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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 22/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S. 698, zuletzt geändert am 09.12.2022 GVBl. S. 759, und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S. 142, zuletzt geändert am 11.12.2020 GVBl. S. 915, §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S. 134, zuletzt geändert am 28.05.2018 GVBl. S. 247, sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der vom 11. September 2012 BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert am 21.12.2022 BGBl. I, S. 2824 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in der Sitzung am 22.05.2023 nachstehende Satzung beschlossen:

§1

Träger und Rechtsform

(1) Die Kindertagesstätten werden von der Gemeinde Modautal als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2) Kindertagesstätten im Sinne dieser Satzung sind

  • Kindergarten Sonnenblume, Römerberg 30, 64397 Modautal
  • Kindergarten Pfiffikus, Am Kirchberg 16, 64397 Modautal.
  • Kindergarten Löwenzahn, Darmstädter Str. 48 A, 64397 Modautal.

(3) In den Kindertagesstätten werden betreut:

  1. im Kindergarten Löwenzahn Kinder im Alter entsprechend der

    Betriebserlaubnis bzw. der Einzelgenehmigungen

  2. in den Kindergärten Sonnenblume und Pfiffikus Kinder vom 1. bis zum

    vollendeten 3. Lebensjahr in Krippengruppen oder altersgemischten

    Gruppen

  3. in den Kindergärten Sonnenblume und Pfiffikus Kinder aus verschiedenen

    Altersstufen in altersgemischten Gruppen.

§2

Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Tageseinrichtungen für Kinder bestimmen sich nach § 26 HKJGB.

(2) Die Kindertagesstätten sollen über ein schriftlich niedergelegtes pädagogisches Konzept verfügen; es ist bei Bedarf fortzuschreiben.

§3

Kreis der Berechtigten

(1) Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ist gesetzlich geregelt. Die Gemeinde Modautal ist bestrebt, jedem Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr an einen Betreuungsplatz anbieten zu können.

(2) Die Kindertageseinrichtungen stehen grundsätzlich allen Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung offen, sofern sie und ihre Erziehungsberechtigten die Hauptwohnung (i.S. den Melderechts) in der Gemeinde Modautal haben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in begründeten Einzelfällen möglich.

(3) Bei einem Wegzug aus Modautal erlischt der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte der Gemeinde Modautal. Sofern ausreichend freie Plätze vorhanden sind, kann der Platz ggf. dem weggezogenen Kind auch weiterhin gewährt werden. Wird der Platz jedoch für ein in Modautal gemeldetes Kind benötigt, erlischt die Gewährung zum Ende des laufenden Kindergartenjahres.

(4) Ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer bestimmten Einrichtung und auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(5) Der Gemeindevorstand entscheidet im Zweifelsfall über die Aufnahmen. Besondere soziale und pädagogische Gründe, Zeitpunkt der Anmeldung, Geschwisterkinder, Berufstätigkeit und Familienstand der Eltern sowie das

Alter des Kindes fließen in die Entscheidung über eine vorrangige Aufnahme ein.

(6) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertagesstätten erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(7) Kinder, deren körperliche oder geistige Verfassung eine besonders intensive Betreuung erfordert, können aufgenommen werden, wenn die räumlichen und personellen Verhältnisse sowie die Gruppenstärke der Kindertagesstätte dies zulassen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die Aufnahme. Grundlage der Durchführbarkeit von Integrationsmaßnahmen sind die Rahmenvereinbarung Integrationsplatz sowie die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Landkreises Darmstadt-Dieburg.

(8) Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz mit Mittagessenversorgung besteht nicht. Bevorzugt für einen Betreuungsplatz mit Mittagessenversorgung werden insoweit Kinder, die aus besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen

der Förderung bedürfen oder Kinder, deren Elternteile beide bzw. deren allein erziehender Elternteil berufstätig sind. Die Berufstätigkeit ist auf Anforderung durch eine entsprechende Arbeitszeitbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Bei Wegfall dieses Bedarfs kann das Betreuungsverhältnis mit Mittagessenversorgung durch den Gemeindevorstand der Gemeinde

Modautal aufgehoben werden.

§4

Betreuungszeiten

(1) In den Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal werden werktags folgende Betreuungszeiten angeboten:

  • montags bis freitags: von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr (Modell A; Modell D)
  • montags bis freitags: von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Modell B; Modell E)
  • montags bis freitags: von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Modell C; Modell F)

Modell B ist nur in Kombination mit Modell A wählbar. Modell C ist nur in Kombination mit den Modellen A und B wählbar.

Modell E ist nur in Kombination mit Modell D wählbar. Modell F ist nur in Kombination mit den Modellen D und E wählbar.

(2) Die gewählte Betreuungszeit ist grundsätzlich für das laufende Kindergartenjahr bindend. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Wechsel schriftlich beantragt und genehmigt werden.

(3) Die gewählte Betreuungszeit verlängert sich automatisch für das nächste Kindergartenjahr, wenn nicht schriftlich zwei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kindergartenjahres eine andere Betreuungszeit gewünscht wird.

