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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 28/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Benutzungssatzung zum 01.08.2024 Kindergarten

Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und; §§ 1-6 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 08. Mai 2024 BGBl. I Nr. 152 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in ihrer Sitzung am 08.07.2024 nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1

Träger und Rechtsform

(1) Die Gemeinde Modautal unterhält die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder als öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Kindertagesstätten). Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.

(2) Kindertagesstätten im Sinne dieser Satzung sind

Kindertagesstätte Sonnenblume, Römerberg 30, 64397 Modautal

Kindertagesstätte Pfiffikus, Am Kirchberg 16, 64397 Modautal.

Kindertagesstätte Löwenzahn, Darmstädter Str. 48 A, 64397 Modautal.

(3) In den Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal werden gemäß § 25 HKJGB betreut:

a.

in der Kindertagesstätte Löwenzahn Kinder im Alter entsprechend der Betriebserlaubnis bzw. der Einzelgenehmigungen

b.

in den Kindertagesstätten Sonnenblume und Pfiffikus Kinder vom vollendeten 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr in Krippengruppen oder altersgemischten Gruppen

c.

in den Kindertagesstätten Sonnenblume und Pfiffikus Kinder aus verschiedenen Altersstufen in altersgemischten Gruppen.

§ 2

Aufgaben

(1) Die Kindertagesstätten sollen die Erziehung in der Familie ergänzen und unterstützen und die Gesamtentwicklung des Kindes durch kontinuierliche, allgemeine und gezielte Bildungs- und Erziehungsangebote fördern. Die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit soll ermöglicht werden. Durch differenzierte Erziehungs- und Bildungsarbeit soll die geistige, seelische, emotionale und körperliche Entwicklung von Kindern angeregt, die Gemeinschaftsfähigkeit gefördert und allen Kindern gleiche Entwicklungschancen gegeben werden. Die Kinder sollen sich zu selbstbestimmten eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Personen entwickeln. Die Förderung soll sich dabei am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollen die pädagogischen Fachkräfte und die Erziehungsberechtigten sowie die anderen an der Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Institutionen im Rahmen einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft partnerschaftlich zusammenarbeiten. Diese Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, die gegenseitiges Vertrauen, Verständnis und die Mitwirkung der einzelnen Beteiligten voraussetzt, ist ein wesentlicher Bestandteil der Bildung, Erziehung und Betreuung in der Tageseinrichtung für Kinder.

(3) Im Übrigen bestimmen sich die Aufgaben nach dem jeweiligen Pädagogischen Konzept der Kindertagesstätte und den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3

Kreis der Berechtigten

(1) Die Gemeinde Modautal ist bestrebt, jedem Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr an einen Betreuungsplatz anbieten zu können. Ein Rechtsanspruch gegen die Gemeinde Modautal auf Aufnahme eines Kindes insbesondere auf Aufnahme in einer bestimmten Kindertagesstätte und auf eine bestimmte Betreuungszeit besteht nicht.

(2) Die Kindertagesstätten stehen grundsätzlich allen Kindern vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt offen, sofern sie ihre Hauptwohnung i.S. des Melderechts in der Gemeinde Modautal haben und mit dem/der/den Erziehungsberechtigten im Ortsgebiet wohnen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in begründeten Einzelfällen möglich.

(3) Bei einem Wegzug aus Modautal erlischt der Anspruch auf einen Platz in einer Kindertagesstätte der Gemeinde Modautal. Sofern ausreichend freie Plätze vorhanden sind, kann der Platz ggf. dem weggezogenen Kind auch weiterhin gewährt werden. Wird der Platz jedoch für ein in Modautal gemeldetes Kind benötigt, erlischt die Gewährung zum Ende des laufenden Kindergartenjahres.

(5) Der Gemeindevorstand entscheidet im Zweifelsfall über die Aufnahmen.

Besondere soziale und pädagogische Gründe, Zeitpunkt der Anmeldung, Geschwisterkinder, Berufstätigkeit und Familienstand der Eltern sowie das Alter des Kindes fließen in die Entscheidung über eine vorrangige Aufnahme ein.

(6) Wenn die amtlich festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Kindertagesstätten erreicht ist, können weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen erfolgen.

