Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90, 93), jeweils in Verbindung mit den §§ 17 Abs. 3, 61 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung vom 14. Januar 2014 (GVBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602) sowie der §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in der Sitzung vom 18.12.2023 folgende
beschlossen:
Die der Feuerwehr der Gemeinde Modautal bei Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe dieser Gebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis zu erstatten, soweit nicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 HBKG Gebührenfreiheit besteht. Die Pflicht zur Erstattung von Gebühren und Auslagen besteht auch dann, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr benötigt werden.
(1) Gebührenschuldner bei Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind,
| 1. | die Brandstifterin oder der Brandstifter, die oder der nicht selbst Geschädigte oder Geschädigter ist, |
| 2. | die geschädigte Person, sofern sie den Einsatz der Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, |
| 3. | die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter oder die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer, wenn der Brand beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) gilt entsprechend, |
| 4. | die Betreiberin oder der Betreiber, wenn der Einsatz der Feuerwehr bei einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist, |
| 5. | die Betreiberin oder der Betreiber von Gewerbe- oder Industriebetrieben für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in den Gewerbe- und Industriebetrieben, |
| 6. | die Person, die wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, |
| 7. | die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Besitzerin oder der Besitzer einer Brandmeldeanlage, wenn diese Anlage einen Falschalarm auslöst, |
| 8. | die Person, die den Einsatz der Feuerwehr durch nicht angezeigtes, aber nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 17. März 1975 (GVBl. I S. 48) anzeigepflichtiges Verbrennen von Abfällen verursacht hat. |
(2) Gebührenschuldner sind bei allen übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe,
| 1. | die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3 HSOG gilt entsprechend, |
| 2. | die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder die Eigentümerin oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres; § 7 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gilt entsprechend, |
| 3. | die Person, auf deren Verlangen oder in deren Interesse die Leistung erbracht wurde, insbesondere bei Falschalarmen durch |
| a) Kommunikationsmittel mit automatischer Ansage oder Anzeige, die keine Brandmeldeanlagen sind, |
| b) Meldung von Sicherheitsunternehmen oder anderen Personen, die im Auftrag der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers tätig werden, |
| 4. | der Leistungserbringer im Rettungsdienst oder beim Krankentransport, wenn dieser sich zur Erfüllung seines Rettungsdienst- oder Krankentransportauftrags der Unterstützung der Feuerwehr bedient, |
| 5. | die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter, wenn die Fehlfunktion des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in Kraftfahrzeugen deren Betrieb zugeordnet werden kann, |
| 6. | die Betreiberin oder der Betreiber eines TPS-eCall-Systems, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines TPS-eCall-Notrufes durch Dritte übermittelt werden. |
| 7. | in Fällen des § 61 Abs. 4 HBKG der Rechtsträger der anderen Behörde, |
| 8. | die Person, die die Feuerwehr missbräuchlich – ohne hinreichenden Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig – angefordert hat. |
(3) Gebührenschuldner bei Brandsicherheitsdiensten sind die Ausrichter von privaten Veranstaltungen, bei denen bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet wäre (z. B. Versammlungen, Ausstellungen, Theateraufführungen, Zirkusveranstaltungen, Messen, Märkte und vergleichbare Veranstaltungen).
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(5) Die Geltendmachung von Ansprüchen auf zivilrechtlicher Basis bleibt davon unberührt.
(1) Für Leistungen der Feuerwehr, die nach dieser Satzung erbracht werden, gilt nachfolgendes Gebührenverzeichnis, welches als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Höhe der Gebühr errechnet sich nach der aufgewendeten Zeit und dem eingesetzten Material, nach Art und Anzahl des eingesetzten Personals, der Fahrzeuge und Geräte sowie der zu prüfenden Geräte und Einrichtungen.
(2) Bei der Festsetzung der Gebühr werden für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die Gebühren je angefangene 15 Minuten berechnet.
(3) Für die Berechnung der Gebühr wird die Zeit von Beginn bis zur Beendigung des Einsatzes zugrunde gelegt. Der Einsatz beginnt im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken. Er ist mit Rückkehr zur Feuerwache zuzüglich der ggf. für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit notwendigen Zeit beendet. Sind die eingesetzten Mannschaften, Fahrzeuge oder Geräte zum Zeitpunkt der Alarmierung bereits zu einem anderen Einsatz ausgerückt oder kehren diese nach dem jeweiligen Einsatz nicht unmittelbar zurück (aufeinander folgende Einsätze), so beginnt der jeweilige Einsatz mit Verlassen des vorherigen Einsatzortes und ist beendet, sobald sie den jeweiligen Einsatzort verlassen bzw. die Einsatzfähigkeit wiederhergestellt ist.
