2024 Vereinsregister Nr. VR82513
| Inhalt | |
| § 1 | Name, Sitz, Rechtsform |
| § 2 | Zweck des Vereins |
| § 3 | Mitglieder des Vereins |
| § 4 | Erwerb der Mitgliedschaft |
| § 5 | Beendigung der Mitgliedschaft |
| § 6 | Pflichten der Mitglieder |
| § 7 | Mittel |
| § 8 | Organe des Vereins |
| § 9 | Mitgliederversammlung |
| § 10 | Aufgaben der Mitgliederversammlung |
| § 11 | Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung |
| § 12 | Vereinsvorstand |
| § 13 | Aufgabenverteilung im Vorstand (Kernaufgaben) |
| § 14 | Geschäftsführung und Vertretung |
| § 15 | Rechnungswesen |
| § 16 | Datenschutz, Persönlichkeitsrechte |
| § 17 | Haftungsbeschränkung |
| § 18 | Auflösung |
| § 19 | Salvatorische Klausel |
| § 20 | Schlussbestimmungen |
Vereinssatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Modautal OT Allertshofen und Hoxhohl
| 1. | Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Modautal Ortsteil Allertshofen-Hoxhohl e.V. und ist beim Amtsgericht Darmstadt unter der Nummer VR82513 eingetragen. |
| 2. | Der Sitz des Vereins ist in 64397 Modautal. ist die jeweilige private Anschrift des Vereinsvorsitzenden. |
| 3. | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
| 4. | Männer und Frauen Alle Mitglieder werden von dieser Satzung gleichermaßen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechte und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet. |
| 1. | Der Verein Freiwillige Feuerwehr Modautal hat als Satzungszweck die Aufgabe: |
| a) das Feuerwehrwesen des Ortsteils Allertshofen-Hoxhohl der Gemeinde Modautal, insbesondere die Einsatzabteilung, zu fördern, |
| b) die Grundsätze des freiwilligen Brand- und Zivilschutzes zu pflegen und zu fördern, |
| c) die Kinder- und Jugendfeuerwehr zu fördern, |
| d) sich den sozialen Belangen der Mitglieder, z. B. Versicherungsschutz, besonders der Einsatzabteilung zu widmen, |
| e) die Ziele des Vereins bei informellen Veranstaltungen der Bevölkerung nahezubringen. |
| 2. | Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| 3. | Wirtschaftliche und auf Gewinn abzielende sowie politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. |
| 4. | Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Hierfür werden unter Umständen auch Rücklagen gebildet, um größere Anschaffungen realisieren zu können. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittels des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
Die Mitgliedschaft im Verein ist möglich:
| a) | den Mitgliedern der Einsatzabteilung, |
| b) | den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung |
| c) | den Ehrenmitgliedern, |
| d) | den Mitgliedern der Jugendwehr |
| e) | den Mitgliedern der Kinderfeuerwehr |
| f) | allen sonstigen natürlichen und juristischen Personen |
| 1. | Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Bei Kindern und Jugendlichen ist zusätzlich die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den Antrag und Mitgliedschaft beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. In Zweifelsfällen ist der Antragsteller zu hören. |
| 2. | Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Modautal der Einsatzabteilung ange-hören. Die Einsatzabteilung gliedert sich in |
| -Aktive |
| -Jugendfeuerwehr |
| -Kinderfeuerwehr |
| -Ehren- und Altersabteilung |
| 3. | Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederver-sammlung ernannt. |
| 4. | Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Bei-tritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wol-len. Sie haben gegebenenfalls die Möglichkeit, sich als Arbeits-gemeinschaften mit besonderen thematischen Schwerpunkten zu organisieren. |
| 5. | Ein Beitrittsgesuch kann abgelehnt werden, wenn der Bewerber |
| a) nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, |
| b) den Maßregeln der Sicherung und Besserung nach dem STGB unterliegt, oder |
| c) das Ansehen der Feuerwehr schwer geschädigt hat. |
| 6. | Die Aufnahme von neuen Mitgliedern in den Verein ist davon abhängig, dass das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilnimmt. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. |
| 1. | Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. |
| 2. | Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes. |
| 3. | Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Zwecke der Satzung des Vereins verstoßen hat, sich unehrenhaft verhalten hat oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Auszuschließende innerhalb 4 Wochen schriftlich an den Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. |
| 4. | Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden. |
| 5. | In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu erklären und zu begründen. |
| 6. | Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein. |
| 1. | Jedes Mitglied hat sich für die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der Freiwilligen Feuerwehr einzusetzen. |
| 2. | Jedes Mitglied ist verpflichtet, die durch die Mitgliederversamm-lung festgesetzten Vereinsbeiträge rechtzeitig und vollzählig zu leisten. |
| 3. | Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Beitragspflicht befreit. |
| 4. | Der Vorstand kann auf Antrag eines Vereins- bzw. Vorstandsmitgliedes spezielle Einzelfallregelungen hinsichtlich der Mitgliederpflichten treffen (z.B.: Beitragsstundung oder -erlass aus sozialen Gründen). |
| 5. | Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. |
| 6. | Mitglieder haben |
| • | Sitz – und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung |
| • | Informations- und Auskunftsrechte |
| • | das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins |
| • | das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen |
| • | Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren |
| • | Treuepflicht gegenüber dem Verein |
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht
| a) | durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden, |
| b) | durch freiwillige Zuwendungen, |
| c) | durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, |
| d) | aus Vereinsveranstaltungen. |
Organe des Vereins sind:
| 1. | die Mitgliederversammlung als oberstes Organ |
| 2. | der Vorstand |
Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben auf Antrag gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.
