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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 28/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal

Aufgrund der §§ 25 ff, 26, 27, ff des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 GVBl. I S.698, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2023 (GVBl. S. 607) und der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung vom 7. März 2005 GVBl. I S.142 zuletzt geändert am 16.02.2023 GVBl. S.90, 93 und §§ 1-6, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 GVBl. S.134, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) sowie §§ 22, 22a, 74, 85, 86, 90ff des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 BGBl. I S.2022, neugefasst durch Bek. v. 11.9.2012 BGBl I S. 2022; zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 08. Mai 2024 BGBl. I Nr. 152 Art. 1

hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in ihrer Sitzung am 08.07.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten (vgl. § 10 der Benutzungssatzung). Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Benutzungsgebühren gliedern sich in

a)

die Betreuungsgebühr,

b)

die Frühstücksgebühr und

c)

die Mittagsessensgebühr.

Gebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst derjenige Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Gebühren nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner der Benutzungsgebühren.

(2) Die Betreuungsgebühr ist für den Besuch der Kindertagesstätte entsprechend der von den gesetzlichen Vertretern der Kinder gewählten Betreuungszeiten nach § 4 der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal zu entrichten. Bei Überschreiten der gewählten Betreuungszeiten kann sich die Betreuungsgebühr entsprechend der entstandenen Kosten erhöhen.

(3) Die Frühstücksgebühr ist unabhängig von der Betreuungszeit für jedes Kind monatlich zu entrichten. Die Frühstücksgebühr kann nicht separat gewählt, ausgeschlossen oder gekündigt werden. Es handelt sich bei der monatlichen Frühstücksgebühr um eine Pauschale.

(4) Die Mittagsessensgebühr ist an die jeweiligen Betreuungszeiten gebunden und wird mit der Betreuungsgebühr monatlich erhoben. Die Mittagsessensgebühr kann nicht separat gewählt, ausgeschlossen oder gekündigt werden ausgenommen hiervon ist das Modell D in den Kindertagesstätten Sonnenblume und Pfiffikus (vgl. § 4 Abs. 2). Einer Veränderung bei der Mittagsessensgebühr muss eine Änderung bei den Betreuungszeiten vorausgehen. Es handelt sich bei der monatlichen Mittagsessensgebühr um eine Pauschale.

(5) Die Betreuungsgebühr nach Abs. 1 a) ist stets für einen vollen Monat zu zahlen.

Bei Aufnahme ab dem 15. eines Monats, im Fall von Punkt (8) sowie beim Ausscheiden im Einschulungsjahr vor dem 15. des jeweiligen letzten Kindergartenmonats ist nur die Hälfte der Gebühr nach § 2 zu zahlen.

(6) Die Frühstücksgebühr nach Abs. 1 b) ist stets für einen vollen Monat zu zahlen.

Bei Aufnahme ab dem 15. eines Monats, im Fall von Punkt (8) sowie beim Ausscheiden im Einschulungsjahr vor dem 15. des jeweiligen letzten Kindergartenmonats ist nur die Hälfte der Gebühr nach § 3 zu zahlen.

(7) Die Mittagsessensgebühr nach Abs. 1 c) ist stets für einen vollen Monat zu zahlen. Bei Aufnahme ab dem 15. eines Monats, im Fall von Punkt (8) sowie beim Ausscheiden im Einschulungsjahr vor dem 15. des jeweiligen letzten Kindergartenmonats ist nur die Hälfte der Mittagsessensgebühr nach § 4 zu zahlen.

(8) Die Eingewöhnungen der Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr beginnen jeweils zum 01. oder 15. eines Monats. Unabhängig vom gewählten Betreuungsmodul ist für die ersten zwei Wochen der Eingewöhnung das Modul D zzgl. Frühstücksgebühr zu zahlen. Nach den ersten zwei Wochen ist das gewählte Betreuungsmodul zzgl. Frühstückgebühr und ggf. Mittagsessensgebühr zu zahlen. Diese Regelung kommt nicht zum Tragen, wenn das Kind in den ersten zwei Wochen der Eingewöhnung über 13.00 Uhr hinaus betreut wurde oder an der Mittagsverpflegung teilgenommen hat.

