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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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8. Änderung Wasserversorgungssatzung

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.06.2023 (GVBl S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in der Sitzung am 30.06.2025 folgende Änderung der

Wasserversorgungssatzung (WVS)

in der Fassung vom 10.10.2023

beschlossen:

Artikel 1

§ 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1)

Die Gemeinde ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Als Messeinrichtungen können auch Funkmessgeräte installiert werden. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen. Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.

Artikel 2

§ 10 a wird neu eingefügt:

§ 10 a Datenschutzinformation

Der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist zur Weiterleitung der Datenschutzinformation an die Wasserabnehmer im Sinne von § 2 der Satzung verpflichtet.

Artikel 3

§ 11 erhält folgende Fassung:

§ 11 Ablesen/Auslesen

(1)

Die Messeinrichtungen werden von der Gemeinde oder nach Aufforderung der Gemeinde vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2)

Die Gemeinde kann die zur Verfügung gestellte Wassermenge auch durch Funkmessgeräte ermitteln. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen.

Artikel 4

§ 31 Abs. 1 und Abs. 2 erhalten folgende Fassung:

(1)

Sind auf einem Grundstück mehrere Messeinrichtungen vorhanden, erhebt die Gemeinde für jedes Erfassen der Zählerstände für die zweite oder weitere Messeinrichtung 3,00 €.

(2)

Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Erfassen der Zählerstände verlangt die Gemeinde 13,00 €; für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 3,00 €.

Artikel 5

Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Modautal, den 01.07.2025
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Modautal
(Lautenschläger)
Bürgermeister