| 1. | Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. |
| 2. | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und von dem Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal für das Geschäftsjahr unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesord-nung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Sie ist öffentlich durch Aushang am Schwarzen Brett am Feuerwehrhaus, Emetsberg 2, 64397 Modautal bekannt zu machen und wird im Modautaler Amtsblatt (Modautal Nachrichten) veröffentlicht. |
| 3. | Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzen schriftlich mitgeteilt werden. |
| 4. | Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder durch Vorstandsbeschluss ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. |
| 5. | Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind anwesende Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. |
| 6. | Mit der Zustimmung zum Vereinsbeitritt erklären die gesetzlichen Vertreter (Sorgeberechtigten) minderjähriger Mitglieder sich damit einverstanden, dass das minderjährige Mitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sein Stimmrecht selbstständig – ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten – ausüben darf. Dieses Einverständnis können die Sorgeberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung widerrufen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn nur ein Sorgeberechtigter vorhanden ist. |
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
| a) | Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge |
| b) | die Wahl des Vorsitzenden, des stv. Vorsitzenden, des Kassenwarts, des Schriftführers (Pressewartes), und der Beisitzer für eine Amtszeit von 5 Jahren (bei Nachwahl innerhalb der Wahlperiode ist die Amtszeit auf die Dauer der Amtszeit des gesamten Vorstandes begrenzt), |
| c) | die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, |
| d) | die Genehmigung der Jahresrechnung, |
| e) | die Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes, |
| f) | die Wahl der Kassenprüfer, |
| g) | die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, |
| h) | die Ernennung von Ehrenmitgliedern |
| i) | die Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein. |
| 1. | Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen zum Zwecke der Vereinsauflösung. |
| 2. | Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung hat auf Antrag geheim abzustimmen. |
| 3. | Vorsitzender, Kassenwart, stv. Vorsitzender, Schriftführer (Pressewart) und Beisitzer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung hat auf Antrag die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. |
| 4. | Die Satzung kann geändert werden, wenn die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist und 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen die Satzungsänderung beschließen. |
| 5. | Enthaltungen sind als ungültig zu werten. |
| 6. | Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden durch Unterschrift zu bescheinigen ist. |
| 7. | Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben. |
Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein und werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
| 1. | Der Vereinsvorstand besteht aus |
| a) dem Vorsitzenden |
| b) dem stv. Vorsitzenden |
| c) dem Wehrführer - kraft Amtes |
| d) dem stv. Wehrführer - kraft Amtes |
| e) dem Sprecher der Alters- und Ehrenabteilung – kraft Amtes |
| f) dem Jugendfeuerwehrwart - kraft Amtes |
| g) dem Sprecher der Kindergruppe – kraft Amtes |
| h) dem Kassenwart, |
| i) dem Schriftführer (Pressewart) |
| j) den Beisitzern. Falls eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 4.4 vorhanden ist, wird diese bei der Wahl der Beisitzer berücksichtigt. |
| 2. | Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand bei der nächsten Sitzung zu genehmigen ist. Die Niederschrift ist mit der Einladung zur nächsten Vorstandssitzung auszuteilen und dort zu genehmigen. |
| 3. | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50% seiner Mitglieder anwesend sind und beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. |
| 4. | Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, per Messenger Dienste, im Rahmen einer Telefonkonferenz oder im Rahmen einer Online-Versammlung erfolgt. |
| 6. | Der Vorstand besteht aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. |
| 7. | Zusätzlich gehören dem Vorstand der Ehrenwehrführer beratend ohne Stimmrecht an. |
| 8. | Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. |
| Seine Mitgliedschaft im Vorstand ist jedoch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung begrenzt. |
Die Vorstandsmitglieder gem. § 12 Abs. 1 dieser Satzung sind gesetzliche Vertreter des Vereins mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Die Kernaufgaben der Vorstandsmitglieder werden wie folgt festgelegt:
1. Vorsitzender
Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gegenüber natürlichen und juristischen Personen, öffentlichen und privaten Stellen, Überwachung der Aufgabenerfüllung der Mitglieder des Vorstandes und weiterer Gremien
