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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 51/2022
Aus dem Rathaus
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Silvester feiern

Alljährlich kommt es in ganz Deutschland zu großen Schäden, durch nicht sachgemäßes Abbrennen von Feuerwerkskörpern und fehlenden Sicherheitsabständen, während des Silvesterfeuerwerkes. Der Gesetzgeber reagierte darauf und änderte das Sprengstoffgesetz (SprengG) und die 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) entsprechend. Danach ist aus Lärmschutzgründen verboten, in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen Feuerwerkskörper abzubrennen.

Seit dem 01. Oktober 2009 ist aus Gründen des Brandschutzes auch generell verboten, Feuerwerkskörper aller Kategorien in der unmittelbaren Nähe von Fachwerkhäusern abzubrennen. Durch Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport wurde der unbestimmte Rechtsbegriff „in unmittelbarer Nähe“ konkretisiert. Demnach ist ein Sicherheitsabstand von 8 Metern einzuhalten.

In dieser Grafik ist beispielsweise der Ortskern von Klein-Bieberau zu sehen. Innerhalb des schraffierten Bereiches ist es generell verboten Feuerwerkskörper abzubrennen, da hier der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden kann.

Wir bitten Sie unbedingt den Sicherheitsabstand von 8 Metern zu Fachwerkhäusern einzuhalten, und nur in Deutschland zugelassene Feuerwerkskörper zu verwenden.

Verstöße gegen die sprengstoffrechtlichen Bestimmungen können jeweils als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Wir wünschen Ihnen schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ihr Ordnungsamt