Abbildung 1: Geltungsbereich des Bebauungsplans “Schafwiesen, 1. Änderung“, Ortsteil Brandau
Bebauungsplan “Schafwiesen, 1. Änderung“, Ortsteil Brandau
| hier: | Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan “Schafwiesen, 1. Änderung“ gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) |
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal hat in ihrer Sitzung am 18.07.2022 den Bebauungsplan “Schafwiesen, 1. Änderung“ als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der o.g. Bebauungsplan mit Begründung ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Bebauungsplan kann während der allgemeinen Dienststunden der Gemeindeverwaltung im Rathaus der Gemeinde Modautal, Odenwaldstraße 34, Zimmer 3.1, 64397 Modautal (Ortsteil Brandau) eingesehen werden.
Die aktuellen Dienststunden der Gemeindeverwaltung Modautal sind:
| Montag | von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr -16.00 Uhr |
| Mittwoch | von 14.00 Uhr - 18.30 Uhr |
| Donnerstag, Freitag | von 08.00 Uhr - 12.00 Uhr |
Zusätzlich können die Unterlagen zum o.g. Bebauungsplan auf der offiziellen Internetseite der Gemeinde Modautal unter www.modautal.de, Rubrik > Bauen und Wohnen > Bebauungspläne Bauleitplanung Offenlageexemplare oder über das zentrale Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de/flächennutzungsplan eingesehen werden.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen und beinhaltet in Flur 2, die Flurstücke: 50 (teilweise), 51/4 (teilweise) und in Flur 5, die Flurstücke: 48 (teilweise), 49, 50 (teilweise), 51 (teilweise), 52/1, 52/2, 53, 54, 58 (teilweise), 65 (teilweise) in der Gemarkung Brandau.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1, Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Mängel und nach § 214 Abs. 3, S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal beantragt. Ein Entschädigungs-anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.