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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 19/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Hauswiesen - Bebauungsplan

Bauleitplanung der Gemeinde Modautal

Aufstellung des Bebauungsplans „Hauswiesen“ in der Gemarkung Neunkirchen

hier:

Bekanntmachung über die Aufhebung des Satzungsbeschlusses sowie der wesentlichen Gründe, nach denen das Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 fortgesetzt wird sowie Bekanntmachung über die Durchführung einer erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung nach § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB

Es wird bekannt gemacht, dass die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal den in ihrer Sitzung am 17.07.2023 gefassten Satzungsbeschluss zu o. g. Bebauungsplan in ihrer Sitzung am 06.05.2024 aufgehoben hat. Grund dessen war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 18.07.2023, in dem das Gericht erkannt hat, dass die Anwendung des § 13b BauGB nicht mit Europarecht vereinbar ist (BVerwG 4 CN 3.22 - Urteil v. 18. Juli 2023).

Flächen außerhalb des Siedlungsbereichs dürfen nach diesem Urteil nicht mehr im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung überplant werden; § 13b BauGB darf seither wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht mehr angewandt werden. Da die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 12.12.2022 mit der Aufstellung des Bebauungsplanes auch die Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB beschlossen hatte, wurde dem Verfahren durch das Urteil des BVerwG die Rechtsgrundlage entzogen und in der Folge konnte die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom 17.07.2023 und somit die Inkraftsetzung des Bebauungsplans bislang nicht vorgenommen werden.

Mit der Einführung des § 215a BauGB zum 01.01.2024 wurde Rechtsklarheit geschaffen hinsichtlich des weiteren Umgangs mit Planverfahren, die auf der Grundlage des § 13b BauGB begonnen wurden; zugleich wurde § 13b BauGB klarstellend aufgehoben.

Nach § 215a BauGB haben die Gemeinden eine umweltrechtliche Vorprüfung umzusetzen. Sollten sich hieraus Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen ergeben, muss eine vollständige Umweltprüfung nachfolgen. Die Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB bleiben nur dann bestehen, wenn die Gemeinde auf Grund der Vorprüfung des Einzelfalls zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 auszugleichen wären. Nur dann kann das Verfahren nach § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB fortgesetzt werden.

Zur Fortführung des Aufstellungsverfahrens wurde alsdann eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Es wird bekannt gemacht, dass die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 06.05.2024, nach sorgfältiger Prüfung und auf Grund der vorgelegten Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB, zu der Einschätzung gelangt ist, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 auszugleichen wären. Sie hat alsdann in gleicher Sitzung anhand des Prüfergebnisses festgestellt, dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB entsprechend angewendet werden können und

beschlossen, das weitere Aufstellungsverfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 fortzusetzen.

Folgende wesentliche Gründe, nach denen das Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 fortgesetzt wird, werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht:

a)

bei den Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, wird die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten;

b)

die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes werden nicht berührt;

c)

zu den umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, wird die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten;

d)

bei den umweltbezogenen Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, wird die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten;

e)

bei der Vermeidung von Emissionen sowie dem sachgerechten Umgang mit Abfällen und Abwässern, wird die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten;

f)

die Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung von Gebäuden, sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, ist angemessen in der Planung berücksichtigt;

g)

die Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, des Abfall- und des Immissionsschutzrechts, sowie die Darstellungen in Wärmeplänen und die Entscheidungen über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet gemäß § 26 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), werden durch den Bebauungsplan nicht berührt;

h)

die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, wird durch den vorliegenden Bebauungsplan nicht gefährdet oder negativ beeinträchtigt;

i)

bei den Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, wird die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten;

j)

unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, sind keine Auswirkungen zu erwarten aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i;

k)

für die in den ergänzenden Vorschriften des § 1a BauGB genannten Belange wird die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten.

