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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 4/2023
Aus dem Rathaus
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Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Gemeinde Modautal

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal hat in Ihrer Sitzung vom 31.01.2022 beschlossen, eine Katzenschutzverordnung für Modautal zu erstellen.

Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Gemeinde Modautal

Aufgrund des § 21 Absatz 3 der Delegationsverordnung des Landes Hessen vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54) in Verbindung mit § 13 b Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I, S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal am 11.05.2022 folgende Rechtsverordnung erlassen:

Katzenschutzverordnung

für das Gebiet der Gemeinde Modautal

§1

Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht

(1)

Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen.

Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen.

(2)

Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(3)

Dem Ordnungsamt sowie dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.

(4)

Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen in den Absätzen 1 - 3 bleiben hiervon unberührt.

§ 2

Maßnahmen

Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Gemeindegebiet Modautal angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so können das Bürger- und Ordnungsamt sowie das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin durchführen lassen. Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

1.

entgegen § 1 Absatz 1 und 2 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt,

2.

entgegen § 1 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt.

(2)

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

§ 4

Inkrafttreten

Die Verordnung trat am Tage nach ihrer Bekanntmachung, dem 13.05.2022 in Kraft.

Modautal, den 12.5.2022
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal
(Lautenschläger)
Bürgermeister

Siehe auch Artikel „Katzenschutzverordnungen verhindern Tierleiden“ unter der Rubrik „Vereine und Verbände.