Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlagen (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid für 2023 erhalten, im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2023 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023, vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig. Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Gemeinde Fremdingen, Kirchberg 1, 86742 Fremdingen, eingesehen werden.
Im Amtsblatt der Gemeinde Fremdingen, erschienen in den Rieser Nachrichten am Mittwoch, den 11. Januar 2023 wurde die Festsetzung der Grundsteuer für 2023 öffentlich bekanntgemacht.
Bei Neu- und Nachveranlagungen werden auf Grundlage der Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes neue Grundsteuerbescheide für 2023 durch die Gemeinde erlassen.
Wer für 2023 einen Grundsteuerbescheid benötigt, obwohl er 2023 die gleiche Grundsteuer wie 2022 zu entrichten hat, kann sich bei der Gemeindeverwaltung, Kassenleiterin Frau Ehrmann Tel. 09086 92003-14 oder E-Mail: christina.ehrmann@fremdingen.de melden.