 68, 69, 70, 71, 72, 92, 93 und jeweils teilweise die Nrn. 60/5, 67, 73. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs für den Bebauungsplan ist in der nachstehenden Abbildung 1 durch eine schwarz-strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet.
Im Flächennutzungsplan (FNP) ist die Fläche des Plangeltungsbereichs als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Aufgrund der geplanten Nutzung als Gewerbegebiet ist eine Anpassung der Darstellung erforderlich. Im Zuge der Teiländerung wird zugleich auch der in der rechtskräftigen 2. Änderung des Bebauungsplans „Nördlich des Hahnwiesenwegs“ bereits als Gewerbefläche festgesetzte Teil auf dem Wege der Berichtigung als gewerbliche Baufläche dargestellt. Der räumliche Geltungsbereich der teilbereichsbezogenen Änderung des Flächennutzungsplans weicht daher in geringem Umfang vom Geltungsbereich des plangegenständlichen Bebauungsplans ab. In der Änderung des FNP ist die Straßenverkehrsfläche der K 134 nicht enthalten, da diese im rechtswirksamen Flächennutzungsplan bereits dargestellt ist und eine Änderung dahingehend nicht erforderlich wird. Die teilbereichsbezogene Änderung des FNP wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans durchgeführt. Der vorläufige räumliche Geltungsbereich für die teilbereichsbezogene Änderung des Flächennutzungsplans betrifft somit die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Asbach, Flur 1, Nr. 196/1 und Nr. 199 jeweils teilweise sowie Flur 4, Nr. 68, 69, 70, 71, 72, 92, 93 und jeweils teilweise die Nrn. 67, 73. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs für die Änderung des Flächennutzungsplans ist in der nachstehenden Abbildung 2 durch eine schwarze Umgrenzungslinie gekennzeichnet.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs gemäß § 3 Abs. 1 BauGB:
Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Vorentwurf des Bebauungsplans „Erweiterung Nördlich des Hahnwiesenwegs“ nebst teilbereichsbezogener Änderung des Flächennutzungsplans, bestehend aus dem jeweiligen Planteil, dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO)) sowie der zu den Bauleitplanungen zugehörigen gemeinsamen Begründung, in der Zeit
5. Mai 2025 bis einschließlich 6. Juni 2025
gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Internet auf der offiziellen Homepage der Gemeinde Modautal (https://www.modautal.de) eingesehen und als PDF-Datei heruntergeladen werden kann unter der Rubrik > Rathaus > Bauen und Wohnen > Bebauungspläne.
Link:
https://www.modautal.de/rathaus/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene/
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt als weiteres Informationsangebot eine öffentliche Auslegung der Vorentwurfsunterlagen in Papierform bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Modautal, Dachgeschoss, Bauamt - Zimmer 3.1, Odenwaldstraße 34 in 64397 Modautal (Ortsteil Brandau), um der Öffentlichkeit eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu ermöglichen. Die Einsichtnahme ist im oben genannten Zeitraum während der allgemeinen Öffnungs- und Sprechzeiten möglich. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.
Die Öffnungs- und Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Modautal sind:
| Montag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Mittwoch | von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr |
| Donnerstag | und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Die Öffentlichkeit wird durch Einstellen der Planung ins Internet und zusätzlicher öffentlicher Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB am Verfahren beteiligt und frühzeitig unterrichtet. Es wird durch Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass:
| - | während des v. g. Auslegungszeitraumes sich die Öffentlichkeit durch Einsichtnahme in die Planunterlagen zum Vorentwurf der Bauleitplanung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die möglichen Auswirkungen der Bauleitplanung unterrichten kann; |
| - | sich die Öffentlichkeit während der Dauer der Veröffentlichungsfrist, d.h. im oben genannten Zeitraum, zur Planung äußern und Stellungnahmen abgeben kann; Stellungnahmen sollen dabei nach Möglichkeit elektronisch abgegeben werden an das Bauamt der Gemeinde Modautal (an die E-Mail-Adresse: bauamt@modautal.de). Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal, Odenwaldstraße 34 in 64397 Modautal oder im Rahmen der Einsichtnahme zur Niederschrift abgegeben werden. |
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Vorgaben des EAG Bau ein Umweltbericht erstellt wird. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden entsprechend der Regelung über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgefordert.
Die Gemeinde Modautal hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4b BauGB auf das Planungsbüro InfraPro, Reichenbach übertragen. Das Büro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. ausdrücklich zustimmen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und 1e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht den betroffenen Personen gegenüber genutzt.
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die außerstaatlichen Regelungen (wie z.B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien) in der jeweils gültigen Fassung, auf die in den Verfahrensunterlagen zum Bebauungsplan (z. B. in den textlichen Festsetzungen oder Hinweisen) Bezug genommen wird, bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Modautal, Odenwaldstraße 34 in 64397 Modautal, während der o. g. Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden können.