Die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal hat in Ihrer Sitzung vom 31.01.2022 beschlossen, eine Katzenschutzverordnung für Modautal zu erstellen.
Katzenschutzverordnung für das Gebiet der Gemeinde Modautal
Aufgrund des § 21 Absatz 3 der Delegationsverordnung des Landes Hessen vom 12. Dezember 2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2022 (GVBl. S. 54) in Verbindung mit § 13 b Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.2006 (BGBl. I, S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal am 11.05.2022 folgende Rechtsverordnung erlassen:
Katzenschutzverordnung
für das Gebiet der Gemeinde Modautal
§1
Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierpflicht
| (1) | Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt/einer Tierärztin kastrieren und mittels Mikrochip oder Tätowierung kennzeichnen sowie registrieren zu lassen. |
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| Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. |
| (2) | Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt. |
| (3) | Dem Ordnungsamt sowie dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen. |
| (4) | Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag durch das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen in den Absätzen 1 - 3 bleiben hiervon unberührt. |
§ 2
Maßnahmen
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Gemeindegebiet Modautal angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, so können das Bürger- und Ordnungsamt sowie das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin durchführen lassen. Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedener Eigentümer/personenverschiedene Eigentümerin hat die Maßnahmen nach Satz 1 und 2 zu dulden.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
| (1) | Ordnungswidrig handelt, wer |
| 1. | entgegen § 1 Absatz 1 und 2 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt, |
| 2. | entgegen § 1 Absatz 3 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt. |
| (2) | Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit Geldbußen bis zu 1.000,00 € geahndet werden. |
§ 4
Inkrafttreten
Die Verordnung trat am Tage nach ihrer Bekanntmachung, dem 13.05.2022 in Kraft.
Siehe auch Artikel „Katzenschutzverordnungen verhindern Tierleiden“ unter der Rubrik „Vereine und Verbände.