(4) Für die Berechnung der Gebühr für den Brandsicherheitsdienst (§ 2 Abs. 3) wird der Zeitraum ab den Dienstantritt bis zum abschließenden Kontrollgang zugrunde gelegt. Für die An- und Abfahrt wird eine Pauschale gemäß des Gebührenverzeichnisses erhoben.
(5) Die Anzahl und Auswahl des einzusetzenden und des davon bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigenden Personals sowie der Fahrzeuge und Geräte liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr.
(1) Auslagen werden in der tatsächlich erstandenen Höhe zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 10 Prozent geltend gemacht. Dies gilt insbesondere für Lieferungen und Leistungen von Dritten, Fremdpersonal und -gerät, Ölbindemittel, Säurebindemittel, Schaummittel und die Entsorgung.
(2) Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten.
(1) Die Verpflichtung zur Erstattung von Gebühren entsteht im Regelfall mit der Alarmierung der Feuerwehr durch die Leitstelle, spätestens mit dem Ausrücken.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) In anderen Fällen entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag oder eine Beauftragung notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Gemeinde Modautal, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
Die zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld wird ein Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern in diesem keine andere Fälligkeit angegeben ist.
Wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, kann die Gebührenschuld gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden, oder es kann von der Geltendmachung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen werden. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag gewährt werden.
Kommt es aufgrund eines Naturereignisses, insbesondere durch Überschwemmung, Hochwasser, Starkregen, Hagel- oder Sturmschäden, zu einer Schadenslage im gesamten Gemeindegebiet oder in einem Ortsteil kann der Gemeindevorstand das Vorliegen einer allgemeinen Schadenslage im Sinne des § 61 Abs. 5 S. 3 HBKG feststellen. Wurde eine allgemeine Schadenslage festgestellt, so kann der Gemeindevorstand bei Einsätzen, die ausschließlich auf diese allgemeine Schadenslage zurückzuführen sind, von der Erhebung von Gebühren absehen.
Die Hilfeleistung der Feuerwehr im Rahmen des § 6 Abs. 3 HBKG, eine Überlassung von Geräten oder die Gestellung von Brandsicherheitsdiensten kann von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung des Gebührenschuldners bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
Diese Satzung tritt am 01.01.2024. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung in der Fassung vom 18.12.2007 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
| 1. | Personalgebühren | Gebühr je 15 Minuten |
| 1.1 | Brand und allgemeine Hilfeleistungseinsätze je Einsatzkraft | 6,00 Euro |
| 1.2 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 3,00 Euro |
| 1.3 | Dauert ein Einsatz ohne Unterbrechung mehr als vier Stunden, so sind die Auslagen für die Verpflegung der eingesetzten Feuerwehrangehörigen zu erstatten. |
|
| 2. | Fahrzeuggebühren | Gebühr je 15 Minuten |
| 2.1 | Einsatzleitwagen |
|
| Einsatzleitwagen ELW1 | 10,25 Euro |
| Kommandowagen KdoW | 7,00 Euro |
| Krad | 3,00 Euro |
| Mannschaftstransportfahrzeug MTF | 8,25 Euro |
| 2.2 | Tragspritzenfahrzeuge/Kleinlöschfahrzeuge |
|
| Tragkraftspritzenfahrzeug TSF einschließlich Tragkraftspritze | 12,00 Euro |
| Tragkraftspritzenfahrzeug-Wasser TSF-W einschließlich Tragkraftspritze | 15,00 Euro |
| 2.3 | Löschgruppenfahrzeuge |
|
| Löschgruppenfahrzeug 10/6 (LF 10/6) | 27,50 Euro |
| Löschgruppenfahrzeug 16-TS (LF 16) | 31,75 Euro |
| Löschgruppenfahrzeug 16/12 (LF 16/12) | 34,50 Euro |
| Staffellöschfahrzeug 20 (StLF 20) | 41,25 Euro |
| 2.4 | Gerätewagen |
|
| Gerätewagen bis 3,5 t (GW-L1) | 14,75 Euro |
| Gerätewagen 3,5 t - 7,5 t (GW-L1) | 17,00 Euro |