(4) Die Betreuungszeiten 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr schließen eine warme Mittagsversorgung mit ein, da dies bei einer durchgehenden Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden täglich dem gesundheitlichen Wohle eines Kindes dient.

(5) In den Kindertagesstätten Pfiffikus und Sonnenblume besteht für die Kinder im U3 –Bereich die Möglichkeit auch diese bei dem Betreuungszeitraum 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr für eine warme Mittagsversorgung anzumelden.

(6) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen, Dienst- und Personalversammlungen einberufen wird oder am jährlichen Betriebsausflug teilnimmt, bleiben die Kindertagesstätten an diesen Tagen geschlossen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Kindertagesstätten mindestens 4 Wochen vor den Schließterminen.

(7) Die Kindertagesstätten können zusätzlich bis zu 3 Tage im Kindergartenjahr geschlossen werden. Umfang und Lage der Schließtage werden vom Träger im Einvernehmen mit dem Elternbeirat und der Kindertagesstättenleitung festgelegt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Kindertagesstätten mindestens 4 Wochen vor den Schließterminen.

(8) Die Kindertagesstätten schließen die ersten drei Wochen der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen.

(9) Die Kindertagesstätten bleiben zwischen Weihnachten und Neujahr jedes Jahr geschlossen.

(10) Die Kindertagesstätten bleiben an dem Freitag nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam geschlossen.

(11) Das Kindergartenjahr beginnt nach Schließung der Kindertagesstätten (siehe (8) und endet nach den ersten drei Wochen hessischen Schulsommerferien im Folgejahr.

(12) Die Kindertagesstätten können des Weiteren wegen Streiks, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen geschlossen werden.

(13) Bei Personalengpässen greift Notfall- / Stufenplan für personelle Engpässe der jeweiligen Kindertagesstätte. Muss eine Kindertagesstätte oder eine Gruppe aus besonderem Anlass geschlossen werden, werden die Erziehungsberechtigten zeitnah hiervon unterrichtet.

(14) Die Betreuungsgebühren sind während der Schließzeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Streiks keinen Rückerstattungsanspruch.

§5

Aufnahme

(1) Ein schriftlicher Aufnahmeantrag für das folgende Kindergartenjahr ist bei der Gemeindeverwaltung (Hauptamt, Odenwaldstr. 34, 64397 Modautal) bis zum 31.12. eines jeden Jahres vor Beginn des Kindergartenjahres unter Angabe des gewünschten Aufnahmetermins in der Kindertagesstätte einzureichen. Die Aufnahme erfolgt durch Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Modautal.

(2) Mit der Aufnahme erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzungen, die Gebührensatzung und die jeweiligen pädagogischen Konzeptionen an.

(3) Vor der Aufnahme ist aus pädagogischen Gründen ein Aufnahmegespräch mit der Kindertagesstättenleitung zu führen.

(4) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung des Robert-Koch-Instituts nach § 34 Abs. 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes zur Kenntnis genommen haben. § 6 (Gesundheitliche Voraussetzungen) bleiben unberührt.

§6

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1) Zum Schutz der Kinder ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Kindertagesstätte keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests. Das ärztliche Attest darf frühestens 2 Wochen vor Aufnahme in die Kindertagesstätte ausgestellt werden und belegen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Aufnahme bestehen.

(2) Entsprechend § 34 (10a) Infektionsschutzgesetz haben die Erziehungsberechtigten vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertagesstätte das Gesundheitsamt.

(3) Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben zum Besuch der Kindertagesstätte die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern- Impfungen vorzuweisen, damit sie in die Kindertagesstätte aufgenommen werden können.

§7

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten sollen in allen Fragen des Kindertagesstättenbesuches zum Wohle des Kindes mit dem Kindertagesstättenpersonal zusammenarbeiten.

(2) Ein Kind soll die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen und soll spätestens bis zum Morgenkreis eintreffen.

(3) Die Kinder sind zweckmäßig für den Kindertagesstättenalltag zu kleiden.

(4) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit in der Kindertagesstätte dem Kindertagesstättenpersonal und holen sie dort nach Beendigung der gebuchten Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal pünktlich wieder ab. Sie tragen dafür Sorge, dass die vereinbarte Betreuungszeit eingehalten wird.

(5) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übergabe der Kinder im Gebäude der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden.

Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(6) Soll das Kind durch eine andere Person abgeholt werden oder die Kindertagesstätte vorzeitig verlassen, so bedarf dies der vorherigen Erklärung und Bevollmächtigung durch den Erziehungsberechtigten. Liegt eine solche Ermächtigung nicht vor, ist die Kindertagesstätte berechtigt, die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Falls das betreute Kind den Heimweg von der Kindertagesstätte allein antreten soll, ist eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten sowie eine Zustimmung der Kindertagesstätte notwendig. Der Träger der Kindertagesstätte und sein Personal haben ihre Pflichten erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Kindertagesstätte entlassen.