2. stellvertretender Vorsitzender
allgemeiner Vertreter des Vorsitzenden, Prüfung rechtlich und steuerlich erheblicher Sachverhalte, Optimierung der Vereinstätigkeit im Bereich Vertragsmanagement
3. Kassenwart
Erledigung sämtlicher steuerlicher, sozialversicherungsrechtlicher und weiterer rechtlicher Pflichten im Bereich Finanzen, Buchführung, Finanzbuchhaltung (dies kann auch durch Einbeziehung eines Steuerberaters erfolgen)
4. Schriftführer
Erledigung der Verwaltungsaufgaben des Vereins, Schrift- und Protokollführung in den Gremiensitzungen, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Der Vorstand kann sich über die Festlegung dieser Kernaufgaben hinaus einen Geschäfts- und Aufgabenverteilungsplan geben.
| 1. | Der Vorstand berät und beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit nicht Aufgaben der Mitgliederversammlung berührt sind, im laufenden Geschäftsjahr. |
| 2. | Die laufenden Geschäfte werden durch den geschäftsführenden Vorstand bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer geführt. Sie sind dabei an Vorgaben, Entscheidungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden. |
| 3. | Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
| 4. | Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zusammen vertretungsberechtigt. |
| 5. | Der Vorstand legt über seine Tätigkeit gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab. |
| 1. | Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. |
| 2. | Er darf Auszahlungen die größer als 500 € nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter diese genehmigt hat. |
| 3. | Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. |
| 4. | Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab. |
| 5. | Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung bei der Jahreshauptversammlung Bericht. |
| 1. | Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung [falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen], Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. |
| 2. | Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder [Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein etc.] an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet. |
| 3. | Im Zusammenhang mit seinem Vereinsbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder im Modautaler Amtsblatt (Modautal Nachrichten) sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere [Wahlergebnisse sowie bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre]. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. |
| 4. | Auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und ggf. Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Namen, Funktion im Verein, Vereinszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Erfolgt ein Widerspruch, entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen. |
| 5. | Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden. |
| 6. | Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. |
| 7. | Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. |
| 8. | Den vorgenannten Bestimmungen stimmt das Mitglied mit seiner Unterschrift, auf der Beitrittserklärung vollumfänglich zu. |
| 1. | Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, –Gerätschaften oder –Gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z.B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z.B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. |
| 2. | Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz (1) haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. |
| 3. | Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist. |
| 4. | Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadenersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenem Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. |
| 5. | Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. |
| 1. | Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens 4/5 der Mitglieder vertreten sind und mit 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. |
| 2. | Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. |
| 3. | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Modautal die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Brand- und Zivilschutzes der Ortsteile Allertshofen und Hoxhohl zu verwenden hat. |
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Moniten des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
Diese neugefasste Satzung wurde in der Mitgliederversammlung
am ……… beschlossen.
Die Satzung vom 24. April 2016 tritt außer Kraft.
Modautal, den …………..
| Ingrid Gawenat | Lias Schneider |
| 1. Vorsitzende | stv. Vorsitzender |
| Ingo Schnaars | Andrea Bersch |
| Kassenwart | Schriftführer |
| Andreas Bersch | René Bersch |
| Wehrführer | stv. Wehrführer |
| Willi Koch | Christian Seeger |
| Sprecher der Alters- u. Ehrenabteilung | Jugendwart |
| Laura Daniel | Lea Daniel |
| Beisitzer (Kindergruppe) | Beisitzer (AG Kerb) |
| Bernd Daniel | Matthias Golchert |
| Beisitzer | Beisitzer |
| Marcel Kohl |
|
| Beisitzer |
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