Der Gemeinderat Dieterskirchen hat in seiner Sitzung am 14.12.2023 beschlossen, Flächen für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage in der Gemeinde Dieterskirchen zur Verfügung zu stellen. Dazu wird ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB aufgestellt und der Flächennutzungsplan entsprechend geändert (§ 8 Abs.3 BauGB = Parallelverfahren).
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und das dort entstehende Sondergebiet führen die Bezeichnung „Solarpark Dieterskirchen“ der Gemeinde Dieterskirchen. Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes mit integrierter Grünordnung umfasst eine Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 597 der Gemarkung Bach mit einer Fläche von ca. 57.195 qm und ist im nachstehenden Planauszug dargestellt. Gleichzeitig hat der Gemeinderat die 8. Änderung des bestehenden Flächennutzungsplanes beschlossen. Die Änderung ist identisch mit dem Geltungsbereich des künftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Der Einleitungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Dieterskirchen“ werden hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Gemeinde Dieterskirchen
Neunburg vorm Wald, 02.01.2024