(7) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen, Bescheinigungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

(8) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertagesstätte verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus dem Merkblatt nach § 5 (4).

(9) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kindertagesstätten nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Die Eltern erhalten im Aufnahmegespräch von den Leitungen ein Informationsschreiben über das Vorgehen im Krankheitsfall bei Kindern.

(10) Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Kindertagesstätte nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 9.00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung als abwesend zu melden.

(11) Kinder mit sichtlichem Unwohlsein oder Fieber dürfen die Kindertagesstätte vorübergehend nicht besuchen. Die Kinder müssen nach Durchfall und Erbrechen 48 Stunden beschwerdefrei sein, bevor sie die Kindertagesstätte wieder besuchen können. Wird von dem Kindertagesstättenpersonal eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(12) Die Erziehungsberechtigten und das Fachpersonal haben beiderseits die Verpflichtung, einmal im Jahr ein Entwicklungsgespräch zu führen.

(13) Die Erziehungsberechtigten haben alle Satzungsbestimmungen mit Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren fristgemäß zu entrichten.

§8

Pflichten der Kindertagesstättenleitung

(1) Die Kindertagesstättenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder bei Bedarf Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstättenleitung verpflichtet, unverzüglich die Erziehungsberechtigen, die Gemeindeverwaltung und gleichzeitig das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. Die Leitung der Kindertagesstätte erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

§9

Elternversammlung und Elternbeirat

(1) Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) ist Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat der Gemeinde Modautal bestimmt.

§ 10

Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben. Die Benutzungsgebühren gliedern sich in

a) die Betreuungsgebühr,

b) die Frühstücksgebühr,

c) die Mittagsessensgebühr.

Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch des Kindergartens entsprechend der von den gesetzlichen Vertretern gewählten Betreuungszeiten nach § 4 dieser Satzung zu entrichten.

Die Frühstücksgebühr wird für die Teilnahme des Kindes am Frühstück erhoben.

Die Mittagessengebühr wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen der Kindertagesstätte erhoben.

Bei den monatlich erhobenen Frühstücks- und Mittagsessensgebühren handelt es sich um Pauschalen.

§ 11

Abmeldung

(1) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Das Betreuungsverhältnis kann seitens der Erziehungsberechtigten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist bis zum 5. eines Monats zum Ende des Monats an die Gemeindeverwaltung zu richten. Gehen sie erst nach dem 5. dort ein, wird die Kündigung erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam. Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

(2) Innerhalb der letzten drei Monate vor Ende des Kindergartenjahres im Jahr der Einschulung eines Kindes ist eine Abmeldung nur zulässig und damit wirksam, wenn eine Abmeldung aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus der Gemeinde) geboten ist und bedarf der Zustimmung des Gemeindevorstandes.

(3) Im Jahr der Einschulung endet der Kindertagesstättenaufenthalt automatisch nach Ablauf der ersten drei Wochen der hessischen Schulsommerferien.

§ 12

Ausschluss

(1) Wird die Satzung durch die Erziehungsberechtigten trotz Aufforderung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes oder der Eltern

eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, so kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte nach Anhörung der Erziehungsberechtigten ausgeschlossen werden.

(2) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als vier Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie durch Bescheid des Gemeindevorstandes vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden. Vor dem beabsichtigten Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten ausführlich zu beraten und an eine Fachstelle zu verweisen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Gemeindevorstand. Die Erziehungsberechtigten erhalten über den Ausschluss einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. Für Neuanmeldungen gilt § 3 Abs. 4 und 5 dieser Satzung.

(4) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, erlischt das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz. Das Betreuungsverhältnis kann durch den Gemeindevorstand und entsprechender Bekanntgabe durch Bescheid gegenüber dem Erziehungsberechtigten aufgehoben werden.

§ 13

Gespeicherte Daten

(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertagesstätte sowie für die Erhebung der Kindertagesstättenbenutzungsgebühren werden folgende personenbezogene Daten mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet:

a) Allgemeine Daten:

Vor-/Nachname und Anschrift der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Telefonnummern, Nationalität, ausländerrechtlicher Status der Erziehungsberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten aller Kinder, Aufnahmewunsch bzw. –datum und –dauer, Kindergarten, gewählte Betreuungszeit und Gebühr sowie weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontoverbindungen, Übernahme der Gebühr durch das Jugendamt)

b) Benutzungsgebühr: Berechnungsgrundlagen, Daten für Ermäßigungen

c) Rechtsgrundlage:

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten, Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten

(2) Die Löschung der Daten erfolgt 2 Jahre nachdem das Kind die Kindertagesstätte verlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Jahresende, in dem das Kind die Tageseinrichtung verlässt.

(3) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 31 HSDIG über die Aufnahme der unter (1) genannten Daten unterrichtet.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung ab dem 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal vom 19.06.2018 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Modautal, den 23.05.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal
(Lautenschläger) Bürgermeister