In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot zwar ausgenommen, das heißt sie dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. Aber wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, muss man den Schnitt zurückstellen oder verschieben. Denn nach den Bestimmungen des BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.
Dagegen sind jederzeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen erlaubt. Der regelmäßige Pflege-Rückschnitt an der Hecke darf genauso gemacht werden, wie der Schnitt an den Obstgehölze. Aber auch hier sollte man vorher schauen, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort eingenistet haben.
Verkehrssicherheit geht allerdings vor!
Die Verbote des § 39 BNatSchG gelten deshalb dann nicht, wenn die Maßnahmen der Gewährleistung und Wiederherstellung der Verkehrssicherheit dienen und nicht aufgeschoben werden können. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Heckenteile oder Bäume nach einem Sturm auf den Gehweg oder ein Haus zu stürzen drohen.
Außerdem müssen Grundstücksbesitzer das sog. Lichtraumprofil einhalten.
Es zeigt, wie der Rückschnitt zu erfolgen hat, damit Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer vermieden werden.
In letzter Zeit kam es immer wieder zu Beschwerden, dass private Grundstücksbesitzer die Hecken und Büsche zu stark in den Verkehrsraum wachsen lassen und damit eine Behinderung und Gefährdung des Verkehrs entstehen kann.
Wir bitten daher alle betroffenen Grundstücksbesitzer ihrer entsprechenden Pflicht nachzukommen!
Vielen Dank!