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Amts- u Mitteilungsblatt der VG Neunburg vorm Wald u d Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 1/2025
Verwaltungsgemeinschaft
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Verwaltungsgemeinschaft

Die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft und die Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald haben gemeinsam eine Ehrenordnung als Richtlinie zur Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung erarbeitet. In diese Ehrenordnung wurden die Ehrenordnungen der Gemeinde Dieterskirchen und des Marktes Neukirchen-Balbini, welche als Satzung beschlossen wurden, integriert. Die beiden Ehrenordnungssatzungen gelten nach wir vor fort.

Die gemeinsame Ehrenordnungsrichtlinie wird nachstehend bekannt gegeben, diese kann zusätzlich auf den Homepages der Verwaltungsgemeinschaft und der Mitgliedsgemeinden Markt Schwarzhofen, Markt Neukirchen-Balbini, Gemeinde Dieterskirchen und Gemeinde Thanstein eingesehen werden.

Richtlinie

über Ehrungen und Auszeichnung verdienter Persönlichkeiten und sonstiger Bürgerinnen und Bürger sowie Gruppierungen in den Gemeinden und der Verwaltungsgemeinschaft

(Ehrenordnung)

Gemeinde Dieterskirchen

Markt Neukirchen-Balbini

Markt Schwarzhofen

Gemeinde Thanstein

Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald

- im Folgenden Kommunen genannt

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Arten der Ehrung 3

§ 2

Verleihungsgrundsätze 3

§ 3

Das Ehrenbürgerrecht 3

§ 4

Die Bürgermedaille 4

§ 5

Goldene und Silberne Ehrennadel 4

§ 6

Ehrenmedaille 4

§ 7

Altbürgermeister 4

§ 8

Geburtstags- und Altenehrungen 5

§ 9

Ehejubiläen 5

§ 10

Auszeichnung für Mitglieder des Gemeinde-/Marktgemeinderates 5

§ 11

Totenehrung 6

§ 12

Weitere Ehrungen und Auszeichnungen 6

§ 13

Goldenes Buch 6

§ 14

Urkunden 7

§ 15

Widerruf von Ehrungen 7

§ 16

Verfahren 7

§ 17

Geltung für Verwaltungsgemeinschaft 7

§ 18

Inkrafttreten 7

§ 1

Arten der Ehrung

(1)

Personen, die sich um die Gemeinden und Märkte besonders verdient gemacht haben, können durch Verleihung

a)

des Ehrenbürgerrechts

b)

der Bürgermedaille (nur Markt Neukirchen-Balbini)

c)

der goldenen und silbernen Ehrennadel (nur Gemeinde Dieterskirchen)

d)

der Ehrenmedaille (nur Markt Schwarzhofen, Markt Neukirchen-Balbini und Gemeinde Dieterskirchen)

e)

und mit der Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“

besonders geehrt werden. Das nähere regeln die §§ 2 – 7 sowie 14 - 16.

(2)

Daneben ehren die Kommunen Personen für besondere Leistungen im Bereich Bildung und Kultur, des Sports und im sozialen Bereich sowie Alters-, Ehe- und sonstige Jubiläen und gedenken der Verstorbenen im Rahmen der nachfolgenden Regelungen (§§ 8 - 12).

§ 2

Verleihungsgrundsätze

(1)

Ehrungen und Auszeichnungen werden Männern und Frauen verliehen, die sich im Bereich der kommunalpolitischen, kulturellen, sozialen, sportlichen und wirtschaftlichen Arbeit um die Kommunen verdient gemacht haben.

(2)

Die Verleihung der Ehrungen nach dieser Satzung kann nur an Personen erfolgen, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Personen, denen die Bürgermedaille oder die Verdienstmedaille verliehen werden soll, sollen darüber hinaus mindestens 40 Jahre alt sein.

(3)

Personen, denen bereits eine Ehrung zu teil geworden ist, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen später auch eine weitere, höhere Auszeichnung verliehen werden.

§ 3

Das Ehrenbürgerrecht

(1)

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts als der höchsten Auszeichnung, die die Kommunen zu vergeben haben, setzt voraus, dass sich der oder die zu Ehrende bleibende höchste Verdienste um das Ansehen und das Allgemeinwohl der Kommune erworben hat. Die Verdienste müssen weder im kommunalpolitischen Bereich liegen noch durch finanzielle Zuwendungen begründet sein. Weitere persönliche Voraussetzungen für diese Ehrung sind nicht zu erfüllen. Die zu ehrende Person muss insbesondere nicht Gemeindebürger sein. Eine Ehrung Verstorbener kommt nicht in Betracht.

(2)

Das Ehrenbürgerrecht wird nur verliehen für allgemein anerkannte, hervorragende und außergewöhnliche Leistungen sowie für besondere Verdienste.

(3)

Die Verleihung erfolgt durch Beschluss des Gemeinde-/Marktgemeinderates mit Zweidrittelmehrheit.

(4)

Das Ehrenbürgerrecht stellt eine reine Ehrenbezeichnung dar und ist weder mit besonderen Rechten noch mit besonderen Pflichten verbunden. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts durch den/die Bürgermeister/-in findet in feierlicher Form und in einem würdigen Rahmen statt. Der/die Ehrenbürger/in trägt sich dabei ins Goldene Buch der Kommune ein.