(7) Kinder, deren körperliche oder geistige Verfassung eine besonders intensive Betreuung erfordert, können aufgenommen werden, wenn die räumlichen und personellen Verhältnisse sowie die Gruppenstärke der Kindertagesstätte dies zulassen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die Aufnahme. Grundlage der Durchführbarkeit von Integrationsmaßnahmen sind die Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder (Hessen) sowie die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Landkreises Darmstadt-Dieburg.

(8) Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz mit Mittagessenversorgung besteht nicht. Bevorzugt für einen Betreuungsplatz mit Mittagessenversorgung werden insoweit Kinder, die aus besonderen sozialen oder pädagogischen Gründen der Förderung bedürfen oder Kinder, deren Elternteile beide bzw. deren allein erziehende Elternteil berufstätig sind. Die Berufstätigkeit ist auf Anforderung durch eine entsprechende Arbeitszeitbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. Bei Wegfall dieses Bedarfs kann das Betreuungsverhältnis mit Mittagessenversorgung durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal aufgehoben werden.

§ 4

Betreuungszeiten

(1) In den Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal werden werktags folgende Betreuungszeiten angeboten:

Kindertagesstätte Sonnenblume

  • montags bis freitags: von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr (Modell A; Modell D)
  • montags bis freitags: von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Modell B; Modell E)
  • montags bis donnerstags: von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Modell C; Modell F)

Kindertagesstätte Pfiffikus

  • montags bis freitags: von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr (Modell A; Modell D)
  • montags bis freitags: von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Modell B; Modell E)
  • montags bis donnerstags: von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr (Modell C; Modell F)

Kindertagesstätte Löwenzahn

  • montags bis freitags: von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr (Modell A; Modell D)
  • montags bis freitags: von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Modell B; Modell E)

Modell B ist nur in Kombination mit Modell A wählbar. Modell C ist nur in Kombination mit den Modellen A und B wählbar.

Modell E ist nur in Kombination mit Modell D wählbar. Modell F ist nur in Kombination mit den Modellen D und E wählbar.

(2) Die gewählte Betreuungszeit ist grundsätzlich für das laufende Kindergartenjahr bindend. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Wechsel schriftlich beantragt und genehmigt werden.

(3) Die gewählte Betreuungszeit verlängert sich automatisch für das nächste Kindergartenjahr, wenn nicht schriftlich zwei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kindergartenjahres eine andere Betreuungszeit gewünscht wird.

(4) Die Betreuungszeiten 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr schließen eine warme Mittagsversorgung mit ein, da dies bei einer durchgehenden Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden täglich dem gesundheitlichen Wohle eines Kindes dient.

(5) In den Kindertagesstätten Pfiffikus und Sonnenblume besteht für die Kinder im U3 –Bereich die Möglichkeit auch diese bei dem Betreuungszeitraum 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr für eine warme Mittagsessensversorgung anzumelden.

(6) Wenn das Betreuungspersonal zu Arbeitsgemeinschaften, Fortbildungsveranstaltungen, Dienst- und Personalversammlungen einberufen wird oder am jährlichen Betriebsausflug teilnimmt, bleiben die

Kindertagesstätten an diesen Tagen geschlossen. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Kindertagesstätten mindestens 4 Wochen vor den Schließterminen.

(7) Die Kindertagesstätten können zusätzlich bis zu 3 Tage im Kindergartenjahr geschlossen werden. Umfang und Lage der Schließtage werden vom Träger im Einvernehmen mit dem Elternbeirat und der Kindertagesstättenleitung festgelegt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Kindertagesstätten mindestens 4 Wochen vor den Schließterminen.

(8) Die Kindertagesstätten schließen die ersten drei Wochen der gesetzlich festgelegten Sommerferien in Hessen.

(9) Die Kindertagesstätten bleiben jedes Jahr vom 22.12. bis zum 10.01. des Folgejahres geschlossen.

(10) Die Kindertagesstätten bleiben an dem Freitag nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam geschlossen.

(11) Das Kindergartenjahr beginnt nach Schließung der Kindertagesstätten (siehe (8)) und endet nach den ersten drei Wochen hessischen Schulsommerferien im Folgejahr.

(12) Die Kindertagesstätten können des Weiteren wegen Streiks, krankheitsbedingten Personalausfällen, bei bestehenden Gesundheitsgefährdungen, Nichtbenutzbarkeit der Räumlichkeiten, höherer Gewalt und vergleichbaren Gründen geschlossen werden.

