Diese Frage wird in letzter Zeit immer häufiger von Bürgern gestellt. Bundeseinheitlich ist im § 32 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt, dass auf öffentlichen Straßen Verschmutzungen verboten und zu beseitigen sind, wenn sie eine Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs bewirken. Dies gilt insbesondere auch für Viehkot. Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden.
Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Der Reiter kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass der Reiter zum Stall zurück reiten kann, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken.
Wir bitten alle Reiter dies zukünftig zu beachten. Des Weiteren bitten wir darum an allen Reiterhöfen entsprechende Aushänge anzubringen.