Die Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal hat in ihrer Sitzung am 12.12.2022 zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hauswiesen“ in der Gemarkung Neunkirchen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen (Aufstellungsbeschluss).
Dieser Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Ziel und Zweck der Bauleitplanung:
Mit der Bauleitplanung soll ein bisher dem Außenbereich zugehöriges Grundstück in den beplanten Innenbereich einbezogen werden zum Zwecke der Wohnbaulandschaffung. Durch die Überplanung wird ein bereits durch landwirtschaftliche Nutzung vorgeprägtes Grundstück, welches im Süden mit einer Hofreite bebaut ist, harmonisch abgerundet und maßvoll bauleitplanerisch entwickelt im Rahmen einer Ortsrandarrondierung. Derzeit stellt sich das unbebaute Grundstück nicht eindeutig als im Zusammenhang mit dem bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB dar, insofern ist hier zur eindeutigen Zuordnung eine bauleitplanerische Bestimmung erforderlich. Mit der Bauleitplanung wird zugleich auch sichergestellt, dass die gewünschte städtebauliche Entwicklung sich nur auf diesen, durch den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes bestimmten Rahmen erstreckt und somit kein „Ausufern“ einer Bebauung auf der Grundlage des § 34 BauGB zu befürchten ist. Ein „Präzedenzfall“ für eine weitergehende Siedlungsentwicklung wird durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht erzeugt. Die Erschließung des Planvorhabens ist über den vorhandenen Weg „Hauswiesen“ im Norden des Planbereiches gegeben.
Der Umgriff des vorläufigen räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von rund 0,32 ha und betrifft die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Neunkirchen, Flur 1, Nr. 8/1 und 23 jeweils teilweise. Der Umgriff dieses räumlichen Geltungsbereiches ist in nachstehender Abbildung durch eine strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet (Darstellung unmaßstäblich).
Abb.: Umgriff des durch eine strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichneten räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Hauswiesen“ in der Gemarkung Neunkirchen, Flur 1, Nr. 8/1 und 23 jeweils teilweise (ohne Maßstab)
Die Gemeindevertretung hat ferner in ihrer Sitzung am 12.12.2022 beschlossen, das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Hauswiesen“ in der Gemarkung Neunkirchen nach den Maßgaben des § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren) durchzuführen. Die Gemeindevertretung hat dazu festgestellt, dass die Anwendungsvoraussetzungen für ein Bauleitplanverfahren nach § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gegeben sind. Das Verfahren nach den Maßgaben des § 13b BauGB kann für Bebauungspläne angewandt werden, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen und welche zugleich eine Grundfläche von weniger als 10 000 m² aufweisen. Diese Zulassungskriterien werden bei der vorliegenden Bauleitplanung erfüllt.
Gleichzeitig wird daher gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bekannt gemacht, dass die Aufstellung des Bebauungsplans „Hauswiesen“ in der Gemarkung Neunkirchen im beschleunigten Verfahren und daher ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird. Vom Umweltbericht gemäß § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltrelevanter Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie auch von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird im Sinne des § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
Alsdann wird bekannt gemacht, dass die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 06.02.2023 den Bebauungsplan „Hauswiesen“, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil zum Bebauungsplan sowie der zum Bebauungsplan zugehörigen Begründung, als Entwurf zur Durchführung der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 2 BauGB in Verbindung mit (i.V.m.) § 3 Abs. 2 BauGB sowie der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen und gebilligt hat.
Es wird dazu bekannt gegeben, dass die Entwurfsplanung zum Bebauungsplan „Hauswiesen“ in der Gemarkung Neunkirchen, bestehend aus der Planzeichnung und dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO)) sowie der zum Bebauungsplan zugehörigen Begründung, in der Zeit
vom 06.03.2023 bis einschließlich 07.04.2023
bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Modautal, Dachgeschoss, Zimmer 3.1, Odenwaldstraße 34 in 64397 Modautal (Ortsteil Brandau), während der allgemeinen Öffnungs- und Sprechzeiten öffentlich ausgelegt wird. Dort kann der Entwurf des Bebauungsplanes „Hauswiesen“ eingesehen werden.
Die Öffnungs- und Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Modautal sind:
| Montag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
| Mittwoch | von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr |
| Donnerstag und Freitag | von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Die Öffentlichkeit wird durch diese öffentliche Auslegung der Entwurfsplanung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am Bauleitplanverfahren beteiligt. Es wird zudem bekannt gemacht, dass sich die Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung innerhalb des o. g. Auslegungszeitraumes bei den Mitarbeiter*innen der Gemeindeverwaltung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen schriftlich an den Gemeindevorstand der Gemeinde Modautal, Odenwaldstraße 34 in 64397 Modautal, oder während der allgemeinen Dienststunden auch mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB findet nicht statt.
Zusätzlich können die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan im pdf-Datenformat innerhalb des oben genannten Auslegungszeitraumes auch auf der offiziellen Homepage der Gemeinde Modautal (www.modautal.de) unter der Rubrik > Bauen und Wohnen > Bebauungspläne Bauleitplanung Offenlageexemplare, eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse etc. ausdrücklich zustimmen. Gemäß Artikel 6 Abs. 1c und 1e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht den betroffenen Personen gegenüber genutzt.
Die Gemeinde Modautal hat die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten gemäß § 4 b BauGB auf das Planungsbüro IP-Konzept, Lautertal (Reichenbach) übertragen. Das Büro fungiert hierbei als Verwaltungshelfer ohne Entscheidungsbefugnis.