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Fremdinger Nachrichten
Ausgabe 7/2023
Gemeindliche Nachrichten
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Gemeindliche Nachrichten

Herzlichen Dank

an den Gartenbauverein Fremdingen und Umgebung e.V.

Der Gartenbauverein hat auch in diesem Jahr wieder den Osterbrunnen vor dem Rathaus wunderschön geschmückt und den ersten Blumenschmuck am Rathaus angebracht.

Die Gemeinde bedankt sich hierfür ganz herzlich bei allen fleißigen Helferinnen!

Heckenschnitte und Einhaltung des sog. Lichtraumprofils

In § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist seit 2010 bundesweit einheitlich festgelegt, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Bäume, die in Haus- oder Kleingärten stehen, sind von dem Verbot zwar ausgenommen, das heißt sie dürfen auch innerhalb dieses Zeitraums grundsätzlich gefällt oder radikal zurückgeschnitten werden. Aber wenn sich Vögel den Baum als Nistplatz ausgesucht haben, muss man den Schnitt zurückstellen oder verschieben. Denn nach den Bestimmungen des BNatSchG ist es verboten, „Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören“.

Dagegen sind jederzeit schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen erlaubt. Der regelmäßige Pflege-Rückschnitt an der Hecke darf genauso gemacht werden, wie der Schnitt an den Obstgehölze. Aber auch hier sollte man vorher schauen, ob Vögel in der Hecke brüten oder andere Kleintiere sich dort eingenistet haben.

Verkehrssicherheit geht allerdings vor!

Die Verbote des § 39 BNatSchG gelten deshalb dann nicht, wenn die Maßnahmen der Gewährleistung und Wiederherstellung der Verkehrssicherheit dienen und nicht aufgeschoben werden können. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Heckenteile oder Bäume nach einem Sturm auf den Gehweg oder ein Haus zu stürzen drohen.

Außerdem müssen Grundstücksbesitzer das sog. Lichtraumprofil einhalten.

Es zeigt, wie der Rückschnitt zu erfolgen hat, damit Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer vermieden werden.

In letzter Zeit kam es immer wieder zu Beschwerden, dass private Grundstücksbesitzer die Hecken und Büsche zu stark in den Verkehrsraum wachsen lassen und damit eine Behinderung und Gefährdung des Verkehrs entstehen kann.

Wir bitten daher alle betroffenen Grundstücksbesitzer ihrer entsprechenden Pflicht nachzukommen!

Vielen Dank!

Rattengiftausgabe

Um der Ausbreitung und Vermehrung von Ratten Einhalt zu bieten, halten wir weiterhin zweimal jährlich eine Rattengiftausgabe ab.

Die nächste Ausgabe findet am Donnerstag, 30. März 2023 zwischen 13.00 und 14.30 Uhr am Bauhof Fremdingen statt.

Halten von Hunden

Nach unserer Hundesteuersatzung ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes der Gemeinde zu melden (Tel. 09086-92003-0).

Wenn Sie Ihren Hund veräußern oder wenn er abhandengekommen oder verendet ist, melden Sie ihn bitte bei der Gemeinde ab.

Viele Menschen mögen Hunde, sind sie doch oft ihr jahrelanger treuer Begleiter. Auf der anderen Seite gibt es aber auch viele Bürgerinnen und Bürger, die Angst vor Hunden haben oder sich von ihnen belästigt fühlen. Ganz allgemein gilt der Grundsatz: Lassen Sie Ihre Hunde nicht frei herumlaufen.

In letzter Zeit mehren sich die Beschwerden, dass Hundebesitzer ihre Hunde einfach deren "Geschäft" auf Wegen, Straßen und Plätzen verrichten lassen. Das ist nicht nur ärgerlich, wenn man als Fußgänger hineintritt, sondern auch wegen der Infektionsgefahr gefährlich. Ganz abgesehen davon ist es auch kein schöner Anblick.

Wir appellieren daher an alle Hundebesitzer:

Wenn ein Hund sein Häufchen außerhalb des Grundstücks seiner Besitzer absetzt, dann sollten Herrchen oder Frauchen das Ganze auch entfernen. Die entsprechenden Tüten erhalten Sie kostenfrei in der Gemeindekasse, diese können leicht mitgeführt und nach dem Spaziergang bequem im Abfalleimer entsorgt werden.

Helfen Sie mit, unsere Dörfer sauber zu halten und mögliche Infektionsgefahren zu vermeiden!

2. Änderungssatzung zur Satzung für die Erhebung der Hundesteuer

(Hundesteuersatzung - HStS) vom 15.12.2020

Auf Grund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Fremdingen folgende 1. Änderungssatzung:

§ 1

§ 5 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt - für den ersten Hund  — 40,-- €,

- für den zweiten Hund  — 55,-- €,

- für jeden weiteren Hund  — 65,-- €,

- für jeden Kampfhund  — 550,-- €.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für welche die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

§ 2 Inkrafttreten

Diese 2. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Wasserentnahmestelle

Grundstückseigentümer oder Pächter, welche Wasser aus der Wasserentnahmestelle zwischen Herblingen und Hochaltingen entnehmen wollen, können sich bei der Gemeindeverwaltung, Zimmer 4, melden und erhalten dann einen Schlüssel für das Schloss.

Bitte die entnommene Wassermenge am Jahresende bei der Gemeindeverwaltung melden.