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Modautal-Nachrichten
Ausgabe 51/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Obdachlosensatzung

Auf Grund der §§ 5, 19 der Hessischen Gemeindeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), in Verbindung mit §§ 1, 2 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in der Sitzung vom 18.12.2023 folgende

-Obdachlosensatzung-

beschlossen:

§ 1 Gegenstand, Geltungsbereich

(1)

Zur vorübergehenden Unterbringung von Obdachlosen oder von Obdachlosigkeit bedrohten Personen unterhält die Gemeinde Modautal Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen. Die Unterkünfte können sich in gemeindeeigenen oder angemieteten Gebäuden im Gemeindegebiet befinden.

(2)

Diese Satzung gilt für alle Obdachlosenunterkünfte gemäß Abs. 1.

§ 2 Zuteilung

(1)

Die Obdachlosenbehörde bringt obdachlose Personen oder Personen, die von der Obdachlosigkeit bedroht sind, auf Grund mündlicher oder schriftlicher Einweisung in einer Obdachlosenunterkunft unter. Ein Rechtsanspruch auf die Einweisung in eine bestimmte Unterkunft oder die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Untergebrachte Personen können in verschiedene Unterkünfte eingewiesen werden.

(2)

Eingewiesene Personen können die Nutzung der Unterkunft jederzeit aufgeben. Sie sollen dies der Obdachlosenbehörde rechtzeitig vorher anzeigen.

(3)

Wird die Unterkunft länger als zwei Nächte nicht in Anspruch genommen, so gilt sie ohne Anzeige der obdachlosen Person als geräumt und kann von der Obdachlosenbehörde anderweitig belegt werden. Eingebrachte Sachen der eingewiesenen Personen werden für die Dauer von drei Monaten ab der Räumung der Unterkunft von der Obdachlosenbehörde verwahrt und anschließend verwertet bzw. vernichtet.

§ 3 Verhalten

(1)

Eingewiesene Personen haben ihnen zugewiesene Räume sowie die gestellten Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu halten. Sie dürfen sie nicht zweckwidrig gebrauchen. Dies gilt auch für überlassene Lager- und Unterstellmöglichkeiten. Die Lagerung von feuer- und explosionsgefährlichen Gegenständen ist nicht erlaubt.

(2)

Eingewiesene Personen haben sich so zu verhalten, dass kein/e andere/r gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3)

Die Reinhaltung der Obdachlosenunterkünfte obliegt ausschließlich den darin eingewiesenen Personen.

(4)

Es kann für die Obdachlosenunterkünfte eine verbindliche Hausordnung erlassen werden.

(5)

Nicht gestattet ist es:

1.

anderen Personen Unterkunft zu gewähren,

2.

die Räume zu anderen als Wohnzwecken zu verwenden

3.

ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Obdachlosenbehörde

3.1

bauliche Veränderungen einschl. Installationen vorzunehmen

3.2

Bauwerke irgendwelcher Art oder Umzäunungen zu errichten und Pflanzungen anzulegen

3.3

in den überlassenen Räumen eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben,

4.

zugewiesene Räume mit anderen Personen ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Gemeinde Modautal zu tauschen oder anderen Personen zu überlassen,

5.

Feuer oder offenes Licht zu entfachen,

6.

Säge- und Hackarbeiten in der Unterkunft durchzuführen,

7.

Sachen aller Art, insbesondere sperrige Gegenstände wie Möbel, Fahr- und Motorräder oder Heizmaterial auf dem Flur, den Freiflächen oder den Grünanlagen der Unterkunft abzustellen oder zu lagern,

8.

nicht fahrbereite Kraftfahrzeuge auf Flächen der Obdachlosenunterkunft abzustellen,

9.

in der Unterkunft Tiere ohne vorherige, jederzeit widerrufliche schriftliche Genehmigung durch die Obdachlosenbehörde zu halten,

10.

ohne schriftliche Genehmigung Antennen, Satellitenschüsseln und dergleichen am Gebäude anzubringen oder auf dem Grundstück aufzustellen,

11.

Kohle-, Öl- oder Elektroöfen oder Herde ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Obdachlosenbehörde aufzustellen,

12.

über das notwendige Maß hinaus Energie und Wasser zu verbrauchen

(6)

Eingewiesene Personen sind verpflichtet, alle aufgetretenen Schäden, insbesondere an den Gebäuden, den Unterkunftsräumen und an den zur Verfügung gestellten Einrichtungen für die Obdachlosenunterkünfte sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Obdachlosenbehörde anzuzeigen.

(7)

Bei angemieteten Obdachlosenunterkünften haben die eingewiesenen Personen im Übrigen die für die Nutzung maßgeblichen Bestimmungen des zwischen der Gemeinde und dem jeweiligen Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages zu beachten, die ihnen bekannt gegeben werden.

§ 4 Erneuerungen und Instandhaltungsarbeiten

Ausbesserungen, bauliche Veränderungen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Obdachlosenunterkunft, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, können ohne Zustimmung der eingewiesenen Personen vorgenommen werden. Die genutzten Räume sind nach rechtzeitiger Ankündigung durch die Obdachlosenbehörde für die Arbeiten zugänglich zu halten. Die Ausführung der Arbeiten darf nicht behindert oder verzögert werden. Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn drohende Gefahren abgewendet oder Schäden verhütet werden sollen.

§ 5 Haftung

Eingewiesene Personen haften für von ihnen schuldhaft verursachte Schäden an der Unterkunft und der Einrichtung.

§ 6 Zuwiderhandlungen

Bei Verstößen gegen diese Satzung können die erforderlichen Maßnahmen gegenüber den eingewiesenen Personen getroffen werden.

§ 7 Benutzungsverhältnis

Durch die Einweisung und Benutzung einer Obdachlosenunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.

§ 8 Gebühr

(1)

Zur Deckung des Aufwandes für die Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Modautal werden für die Inanspruchnahme Benutzungsgebühren erhoben.

(2)

Schuldner bzw. Schuldnerinnen der Benutzungsgebühren sind die Personen, die in die Obdachlosenunterkunft eingewiesen werden und die Unterkunft nutzen.

(3)

Die Gebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist zwei Wochen nach dessen Bekanntgabe an die gebührenpflichtige Person zur Zahlung fällig.

(4)

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet am Tag ihrer Räumung.

(5)

Die Gebühren werden monatlich erhoben. Einzelne Tage werden zu je 1/30 der Monatsgebühren berechnet. Der Tag des Wegzuges bzw. Räumung bleibt bei der Berechnung außer Beachtung, sofern die Räume samt Schlüssel bis 12:00 Uhr Ortszeit zurückgegeben werden.

(6)

Die Benutzungsgebühren betragen im Satzungsgebiet pro Person und Monat bei einer Gemeinschaftsunterkunft oder bei einer anderen Unterkunft 443,00 €. In der Benutzungsgebühr sind die Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung und Abfallgebühren enthalten.

(7)

Eine vorübergehende Nichtbenutzung der zugewiesenen Unterkunft oder die nur teilweise Nutzung entbindet nicht von der vollständigen Gebührenpflicht.

(8)

Entsteht durch die Heranziehung zu den Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung eine unbillige Härte, so kann im Einzelfall eine abweichende Regelung durch den Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal getroffen werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Modautal, den 19.12.2023
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal
(Lautenschläger)
Bürgermeister