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Amts- u Mitteilungsblatt der VG Neunburg vorm Wald u d Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 1/2024
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Veranstaltungsanzeigen und genehmigungsbedürftige Veranstaltungen

Aufgrund verschiedener Führungswechsel in den Vereinen und der langanhaltenden von Corona bedingten Pause muss die Verwaltungsgemeinschaft immer wieder feststellen, dass Veranstaltungen, welche entweder eine verpflichtende Anzeige oder die Beantragung einer vorübergehenden gaststättenrechtlichen Erlaubnis benötigen, von den Vereinen nicht ordnungsgemäß oder gar nicht angezeigt werden.

Aus diesem Anlass will die Verwaltung ihre Bürger nochmals auf die rechtlichen Regelungen hinweisen.

Gemäß §12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes kann ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe vorübergehend gestattet werden (gaststättenrechtliche Erlaubnis). Dies betrifft alle öffentlichen Veranstaltungen, welche eine Gewinnerzielungsabsicht haben und bei der Alkohol ausgeschenkt wird.

Hierbei muss der Verein einen Antrag stellen, welcher von der Verwaltung auf seine Genehmigungsfähigkeit geprüft und gegebenenfalls mit Auflagen genehmigt werden kann.

Bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der kein Alkohol ausgeschenkt oder der Ausschank durch eine Gaststätte, welche eine gültige Erlaubnis hat, durchgeführt wird, muss die Veranstaltung bei der Verwaltung lediglich angezeigt werden. Hierbei hat die Verwaltung zu prüfen, ob Auflagen gem. Artikel 19 Abs. 1 und 5 Landesstraf- und Verordnungsgesetz erforderlich sind.

Sowohl die Erlaubnis als auch die Anzeige der Veranstaltung muss mindestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Gewerbeamt beantragt bzw. angezeigt werden, damit die von der Verwaltung ggf. angeordneten Auflagen umgesetzt werden können. Eine Anzeige zur Eintragung in den Veranstaltungskalender ist nicht ausreichend!

Sollte eine Veranstaltung stattfinden, die weder angezeigt wurde noch eine Erlaubnis erhalten hat, handelt der Veranstalter ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 1000 € bei Veranstaltungen ohne Alkohol, und einer Geldbuße von bis zu 5000 € bei einer Veranstaltung mit Alkohol geahndet werden.

Um eine Ordnungswidrigkeit vorzubeugen, wird die Verwaltung in den kommenden Monaten stichprobenartig Veranstaltungen diesbezüglich überprüfen.

Bei Fragen können sich die Veranstalter beim Gewerbeamt der Verwaltungsgemeinschaft unter den Nummern 09672/9205-30 oder -31 informieren und beraten lassen.