(13) Bei Personalengpässen greift Notfall- / Stufenplan für personelle Engpässe der jeweiligen Kindertagesstätte. Muss eine Kindertagesstätte oder eine Gruppe aus besonderem Anlass geschlossen werden, werden die Erziehungsberechtigten zeitnah hiervon unterrichtet.

(14) Die Betreuungsgebühren sind während der Schließzeiten weiter zu zahlen. Es gibt auch für unerwartete Schließungen z.B. wegen Streiks grundsätzlich keinen Rückerstattungsanspruch.

§ 5

Aufnahme

(1) Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag für das folgende Kindergartenjahr ist bei der Gemeindeverwaltung (Hauptamt, Odenwaldstr. 34, 64397 Modautal) bis zum 31.12. eines jeden Jahres vor Beginn des Kindergartenjahres unter Angabe des gewünschten Aufnahmetermins in der Kindertagesstätte einzureichen. Die Anmeldung ist von allen Erziehungsberechtigten schriftlich durch Unterschrift zu bestätigen (entsprechend dem Sorgerecht §§ 1626 ff BGB §§ 1631,1687 BGB). Anmeldungen können erst nach der Geburt des Kindes erfolgen.

(2) Über die Aufnahme wird gemäß Satzung durch einen schriftlichen Bescheid der Gemeindevorstandes der Gemeinde Modautal entschieden.

(3) Mit der Aufnahme erkennen die Erziehungsberechtigten diese Satzung, die Gebührensatzung und die jeweiligen pädagogischen Konzeptionen an.

(4) Vor der Aufnahme ist aus pädagogischen Gründen ein Aufnahmegespräch mit der Kindertagesstättenleitung zu führen.

(5) Eine Aufnahme kann nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten schriftlich bestätigen, dass sie die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Kenntnis genommen haben. § 6 (Gesundheitliche Voraussetzungen) bleibt unberührt.

Ferner ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis des altersgemäßen Impfschutzes gemäß den Empfehlungen der ständigen Impfkommission oder der schriftliche Nachweis einer entsprechenden ärztlichen Beratung (§ 34 Abs. 10a IfSG) zu erbringen.

(6) Für die Betreuung in einer anderen Altersgruppe gemäß § 3 Abs. 2 mit dem Erreichen des betreffenden Lebensalters des Kindes (Krippenkinder, Kindergartenkinder) bzw. den Wechsel der Betreuungsgruppe nach Vollendung des 3. Lebensjahres ist keine gesonderte Anmeldung erforderlich. Die Übernahme erfolgt automatisch.

§ 6

Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme und den Besuch

(1) Kinder, die an nicht nur vorübergehenden ansteckenden Krankheiten leiden, werden nicht aufgenommen. Kinder, die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung einer Sonderbetreuung bedürfen, können nur aufgenommen werden, wenn dem individuellen Förderbedarf des Kindes entsprochen werden kann und die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

(2) Zum Schutz der Kinder ist zu belegen, dass gegen die Aufnahme in die Kindertagesstätte keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Dies kann insbesondere durch Vorlage des Impfausweises und des Vorsorgeuntersuchungsheftes geschehen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die Früherkennungsuntersuchungen altersgemäß erfolgt sind, oder durch Vorlage eines ärztlichen Attests, für dessen Kosten die Erziehungsberechtigten aufzukommen haben. Das ärztliche Attest darf frühestens 2 Wochen vor Aufnahme in die Kindertagesstätte ausgestellt werden und belegen, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Aufnahme bestehen.

(3) Die Impfbescheinigung (§ 2 des Kindergesundheitsschutz-Gesetzes) ist vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte für Kinder vorzulegen. Entsprechend § 34 (10a) Infektionsschutzgesetz haben die Erziehungsberechtigten vor der Aufnahme in die Kindertagesstätte einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, benachrichtigt die Leitung der Kindertagesstätte das Gesundheitsamt.

(4) Die Erziehungsberechtigten haben vor der Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat und frei von ansteckenden Krankheiten ist. Insbesondere ist nach § 20 Abs. 8 und 9 IfSG der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes gegen Masern vorzulegen.

(5) Kinder mit ansteckenden Erkrankungen und Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich nicht besuchen bzw. erst wieder besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird.

