gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung
Der bei den Kommunalwahlen in die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
lfd. Nr. 18, Herr Georg Werner Balß hat mit Ablauf des 25.11.2024 sein Mandat niedergelegt.
Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal nachrückt:
Nr. 3 - Sozialdemokratische Partei Deutschlands, SPD
lfd. Nr. 7, Frau Ulrike Hasse, Modautal, 688 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter, Odenwaldstr. 34, 64397 Modautal, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.