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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 23/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bauleitplanung der Gemeinde Modautal

Abbildung: Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „In der Schafswiese“, 2. Änderung, in der Gemarkung Klein-Bieberau

Aufstellung des Bebauungsplanes „In der Schafswiese“, 2. Änderung, in der Gemarkung Klein-Bieberau

hier:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal hat in ihrer Sitzung am 06.02.2023 den Bebauungsplan „In der Schafswiese“, 2. Änderung, einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO), gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Dieser Satzungsbeschluss für den v. g. Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan dient der Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen im Zuge einer Ortsrandarrondierung im Süden des Ortsteils Klein-Bieberau. Das überplante Grundstück war bisher aus dem räumlichen Geltungsbereich des Ursprungsplanes „In der Schafswiese“ ausgegrenzt und somit dem Außenbereich zugehörig. Durch die Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches werden die bauleitplanerischen Voraussetzungen für eine Wohnbebauung nunmehr geschaffen.

Der Geltungsbereich befindet sich im Süden des Ortsteils Klein-Bieberau, zwischen Löschteichweg und Johannisbach und beinhaltet nach der aktuellen Liegenschaftskarte die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Klein-Bieberau, Flur 1, Flurstück Nr. 48 sowie Flur 4, Flurstücke Nr. 1 und Nr. 11 jeweils teilweise. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 4.130 m² und ist in nachstehender Abbildung durch eine strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet (unmaßstäbliche Darstellung).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung mit dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung sowie Hinweisen) und der Nutzungsschablone (tabellarische Festsetzungen) sowie der dazugehörigen Begründung, ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Die Satzungsunterlagen zum v. g. Bebauungsplan können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Modautal, Bauamt (Dachgeschoss), Zimmer 3.1, Odenwaldstraße 34 in 64397 Modautal (Ortsteil Brandau), während der allgemeinen Öffnungs- und Sprechzeiten eingesehen werden. Die Öffnungs- und Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Modautal sind:

Montag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Mittwoch

von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr

Donnerstag und Freitag

von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Es wird darauf hingewiesen, dass das Aufstellungsverfahren für die 2. Änderung des Bebauungsplanes „In der Schafswiese“ nach den Maßgaben des § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) durchgeführt wurde. Das Verfahren nach § 13b BauGB kann für Bebauungspläne angewandt werden, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und welche zugleich eine Grundfläche von weniger als 10 000 m² aufweisen. Diese Zulassungskriterien werden bei der vorliegenden Bauleitplanung erfüllt.

Es wird daher darauf hingewiesen, dass die 2. Änderung des Bebauungsplans „In der Schafswiese“ ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wurde, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltrelevanter Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Corona-Pandemie geänderte Öffnungszeiten des Rathauses möglich sind, die von den o.g. Öffnungszeiten abweichen können. Weiterhin wird um vorherige Terminvereinbarung zur Einsichtnahme der Satzungsunterlagen gebeten, um Wartezeiten zu vermeiden. Aktuelle Informationen zu den Öffnungszeiten des Rathauses sind der Internetseite der Gemeinde Modautal zu entnehmen unter dem Link: https://www.modautal.de/rathaus/im-rathaus/oeffnungs-und-sprechzeiten/.

Zusätzlich können die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan im pdf-Datenformat auch auf der offiziellen Homepage der Gemeinde Modautal (www.modautal.de) unter der Rubrik > Rathaus > Bauen und Wohnen > Bebauungspläne eingesehen werden unter dem Link: https://www.modautal.de/rathaus/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene/.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Modautal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan „In der Schafswiese“, 2. Änderung, einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach den Maßgaben der Hauptsatzung der Gemeinde Modautal in Kraft.

Modautal, den 06.06.2023
Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal,
Gez.
Jörg Lautenschläger (Bürgermeister)