Wie uns leider in der letzten Zeit aufgefallen ist, wird die Pflege der Zwischenräume der Grabstätten sehr vernachlässig. Daher möchten wir aus gegebenen Grund noch einmal alle Nutzungsberechtigte an die Friedhofssatzung §29 erinnern:
| 5) | Die Pflege und friedhofswürdige Unterhaltung der Zwischenräume zwischen den Gräbern obliegt den Nutzungsberechtigten bis zur Mitte des Zwischenraums zu den nächsten Gräbern, jedoch max. bis zu 50 cm um die Grabstätte. |
Wir bitten um dringende Beachtung! Vielen Dank!