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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 32/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahlbekanntmachung zur Bürgermeisterwahl 2024_09.08.2024

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl und AUFFORDERUNG zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters (m.,w.,divers) in der Gemeinde Modautal, am 10.11.2024

1. In der Gemeinde Modautal mit 5.114 Einwohner (Stand 31.12.2023) ist die hauptamtliche Stelle der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters im Wege der Direktwahl neu zu besetzen. Die Stelle ist nach Be­soldungsgruppe A16 bewertet.

Zusätzlich wird eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften der Verord­nung über die Besoldung, Dienstaufwandsentschädigung und Reisekostenpau­schale der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit (KomBesDAV) gewährt.

Die Amtszeit des derzeitigen Stellen­inhabers endet mit Ablauf des 03.05.2025. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

2. Die Wahl findet nach der Bestimmung durch die Gemeindevertretung am

10.11.2024,

eine evtl. Stichwahl am 24.11.2024 statt.

3. Hiermit wird zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die

Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

aufgefordert.

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfor­dernissen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgeset­zes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerin­nen/Unionsbürger), die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben; nicht wählbar ist, wer nach § 31 der Hessischen Gemeindeordnung – HGO –vom Wahlrecht und nach § 32 Abs. 2 HGO von der Wählbarkeit ausge­schlossen ist.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, so­fern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese tragen. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deut­lich unterscheiden. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbe­werbern tragen deren Familiennamen als Kennwort. Die Bewerberin oder der Bewerber ist unter Angabe des Familiennamens, Rufnamens, des Zusatzes „Frau“ oder „Herr“, Berufs oder Stands, Tags der Geburt, Geburtsortes und der Anschrift (Hauptwohnung) aufzuführen.

Ist für die Bewerberin oder den Bewerber ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis oder Melderegister eingetragen, kann dieser eben­falls angegeben werden.

Weist die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Ein­reichung der Wahlvorschläge nach, dass im Melderegister eine Auskunfts­sperre nach § 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes - BMG - eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur die sogenannte Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag be­nannt werden. Als Bewerberin oder als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt; die Zustimmung ist unwi­derruflich.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von der Ver­trauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt.

Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von diesen persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Ab­geordneten bei der Wahl des Bürgermeisters in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde, oder im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bun­destag vertreten waren, sowie von Einzelbewerbern müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie die Vertretungskörperschaft der Gemeinde von Geset­zes wegen Vertreter hat. Dies gilt nicht für Wahlvorschläge von Bürgermeis­tern, die während der vor dem Wahltag laufenden Amtszeit dieses Amt in der Gemeinde ausgeübt haben. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss zum Zeitpunkt der Unterzeich­nung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzu­weisen. Die Zahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal beträgt 23. Jede wahlberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bewerberin oder der Bewerber für den Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe wird in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis (Gemeinde) aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt. Jede teilnehmende Person an der Versammlung kann Vorschläge für eine Bewerberin oder einen Bewerber unterbreiten. Jeder vorgeschlagenen Person wird Gelegenheit gegeben, sich und das Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Nieder­schrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauensperson/die stellvertretende Vertrauensperson und die je­weilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführe­rin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberin oder des Be­werbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist, jede teilnehmende Person der Versammlung vorschlagsberechtigt war und die vorgeschlagenen Personen Gelegenheit hatten, sich und das Programm der Versammlung in angemesse­ner Zeit vorzustellen. Die Wahlleiterin ist zur Abnahme ei­ner solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches - StGB -.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am 02.09.2024 bis 18:00 Uhr schrift­lich bei der besonderen Wahlleiterin Frau Faggion,

Gemeinde Modautal

Odenwaldstraße 34

64397 Modautal

einzureichen.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

-

eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er mit der Benennung in dem Wahlvorschlag einverstanden ist,

-

eine Bescheinigung der Gemeindebehörde am Ort der Hauptwohnung, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllt,

-

Namen, Vornamen und Anschrift der Unterstützerinnen und Unterstützer des Wahlvorschlags sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstands über ihre Wahlberechtigung,

-

bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen die Niederschrift über die Versammlung, in der der Wahlvorschlag aufgestellt worden ist.

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrau­ensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson oder der stellv. Ver­trauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.

Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zu­rückgenommen werden.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem

02.09.2024

einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge be­rühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Modautal, 09.08.2024
Die besondere Wahlleiterin
der Gemeinde Modautal
gez. Faggion