§ 7

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten sollen in allen Fragen des Kindertagesstättenbesuches zum Wohle des Kindes mit dem Kindertagesstättenpersonal zusammenarbeiten.

(2) Ein Kind soll die Kindertagesstätte regelmäßig besuchen und sollte spätestens bis 8.30 Uhr eintreffen.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben ihr Kind in sauberem Zustand und in jahreszeitlich angemessener Kleidung in die Kindertagesstätte zu bringen.

(4) Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit in der Kindertagesstätte dem Kindertagesstättenpersonal und holen sie dort nach Beendigung der gebuchten Betreuungszeit beim Kindertagesstättenpersonal pünktlich wieder ab. Sie tragen dafür Sorge, dass die vereinbarte Betreuungszeit eingehalten wird.

(5) Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übergabe der Kinder im Gebäude bzw. auf dem Gelände (Löwenzahn) der Kindertagesstätte und endet mit der Übernahme der Kinder durch die Erziehungsberechtigten oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Gebäudes bzw. des Geländes. Gleiches gilt für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis allein die Einrichtung verlassen dürfen.

Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden.

Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen.

(6) Soll das Kind durch eine andere Person abgeholt werden oder die Kindertagesstätte vorzeitig verlassen, so bedarf dies der vorherigen Erklärung und Bevollmächtigung durch den Erziehungsberechtigten. Liegt eine solche Ermächtigung nicht vor, ist die Kindertagesstätte berechtigt, die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Falls das betreute Kind den Heimweg von der Kindertagesstätte allein antreten soll, ist eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten sowie eine Zustimmung der Kindertagesstätte notwendig. Der Träger der Kindertagesstätte und sein Personal haben ihre Pflichten erfüllt, wenn sie das Kind in der vereinbarten Weise aus der Kindertagesstätte entlassen.

(7) Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, ihr zugegangene Erklärungen, Bescheinigungen usw. auf ihre Echtheit und ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen.

(8) Bei Verdacht oder Auftreten bestimmter ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der Familie des Kindes (§ 34 Infektionsschutzgesetz) sind die Erziehungsberechtigten zu unverzüglicher Mitteilung an die Kindertagesstätte verpflichtet. Die entsprechenden Krankheiten sowie daraus folgende Verpflichtungen ergeben sich aus den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes wie § 34 IfSG.

(9) Kinder aus Familien, in denen ansteckende Krankheiten vorkommen, dürfen die Kindertagesstätten nur besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Die Eltern erhalten im Aufnahmegespräch von den Leitungen ein Informationsschreiben über das Vorgehen im Krankheitsfall bei Kindern.

(10) Wenn Kinder aus krankheitsbedingten oder sonstigen Gründen die Kindertagesstätte nicht besuchen können, sind sie von den Erziehungsberechtigten umgehend, jedoch spätestens bis 9.00 Uhr, am gleichen Tag unter Angabe der vermutlichen Fehlzeit bei der Leitung oder den zuständigen Fachkräften der Kindertagesstätte als abwesend zu melden.

(11) Kinder mit sichtlichem Unwohlsein oder Fieber dürfen die Kindertagesstätte vorübergehend nicht besuchen. Die Kinder müssen nach Durchfall und Erbrechen 48 Stunden beschwerdefrei sein, bevor sie die Kindertagesstätte wieder besuchen können. Wird von dem Kindertagesstättenpersonal eine Erkrankung oder Verletzung eines Kindes festgestellt, sind die Erziehungsberechtigten nach entsprechender Benachrichtigung verpflichtet, das Kind unverzüglich abzuholen.

(12) Die Erziehungsberechtigten und das Fachpersonal haben beiderseits die Verpflichtung, einmal im Jahr ein Entwicklungsgespräch zu führen.

(13) Die Erziehungsberechtigten haben alle Satzungsbestimmungen der Gebührensatzung einzuhalten und insbesondere die Gebühren fristgemäß zu entrichten.

§ 8

Pflichten der Kindertagesstättenleitung

(1) Die Kindertagesstättenleitung gibt den Erziehungsberechtigten der Kinder bei Bedarf Gelegenheit zu einer Aussprache.

