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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16.02.2023 (GVBl. S. 90, 93), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582) und des § 37 der Friedhofsordnung der Gemeinde Modautal vom 18.12.2023 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in der Sitzung vom 18.12.2023 für die Friedhöfe der Gemeinde Modautal folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Modautal in der jeweils gültigen Fassung sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a)

Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b)

Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c)

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d)

Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle

(1) Für die Benutzung und Reinigung der Trauerhalle und die Nutzung der Kühleinrichtung werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Trauerhalle, geschlossen:

350,00 €

b)

Trauerhalle, offen:

250,00 €

c)

Kühleinrichtung je Tag:

70,00 €

(2) Für die Gestellung von Hilfskräften zur Beschallung der Trauerhalle wird eine Gebühr von 125,00 € erhoben

(3) Muss für das Läuten der Glocken am Tag des Sterbefalles und/oder am Tag der Beerdigung eine Hilfsperson durch die Gemeinde gestellt werden, wird eine Gebühr von 30,00 € erhoben.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Erdgrabes werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

1.080,00 €

b)

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

650,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten wird für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühr erhoben:

540,00 €

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für das Öffnen, Einstellen und Schließen in die Urnenkammer folgende Gebühr erhoben:

435,00 €

(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird folgender Zuschlag berechnet:

a)

montags bis freitags:

75,00 €

b)

an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen:

125,00 €

(5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sammelbestattungsfeld erfolgt kostenlos

§ 7 Umbettungsgebühren

Für die Umbettung werden folgende Gebühren erhoben:

(a)

Umbettungen von Leichen werden ausschließlich von gewerblichen Unternehmen durchgeführt und von diesen in Rechnung gestellt.

(b)

für die Umbettung einer Urne aus einer Erdgrabstätte oder aus einer Urnengrabstätte

1)

innerhalb der Gemeinde Modautal

1.080,00 €

2)

in eine andere Gemeinde/Stadt

540,00 €

§ 8 Erwerb von Nutzungsrechten an
Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem.§ 18 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben: Wahlgrabstätte Länge 2,00 m und Breite 1 m

a)

Für eine Grabstelle

960,00 €

b)

Für jede weitere Grabstelle je

960,00 €

(2) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte mit Länge über 2,00 m und Breite ab 1,00 m werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für eine Grabstelle

960,00 €

b)

Für jede weitere Grabstelle je

960,00 €

(3) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätten mit Länge 1,20 m und Breite 0,60 m (Kindergrab) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für eine Grabstelle

590,00 €

b)

Für jede weitere Grabstelle je

590,00 €

(4) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben:

a)

in einem Erdgrab 2,00 x 1,00 m:

960,00 €

b)

in einem Erdgrab 0,60 x 0,90 m:

730,00 €

(5) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte (§ 18 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 21, 22 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Wahlgrabstätten

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung

32,00 €

b)

bei Urnenwahlgrabstätten

je Jahr der Verlängerung:

- Erdgrab 2,00 x 1,00 m:

32,00 €

- Erdgrab 0,60 x 0,90 m:

24,00 €

(6) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 bis 4 entsprechend.

§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a)

Für eine Urnenkammer zur Aufnahme von einer Urne

1.330,00 €

b)

Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

850,00 €

c)

Für eine Wiesengrabstätte oder Baumgrabstätte

1.050,00 €

(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenkammer bzw. Wiesen- oder Baumgrabstätte (§ 27 Abs. 2 Satz 4, § 25 Abs. 1 S. 2, § 27 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a)

bei Urnenkammern

je Jahr der Verlängerung

53,00 €

b)

bei Wiesengrabstätten oder Baumgrabstätten

je Jahr der Verlängerung

35,00 €

(4) Für den Wiedererwerb einer Urnenkammer bzw. Wiesen- oder Baumgrabstätte gelten Abs. 1 a) bzw. Abs. 1 c) entsprechend.

§ 10 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 32 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden Gebühren je Grabstelle von 590,00 € erhoben.

(2) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a)

wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b)

wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c)

wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(5) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 25.11.2014, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.11.2016, außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Modautal, den 19.12.2023
Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Modautal
(Lautenschläger)
Bürgermeister