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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 48/2025
Aus dem Rathaus
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Behinderungen des Winterdiensts durch parkende Fahrzeuge

Durch die zunehmende Zahl von Kraftfahrzeugen wird auch in vielen Straßen der Gemeinde auf der Fahrbahn geparkt. Nach den gesetzlichen Vorschriften muss hierbei in den Sommermonaten mindestens 3,05 m der Straße freigehalten werden, damit insbesondere Rettungsfahrzeuge (Rettungsdienst, Feuerwehr, Polizei) ungehindert fahren können. Wird diese Mindestbreite von 3,05m nicht eingehalten, stellt dies den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit dar. Dieser kann mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.

Wenn die Schneeräumfahrzeuge in den Wintermonaten im Einsatz sind, erhöht sich diese vorgeschriebene Restfahrbahnbreite auf 3,50 m (Breite des Schneepflugs zzgl. Sicherheitsabstand von 0,50 m). Parkende Fahrzeuge in Kurvenbereichen, in engen Straßen und an Kreuzungen sowie herauswachsende Bäume und Hecken stellen häufig eine Behinderung des Räumdienstes dar und verzögern den Winterdienst erheblich. Hinzu kommt oft die Gefahr, dass parkende Fahrzeuge durch das Räumfahrzeug beschädigt werden.

Insbesondere beim ersten Winterdienst-Einsatz in dieser Woche war ein Durchkommen des Schneepflugs in vielen Seitenstraßen nicht möglich! Grund hierfür waren sowohl parkende Fahrzeuge, als auch Behinderungen durch unzureichend geschnittene Bäume, Sträucher und Hecken.

Daher möchten wir nochmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50m eingehalten wird. Nur so kann der Winterdienst ohne Beeinträchtigung erfolgen und die Straßen ordnungsgemäß geräumt werden.

Wir möchten deshalb aktiv um Ihre Mithilfe bitten:

Stellen Sie ihr Fahrzeug möglichst auf Ihrem Privatgrundstück ab.

Falls das Parken am Straßenrand unerlässlich ist, achten Sie bitte immer darauf, dass eine Durchfahrtsbreite von min. 3,50 m erhalten bleibt.

Stellen Sie keine Fahrzeuge auf Wendeplatten ab.

Achten sie darauf, dass die Bepflanzungen auf ihrem Grundstück dem vorgeschriebenen Lichtraumprofil entsprechen.

Im Anhang finden Sie einen Auszug über die aktuell gültige Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Modautal.

Die ganze Satzung finden Sie auch auf unserer Homepage.

Ordnungsamt der Gemeinde Modautal

§10

Schneeräumung

(1)

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Soweit in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

(2)

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.

(3)

Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 der Satzung, wobei bei den gegenüberliegenden Grundstücken deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu projizieren ist.

(4)

Mündet in Straßen mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine Straße ein, so sind die Eigentümer oder Besitzer der Eckgrundstücke verpflichtet, zusätzlich zu der in Satz 4 festgelegten Gehwegfläche auch den Teil des Gehweges von Schnee zu räumen, der gegenüber der einmündenden Straße liegt und zwar jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündenden Straße.

(5)

Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

(6)

Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen.

(7)

Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - aufzuhacken und abzulagern.

(8)

Soweit den Verpflichteten die Ablagerung des zu beseitigenden Schnees und der Eisstücke (Abs. 4) auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes nicht zugemutet werden kann, darf der Schnee auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(9)

Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden.

(10)

Die in den vorstehenden Absätzen festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Sie sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.

§ 11

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1)

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten (§ 3) die Gehwege (§ 2 Abs. 3), die Überwege (§ 2 Abs. 4), die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 10 Abs. 6) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Dies gilt auch für „Rutschbahnen". In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen findet § 10 Abs. 1 Satz 2 Anwendung.

(2)

Bei Straßen mit einseitigem Gehweg findet für die Beseitigung von Schnee- und Eis glätte die Regelung des § 10 Abs. 2 - 4 Anwendung.

(3)

Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgänger verkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 m, höchsten 2 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4)

Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 10 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

(5)

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.

(6)

Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und entsprechend der Vorschrift des §10 Abs. 8 zu beseitigen. Hierbei dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straßen nicht beschädigen.

(7)

§ 10 Abs. 10 gilt entsprechend.