Der Bewerber des Wahlvorschlages „Gemeinsame Liste für Ernsthofen, GLE“ für die Wahl des Ortsbeirats Ernsthofen der Gemeinde Modautal am 14.03.2021
laufende Nr. 5, Herr Carmine Aita,
hat sein Mandat durch Wegzug aus dem Ortsteil Ernsthofen verloren.
Ich stelle deshalb hiermit das Ausscheiden des Genannten aus dem Ortsbeirat Ernsthofen gemäß § 34 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) fest.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass der Wahlvorschlag „Gemeinsame Liste für Ernsthofen, GLE“ erschöpft ist und damit kein(e) Bewerber(in) in den Ortsbeirat Ernsthofen der Gemeinde Modautal nachrückt.
Gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 KWG bleibt der Sitz unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl des Ortsbeirats Ernsthofen der Gemeinde Modautal vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend auf 6.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Ernsthofen binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.