§ 2

Betreuungsgebühren

(1) Die Kindertagesstätte Löwenzahn bietet Öffnungszeiten von montags bis freitags von 7.00 Uhr - 14.00 Uhr. Die Kindertagesstätte Pfiffikus bietet Öffnungszeiten von montags bis donnerstags von 7.00 Uhr - 16.00 Uhr und freitags von 7.00 - 14.00 Uhr. Die Kindertagesstätte Sonnenblume bietet Öffnungszeiten von montags bis donnerstags von 7.00 Uhr - 16.00 Uhr und freitags von 7.00 - 14.00 Uhr. Die neue Außenkrippengruppe der Kindertagesstätte Sonnenblume bietet Öffnungszeiten von montags bis freitags von 7.00 Uhr - 13.00 Uhr an.

Für die Benutzung der Kindertagesstätten haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder (vgl. § 10 der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal) Betreuungsgebühren entsprechend den nachstehenden Nutzungsgebühren für das 1. Kind für einen Monat zu entrichten:

A) Für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur

Einschulung:

bei Inanspruchnahme der Öffnungszeit von

7.00 Uhr bis 13.00 Uhr:

156 € (Modell A)

13.00 Uhr bis 14.00 Uhr:

26 € (Modell B)

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

(freitags bis 14.00 Uhr):

41,60 € (Modell C)

Modell B ist nur in Kombination mit Modell A wählbar. Modell C ist nur in Kombination mit den Modellen A und B wählbar.

B) Für Kinder ab dem vollendeten ersten bis zur Vollendung des

dritten Lebensjahres:

bei Inanspruchnahme der Öffnungszeit von

7.00 Uhr bis 13.00 Uhr:

276 € (Modell D)

13.00 Uhr bis 14.00 Uhr:

46 € (Modell E)

14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

(freitags bis 14.00 Uhr):

73,60 € (Modell F)

Modell E ist nur in Kombination mit Modell D wählbar. Modell F ist nur in Kombination mit den Modellen D und E wählbar.

(2) Werden aus einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) gleichzeitig mehrere Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in einer Kindertagesstätte der Gemeinde Modautal betreut, werden für das zweite Kind unter drei Jahren nur 70 % der nach § 2 Abs.1 festgelegten Betreuungsgebühren erhoben. Für jedes weitere Kind unter 3 Jahren wird keine Betreuungsgebühr erhoben. Ist der Betreuungsumfang unterschiedlich, reduziert sich die höhere Betreuungsgebühr.

Wird die Betreuungsgebühr nicht oder nicht vollständig durch die Erziehungsberechtigten entrichtet, besteht kein Anspruch auf Reduzierung der Betreuungsgebühr für weitere Kinder.

(3) Soweit das Land Hessen der Gemeinde Modautal Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträge für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem Monat der Vollendung des 3. Lebensjahres bis zum Schuleintritt gewährt, wird für das Modell A (tägliche Betreuungszeit von 6 Stunden) keine Betreuungsgebühr für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres erhoben.

§ 3

Frühstücksgebühr

(1) Für die Modelle A und D wird eine monatliche Frühstücksgebühr Höhe von 5 € erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Pauschale.

§ 4

Mittagsessensgebühr

(1) Für die Betreuungsangebote bis 14.00 Uhr und 16.00 Uhr wird eine monatliche Mittagessengebühr in Höhe von 95 € erhoben. Hierbei handelt es sich um eine Pauschale.

(2) In den Kindertagesstätten Sonnenblume im Haupthaus und Pfiffikus kann in dem Modell D wahlweise das Mittagessen dazu gebucht werden. Diese Möglichkeit besteht für Kinder, die in der Außen-Krippengruppe (Hofreite) der Kindertagesstätte Sonnenblume betreut werden, nicht. Die monatliche Mittagsessensgebühr wird in Höhe von 95 € erhoben.