(2) Treten die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Kindertagesstättenleitung verpflichtet, unverzüglich die Erziehungsberechtigen, die Gemeindeverwaltung und gleichzeitig das Gesundheitsamt der Stadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg zu unterrichten und dessen Weisungen zu befolgen. Die Leitung der Kindertagesstätte erfüllt die Pflichten nach § 34 Abs. 6 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

§ 9

Elternversammlung und Elternbeirat

(1) Für Elternversammlung und Elternbeirat nach § 27 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) ist Näheres durch die Satzung über Elternversammlung und Elternbeirat der Gemeinde Modautal bestimmt.

§ 10

Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten wird von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eine im Voraus zahlbare Benutzungsgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

Die Benutzungsgebühren gliedern sich in

a)

die Betreuungsgebühr,

b)

die Frühstücksgebühr,

c)

die Mittagsessensgebühr.

Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte entsprechend der von den gesetzlichen Vertretern gewählten Betreuungszeiten nach § 4 dieser Satzung zu entrichten.

Die Frühstücksgebühr wird für die Teilnahme des Kindes am Frühstück erhoben. Die Mittagessengebühr wird für die Teilnahme des Kindes am Mittagessen der Kindertagesstätte erhoben.

Bei den monatlich erhobenen Frühstücks- und Mittagsessensgebühren handelt es sich um Pauschalen.

§ 11

Abmeldung

(1) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Das Betreuungsverhältnis kann seitens der Erziehungsberechtigten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist bis zum 5. eines Monats zum Ende des Monats an die Gemeindeverwaltung zu richten. Gehen sie erst nach dem 5. dort ein, wird die Kündigung erst zum Ablauf des nächsten Monats wirksam. Bei Fristversäumnis ist die Gebühr für einen weiteren Monat zu zahlen.

(2) Innerhalb der letzten drei Monate vor Ende des Kindergartenjahres im Jahr der Einschulung eines Kindes ist eine Abmeldung nur zulässig und damit wirksam, wenn eine Abmeldung aus zwingenden triftigen Gründen (z.B. Wegzug aus der Gemeinde) geboten ist und bedarf der Zustimmung des Gemeindevorstandes.

(3) Im Jahr der Einschulung endet der Kindertagesstättenaufenthalt automatisch nach Ablauf der ersten drei Wochen der hessischen Schulsommerferien.

§ 12

Ausschluss

(1) Wird die Satzung durch die Erziehungsberechtigten trotz Aufforderung nicht eingehalten oder entsteht durch das Verhalten des Kindes oder der Eltern eine für den Betrieb der Kindertagesstätte unzumutbare Belastung, wiederholte Störung der Betriebsabläufe, wiederholte Gefährdung von sich selbst oder anderer Kinder, des Personals oder Dritter z.B. durch unberechenbares Verhalten kann das Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen oder in eine andere Kindertagesstätte umgesetzt werden.

Ein Ausschluss von der weiteren Betreuung kann auch erfolgen, wenn eine unzumutbare Belastung oder Störung des Kindergartenbetriebes durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten insbesondere bei einer gestörten Erziehungspartnerschaft und einem zerstörten Vertrauensverhältnis gegenüber dem Fachpersonal der Einrichtung entstanden ist.

Vor dem Ausschluss ist die Möglichkeit der Umsetzung in eine andere Kindertageseinrichtung zu prüfen. Der Ausschluss oder gegebenenfalls die Umsetzung wird durch Verwaltungsakt verfügt. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören. Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

(2) Sofern Kinder mehrere Male oder ununterbrochen mehr als zwei Wochen ohne Begründung vom Besuch der Kindertagesstätte fernbleiben, können sie nach einer schriftlichen Mahnung durch Bescheid des Gemeindevorstandes gegenüber dem Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigten vom weiteren Besuch ausgeschlossen werden.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Gemeindevorstand. Die Erziehungsberechtigten erhalten über den Ausschluss einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Ausschluss gilt als Abmeldung. Für Neuanmeldungen gilt § 3 Abs. 4 und 5 dieser Satzung. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

(4) Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Kind wiederholt (dreimal im Monat) ohne nachweisbaren akuten Verhinderungsgrund nicht pünktlich abgeholt wird.

(5) Werden die Gebühren zweimal nicht ordnungsgemäß bezahlt, so erlischt nach entsprechender Mahnung und Verweis auf die Kostenübernahmemöglichkeit nach § 90 SGB VIII das Anrecht auf den bisher eingenommenen Platz, soweit die Betreuung nicht der Freistellung von der Kostenbeitragspflicht unterfällt, mit der Bekanntgabe durch Bescheid an das Kind vertreten durch die/den Erziehungsberechtigte/n. Vor einem Ausschluss sind die Erziehungsberechtigten anzuhören.

