Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken von Schnee zu räumen. In Bereichen ohne ausgebaute Gehwege, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Außerdem müssen die Abflussrinnen bei Tauwetter vom Schnee freigehalten werden. Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Dabei ist darauf zu achten, dass Salz nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden darf und die Rückstände sind spätestens nach der Frostperiode von dem jeweils Winterdienstpflichtigen zu beseitigen.
Die in den vorstehenden festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und sind bei Schneefall jeweils unverzüglich zu erfüllen.
Die gesamte Satzung zur Straßenreinigungspflicht finden Sie hier: https://www.modautal.de/files/modautal/pdf/satzungen/satzung-strassenreinigung.pdf