| Gerätewagen größer 7,5 t (GW-L1) | 18,25 Euro |
| 3. | Anhänger | Gebühr je 15 Minuten |
| Anhänger | 2,00 Euro |
| Fahrbarer Stromerzeuger | 10,75 Euro |
| 4. | Einsatzbedingtes Prüfen und Reinigen |
|
| 4.1 | Reinigen und Prüfen der persönlichen Ausrüstung | Die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände werden nach dem Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
| 4.2 | Reinigen und Desinfizieren einschl. Prüfen vonVollschutzanzügen | Reinigung und Desinfektion im Einsatz gebrauchter Vollschutzanzüge werden nach Reinigungs- und Prüfaufwand berechnet. Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
| 4.3 | Reinigen und Desinfizieren | Gebühr je Stück |
| Reinigen und Desinfizieren Atemschutzgerät (ohne nachfolgend aufgeführten Teile) | 18,50 Euro |
| Reinigen und Desinfizieren Lungenautomat | 12,00 Euro |
| Reinigen und Desinfizieren Atemschutzmaske | 12,00 Euro |
| Ersatzbeschaffungen | Erforderliche Ersatzbeschaffungen werden dem Gebühren- und Auslagenschuldner in Rechnung gestellt. |
| 4.4 | Füllen/Prüfen von Flaschen/Geräten | Gebühr je Stück |
| Prüfen Atemschutzgerät | 30,50 Euro |
| Prüfen Lungenautomat | 24,50 Euro |
| Prüfen Atemschutzmaske | 18,50 Euro |
| Füllen von Atemschutzflaschen 200 bar/4l | 7,00 Euro |
| Füllen von Atemschutzflaschen 300 bar/6l | 8,50 Euro |
| 4.5 | Prüfen sonstiger Geräte und Einrichtungen | Die Prüfung sonstiger Geräte und Einrichtungen wird nach dem Zeitaufwand des eingesetzten Personals berechnet zuzüglich der erforderlichen Prüfgeräte- und Materialaufwands berechnet. |
| 5. | Atemschutzwerkstatt |
| Die Atemschutzwerkstatt kann, soweit sich daraus keine Behinderungen des Dienstbetriebs der Modautaler Feuerwehren ergeben, von Dritten bzw. anderen Wehren, insbesondere benachbarter Kommunen, genutzt werden. Über die Nutzung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Für die Nutzung stehen Gerätschaften zur Reinigung, Desinfektion, Trocknung, Prüfung, Befüllung und Dokumentation zur Verfügung. Die notwendige fachliche Qualifikation ist auf Anforderung nachzuweisen. |
| 5.1 | Reinigen und Desinfizieren | Gebühr je Stück |
| Reinigen und Desinfizieren Atemschutzgerät (ohne nachfolgend aufgeführten Teile) | 18,50 Euro |
| Reinigen und Desinfizieren Lungenautomat | 12,00 Euro |
| Reinigen und Desinfizieren Atemschutzmaske | 12,00 Euro |
| 5.2 | Füllen/Prüfen von Flaschen/Geräten | Gebühr je Stück |
| Prüfen Atemschutzgerät | 30,50 Euro |
| Prüfen Lungenautomat | 24,50 Euro |
| Prüfen Atemschutzmaske | 18,50 Euro |
| 1/2 Jahresprüfung | 37,00 Euro |
| 6 Jahresprüfung | 49,00 Euro |
| Füllen von Atemschutzflaschen 200 bar/4l | 7,00 Euro |
| Füllen von Atemschutzflaschen 300 bar/6l | 8,50 Euro |
| 5.3 | Nutzung der Atemschutzwerkstatt | Betrag pro Jahr |
| Nutzung Atemschutzwerkstatt (max. 4 Geräte und 20 Masken) | 296,00 Euro |
| Nutzung Atemschutzwerkstatt (max. 20 Geräte und 100 Masken) | 1.113,00 Euro |
| Nutzung Atemschutzwerkstatt (max. 50 Geräte und 150 Masken) | 1.688,00 Euro |
| Nutzung Atemschutzwerkstatt (größere Kontingente) | nach Vereinbarung |
| 6. | Kosten für den Einsatz von Fremdpersonal und -gerät, Ölbinde-, Säurebinde- und Schaummitteln, Entsorgung und Auslagen |
| Für entstehende Aufwendungen, z.B. für den Ersatz von verbrauchtem Verbrauchs-, Binde - und Schaummittel, Entsorgungen und Auslagen sowie für den Einsatz von Personal oder Geräten von Dritten, werden die der Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Satzung zugrunde gelegt. |
| 7. | Gebühren für besondere Leistungen | Gebühr je Einsatz |
| Falschalarm | 693,00 Euro |
| 8. | Missbräuchliche Alarmierung | Gebühr je Einsatz |
| Missbräuchliche Alarmierung | 693,00 Euro |
| 9. | Gebühren in sonstigen Fällen |
| Für besondere, nicht in der Gebührensatzung aufgeführte Leistungen, werden die Gebühren nach ausgerückten Fahrzeugen und dem tatsächlichen Zeit-, Material, und Personalaufwand gemäß Gebührenverzeichnis berechnet. |