§ 13

Gespeicherte Daten

(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Kindertagesstätte für Kinder von den Betroffenen mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren erhoben bzw. verarbeitet über

1.

Name, Vorname(n) Geburtsdatum des Kindes, Adresse, Nationalität

2.

Name/n, Vorname/n, Adresse/n der/des Erziehungsberechtigten,

3.

ausländerrechtlicher Status der Erziehungsberechtigten und der Kinder

4.

Aufnahmewunsch bzw. –datum und –dauer, Kindergarten, gewählte Betreuungszeit und Gebühren,

3.

Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,

4.

Angaben zum Impfstatus des Kindes,

5.

Krankheiten, von denen die Einrichtung Kenntnis haben muss,

6.

Kontaktangaben zum zuständigen Hausarztes oder Kinderarzt,

7.

Namen und Alter weiterer Kinder der Gebührenpflichtigen, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte der Gemeinde besuchen,

8.

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften, Übernahme der Gebühr durch das Jugendamt etc.).

Rechtsgrundlagen hierfür sind:

Hessische Gemeindeordnung (HGO), Kommunalabgabengesetz (KAG), Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB), Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten, Gebührensatzung über die Benutzung der Kindertagesstätten

Die Erziehungsberechtigten werden darauf hingewiesen, dass das Fachpersonal sog. Entwicklungsportfolios anfertigen muss, um dem Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Fotos oder Videos der Kinder für diese Dokumentation dürfen nur mit der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten angefertigt und verwendet werden. Die Erziehungsberechtigten haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären. Sie haben ein Einsichtsrecht.

In der Kindertagesstätte werden also persönliche Daten von Kindern im geschützten Rahmen erfasst, verarbeitet und mit anderen Fachkräften besprochen, soweit dieses zur Erfüllung des Bildungs-und Erziehungsauftrages notwendig ist.

Dazu werden erfasst

  • persönliche Daten des Kindes nach Abs.1,
  • die körperliche, geistige, seelische und soziale Entwicklung des Kindes und sein Verhalten,
  • seine familiäre Situation (z. B. Geschwister, alleinerziehendes Elternteil),
  • evtl. chronische, akute oder ansteckende Krankheiten oder Behinderungen des Kindes,
  • Foto- oder Videodokumentation.

(2) Grund, Form und Verwendung der Datenerfassung ist:

(2.1) Grund der Datenerfassung

als Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertagesstätte,

zur Qualitätsverbesserung und Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Kindertagesstätte,

um eine individuelle Förderung des Kindes zu ermöglichen,

aus Fürsorgepflicht gegenüber dem Kind gemäß § 8a SGB VIII,

zur digitalen Speicherung.

(2.2) Die Daten werden in folgender Form erfasst

als schriftliche Dokumentation,

als Foto oder Video (Einverständniserklärung Bilddokumentation),

zur digitalen Speicherung.

(2.3) Die erhobenen Daten werden wie folgt verwendet

in Teambesprechungen, Supervision und Fachberatung innerhalb der Kindertagesstätte,

in Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten des Kindes,

in Gesprächen mit anderen Fachkräften, die für die Förderung und das Wohlergehen des Kindes zuständig sind (z. B. Therapeuten, Ärzten, Familienhelfern, Frühförderstelle, Jugendamt, berechtigte Behörden),

zum Übergang in die Schule.

(3) Das Einverständnis der Erziehungsberechtigten zur Datenweitergabe an andere Institutionen wird bei Bedarf gesondert eingeholt.

(4) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Gebühren und zur Erfüllung des Betreuungsbildungs- und Erziehungsauftrages weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Modautal soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(5) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der (DS-GVO) und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde Modautal unter www.modautal.de/datenschutz/ einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde Modautal unter www.modautal.de/datenschutz/(§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

(6) Durch die Bekanntmachung dieser Satzung werden die betroffenen Erziehungsberechtigten gem. § 31 HSDIG über die Aufnahme der unter (1) genannten Daten unterrichtet.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach ihrer Bekanntmachung ab dem 01.08.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal vom 23.05.2023 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Modautal, den 09.07.2024
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Modautal
(Lautenschläger)
Bürgermeister