§ 5

Gebührenabwicklung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte und endet nur durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes von der weiteren Betreuung in der Kindertagesstätte. Wird das Kind nicht abgemeldet, so sind die Gebühren auch dann zu zahlen, wenn das Kind der Kindertagesstätte fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende sind die Gebühren bis zum Ende des Monats zu zahlen.

Bei Beendigung durch Einschulung sind nur anteilige Monatsgebühren gemäß § 1 Abs. 5, 6 und 7 zu zahlen.

(2) Die Betreuungsgebühr, Frühstücks- und Mittagessengebühr sind bis zum 15. Tag eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Gemeindekasse Modautal zu zahlen.

(3) Die Erhebung der Betreuungsgebühr, Frühstücks- und Mittagessensgebühr erfolgen monatlich grundsätzlich per SEPA-Lastschrift-Mandat durch die Gemeindekasse Modautal. Wenn der Gemeinde Modautal keine SEPA-Lastschrift-Mandat-Ermächtigung vorliegt, so sind die Betreuungsgebühr, Frühstücks- und Mittagessensgebühr monatlich im Voraus an die Gemeindekasse Modautal zu überweisen.

(4) Die Gebühren sind bei vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte (z.B. Ferien, Feiertage, Streik, technische Gründe, Dienstbesprechungen, Fortbildungen, Betriebsausflug) weiterzuzahlen.

(5) Nimmt ein Kind ein Betreuungsangebot in der Kindertagesstätte an einem Tag nicht in Anspruch, für den aufgrund von Vorschriften zur Bekämpfung des Corona-Virus ein Betretungsverbot bestand oder für den eine Beschränkung der Betreuung auf Fälle dringender Betreuungsnotwendigkeit geregelt ist oder hierfür sonstige landes- oder bundesrechtliche Regelungen greifen, sind die Gebühren weiterzuzahlen, sofern kein anders lautender Beschluss der Gemeindevertretung vorliegt.

(6) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung oder Kur die Kindertagesstätte über einen Zeitraum von mehr als drei Wochen nicht besuchen, kann der Gemeindevorstand auf Antrag nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Gebührenpflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren.

(7) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlässe entscheidet der Gemeindevorstand nach Maßgabe der §§ 163, 227 Abgabenordnung (AO).

(8) Rückbuchungs- oder Mahngebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos oder verspäteter Zahlung gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

§ 6

Gebührenübernahme

In wirtschaftlichen und erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der

Benutzungsgebühren bei den zuständigen Ämtern beantragt werden.

Sofern die Betreuungsgebühr aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII bei dem zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme der Gebühren gestellt werden. Die Erziehungs-berechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Gebührenfreistellung nach § 2 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden.

§ 7

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 8

Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme in der Kindertagesstätte von den Betroffenen erhoben über

(a)

Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,

(b)

Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten

(c)

Geburtsdatum des Kindes,

(d)

Namen und Alter weiterer Kinder der Gebührenpflichtigen, die gleichzeitig eine Kindertagesstätte der Gemeinde Modautal besuchen,

(e)

weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, IBAN, SEPA-Lastschriften usw.).

(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Gemeinde Modautal soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.

(3) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG), die auf der Homepage der Gemeinde Modautal unter www.modautal.de/datenschutz/ einsehbar sind. Weitere Datenschutzinformationen der Gemeinde, die auch für die Kindertagesstätten gelten, sind zu finden auf der Homepage der Gemeinde Modautal unter www.modautal.de/datenschutz/ (§ 50 HDSIG). Auf Wunsch betroffener Personen übersenden wir diese Informationen auch in Papierform.

§ 9

Inkrafttreten

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal tritt am 01.08.2024 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Modautal vom 23.05.2023 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Modautal, den 09.07.2024
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Modautal
(Lautenschläger)
Bürgermeister