Die Erheblichkeitsschwelle wird bei keinem der betrachteten Schutzgüter überschritten, dies gilt auch unter Berücksichtigung kumulativer Auswirkungen. Die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind daher nicht erheblich betroffen, so dass das Erfordernis zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Es wird bekannt gemacht, dass die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 06.05.2024 auf der Grundlage des hinsichtlich des Umgriffs des räumlichen Geltungsbereiches geänderten und um die Vorprüfung des Einzelfalls ergänzten Entwurfs gebilligt und die Durchführung einer erneuten förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB und einer erneuten förmlichen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen hat. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird nach § 4a Abs. 3 BauGB angemessen verkürzt.

Durch die beschlossene Anpassung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans wurde der Planinhalt in materiell-rechtlicher Sicht verändert. Materiell-rechtliche Änderungen von Festsetzungen, die nicht lediglich klarstellende Bedeutung, sondern auf Beteiligte nachteilige Auswirkungen haben (können), lösen die Pflicht zur erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 aus und es bedarf der erneuten Auslegung sowie dem Einholen der Stellungnahmen.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauswiesen“ umfasst eine Fläche von ca. 3.073 m² und betrifft die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Neunkirchen, Flur 1, Flurstücke Nr. 8/3, 8/4 sowie Nr. 23 teilweise. Der Umgriff dieses räumlichen Geltungsbereichs für den Bebauungsplan „Hauswiesen“ ist in nachstehender Abbildung durch eine strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet.

Städtebauliche Zielsetzung der Gemeinde Modautal ist, die dem Außenbereich zugehörenden Grundstücke im Sinne einer Ortsrandarrondierung zu überplanen und für eine allgemein wohnbauliche Nutzung bauplanungsrechtlich vorzubereiten.

Es wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Hauswiesen“ weiterhin im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird; von dem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, von der Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB wird abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der geänderte und ergänzte Entwurf des Bebauungsplans „Hauswiesen“ in der Gemarkung Neunkirchen, bestehend aus der Planzeichnung mit gesonderter Planzeichenerklärung, dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung) sowie der zum Bebauungsplan zugehörigen Begründung, in der Zeit vom

13.05.2024 bis einschließlich 27.05.2024

auf der offiziellen Internetseite der Gemeinde Modautal (https://www.modautal.de) eingesehen und heruntergeladen werden kann unter der Rubrik > Rathaus > Bauen und Wohnen >Bebauungspläne.

Link: https://www.modautal.de/rathaus/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene/

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet erfolgt eine öffentliche Auslegung der Unterlagen in Papierform bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Modautal, Dachgeschoss, Bauamt - Zimmer 3.1, Odenwaldstraße 34 in 64397 Modautal (Ortsteil Brandau), um der Öffentlichkeit noch eine andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Einsichtnahme ist im oben genannten Zeitraum während der allgemeinen Öffnungs- und Sprechzeiten möglich. Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen.

Die Öffnungs- und Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Modautal sind:

Montag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Mittwoch

von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Donnerstag und Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Durch die Veröffentlichung des geänderten und ergänzten Entwurfs des Bebauungsplans im Internet und die zusätzliche öffentliche Auslegung der Unterlagen im Rathaus der Gemeinde Modautal wird die Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 und § 4a Abs. 3 BauGB erneut förmlich an der Planung beteiligt. Die Öffentlichkeit hat zudem die Möglichkeit, sich im Bauamt der Gemeinde Modautal über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.

Die Öffentlichkeit kann sich während der Dauer der Veröffentlichungsfrist, d.h. im oben genannten Zeitraum, zur Planung äußern und Stellungnahmen abgeben. Stellungnahmen sollen dabei nach Möglichkeit elektronisch abgegeben werden an das Bauamt der Gemeinde Modautal (E-Mail: bauamt@modautal.de). Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal, Odenwaldstraße 34 in 64397 Modautal oder im Rahmen der Einsichtnahme zur Niederschrift abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben wurden, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. ausdrücklich zustimmen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und 1e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht den betroffenen Personen gegenüber genutzt.

Modautal, den 07.05.2024
Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal
Jörg Lautenschläger, Bürgermeister