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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 31/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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ÖB-Inkraftsetzung

Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster mit Eintragung der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs für den Bebauungsplan „Zwischen Römerberg und Mühlpfad“ (strichlierte Umgrenzungslinie), Darstellung ohne Maßstab

Aufstellung des Bebauungsplans „Zwischen Römerberg und Mühlpfad“ in der Gemarkung Brandau

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 08.07.2024 den Bebauungsplan „Zwischen Römerberg und Mühlpfad“ in der Gemarkung Brandau einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO), gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Satzungsbeschluss für den v. g. Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan „Zwischen Römerberg und Mühlpfad“ dient der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für die kleinteilige Entwicklung von Wohnbauflächen.

Das Plangebiet des Bebauungsplans „Zwischen Römerberg und Mühlpfad“ befindet sich im Südosten des Ortskerns im Ortsteil Brandau als verwaltungsrechtlicher Sitz der Gemeinde Modautal. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans beinhaltet die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Brandau, Flur 1, Nr. 139 und Nr. 132, jeweils teilweise und betrifft eine Fläche von rd. 3.070 m². Der Umgriff für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zwischen Römerberg und Mühlpfad“ ist in nachstehender Abbildung durch eine strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet.

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan „Zwischen Römerberg und Mühlpfad“, bestehend aus dem Planteil mit Planzeichenerklärung, der Nutzungsschablone (tabellarische Festsetzungen), dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO), bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO) und Hinweisen) sowie der Begründung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls und den Anlagen (Städtebauliches Entwicklungskonzept), ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.

Die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan „Zwischen Römerberg und Mühlpfad“ sowie die außerstaatlichen Regelungen (wie z.B. DIN-Normen oder sonstige Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird), können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Modautal, Bauamt (Dachgeschoss), Zimmer 3.1, Odenwaldstraße 34 in 64397 Modautal (Ortsteil Brandau), während der allgemeinen Öffnungs- und Sprechzeiten eingesehen werden. Die Öffnungs- und Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Modautal sind: Montag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr sowie Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Zusätzlich können die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan im pdf-Datenformat auch auf der offiziellen Internetseite der Gemeinde Modautal (www.modautal.de) unter der Rubrik > Rathaus > Bauen und Wohnen > Bebauungspläne eingesehen werden unter dem Link: https://www.modautal.de/rathaus/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene/.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Zwischen Römerberg und Mühlpfad“ zunächst auf der Grundlage des § 13b BauGB eingeleitet wurde. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass der zur Anwendung beschlossene § 13b BauGB nicht mit Europarecht vereinbar ist, hat die Gemeindevertretung den in ihrer Sitzung am 27.03.2023 gefassten Satzungsbeschluss zu o. g. Bebauungsplan „Zwischen Römerberg und Mühlpfad“ in ihrer Sitzung am 06.05.2024 aufgehoben. In gleicher Sitzung hat die Gemeindevertretung über die vorgelegte Vorprüfung des Einzelfalls beraten und ist zur Fortführung des Aufstellungsverfahrens nach sorgfältiger Prüfung, entsprechend § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB zu der Einschätzung gelangt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen oder die als Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes oder der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts entsprechend § 1a Absatz 3 auszugleichen wären. Sie hat alsdann anhand des Prüfergebnisses festgestellt, dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB entsprechend angewendet werden können und beschlossen, das weitere Aufstellungsverfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 fortzusetzen.

In diesem Sinne wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan „Zwischen Römerberg und Mühlpfad“ ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wurde; vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltrelevanter Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeiführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan „„Zwischen Römerberg und Mühlpfad“ in der Gemarkung Brandau, einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) in Kraft.

Modautal, den 29.07.2024
Für den Gemeindevorstand
der Gemeinde Modautal
Jörg Lautenschläger, Bürgermeister