(5)

Die mit dem Ehrenbürgerrecht ausgezeichneten Personen werden zu den repräsentativen Veranstaltungen der Kommune eingeladen.

§ 4

Die Bürgermedaille

(1)

Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Kommunen wird die Bürgermedaille verliehen. Der Begriff „hervorragende Verdienste“ ist eng anzulegen, damit der besondere Wert der Auszeichnung erhalten bleibt.

(2)

Die Verleihung wird durch Beschluss des Gemeinde-/Marktgemeinderates mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen.

§ 5

Goldene und silberne Ehrennadel

(1)

Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Kommune wird die Goldene Ehrennadel verliehen. Der Begriff „hervorragende Verdienste“ ist eng anzulegen, damit der besondere Wert der Auszeichnung erhalten bleibt.

Die Verleihung wird durch Beschluss des Gemeinde-/Marktgemeinderates mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen.

(2)

Die Verleihung der Silbernen Ehrennadel bzw. Ehrenspange erfolgt aufgrund hoher Verdienste auf dem Gebiet der Wissenschaft, Kultur, Gesellschaft und des Sports.

Die Verleihung erfolgt auf Vorschlag durch den Gemeinde-/Marktgemeinderat. Die Silberne Ehrennadel bzw. Silberne Ehrenspange kann auch an Mannschaften verliehen werden.

§ 6

Ehrenmedaille

(1)

Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für besondere Verdienste um die Kommune wird die Ehrenmedaille verliehen.

(2)

Die Entscheidung und Verleihung obliegt dem/der Ersten Bürgermeister/-in.

§ 7

Altbürgermeister

Mit der Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“ können ausgeschiedene Bürgermeister ausgezeichnet werden, die sich in ihrer Tätigkeit als Bürgermeister um die Kommune verdient gemacht haben.

§ 8

Geburtstags- und Altenehrungen

(1)

Geburtstagsjubilare werden wie folgt geehrt:

(2)

Neugeborene bzw. deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz in eine der Kommunen haben, erhalten ein Geburtsgeschenk. Darüber hinaus findet für diese einmal jährlich ein besonderer Neugeborenen-Empfang in einem gebührenden Rahmen statt.

(3)

Hochzeitspaare, die sich im Standesamt der VG Neunburg vorm Wald standesamtlich trauen lassen, erhalten ein Buchgeschenk.

(4)

Neuzugezogene erhalten ein „Begrüßungsschreiben“ und Informationsmaterial.

(5)

Erste Bürgermeister, aktive Gemeinde-/Marktgemeinderatsmitglieder und Beschäftigte erhalten bei Vermählung und Geburt eines Kindes eine Glückwunschkarte/-brief und ein Geschenk bzw. einen Gutschein in im Wert von ca. 50,00 €.

§ 9

Ehejubiläen

Ehejubilare werden bei der „Goldenen Hochzeit“ und der „Diamantenen Hochzeit“ mit einer Urkunde sowie einem Geschenk/Gutschein mit einem Wert von ca. 50,00 € und durch einen persönlichen Besuch des Bürgermeisters ausgezeichnet, soweit gewünscht.

§ 10

Auszeichnung für Mitglieder

des Gemeinde-/Marktgemeinderates

Ausscheidende Gemeinderats-/Marktgemeinderatsmitglieder erhalten bei einer Mitgliedschaft von mindestens 6 Jahren ein Abschiedsgeschenk, das einen persönlichen Bezug zur Kommune aufweisen soll. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden werden diese mit der Übergabe, z.B. eines Buchgeschenks, gewürdigt.

§ 11

Totenehrung

Den Verstorbenen der Kommune wird als äußeres Zeichen der Dankbarkeit wie folgt gedacht:

Der Volkstrauertag wird mit einer Blumenschale mit dem Band „Im ehrenden Gedenken Markt/Gemeinde …“ würdig begangen.

§ 12

Weitere Ehrungen und Auszeichnungen

Weitere Ehrungen und Auszeichnungen behalten sich die Kommunen im Einzelnen vor. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinde-/Marktgemeinderat, soweit nicht nach der Geschäftsordnung der/die Erste Bürgermeister/in zuständig ist.

§ 13

Goldenes Buch

Zu besonderen Anlässen bzw. Besuchen wird das „Goldene Buch“ der Kommunen aufgelegt. Besondere Anlässe sind beispielsweise Besuche von Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Kultur, Kirche oder sonstigen Bereichen, Verleihung des Ehrenbürgerrechts, Besuch von offiziellen Delegationen aus Partnergemeinden, usw.

§ 14

Urkunden

Über die in §§ 2 bis 7 geregelte Ehrung wird eine entsprechend gestaltete Verleihungsurkunde, gestaffelt nach der Reihenfolge des § 1, ausgefertigt, welche über den Verleihungsbeschluss und über die Verdienste des Geehrten Aufschluss gibt. Die Urkunde ist vom/von Ersten(-r) Bürgermeister/-in oder dessen Vertreter zu unterzeichnen und zu siegeln. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Trägers über und verbleibt nach seinem Tod den Hinterbliebenen.

§ 15

Widerruf von Ehrungen

(1)

Der Widerruf des Ehrenbürgerrechts richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 GO.

(2)

Die Verleihung der Bürgermedaille und der Ehrennadel kann unter entsprechender Anwendung der aufgeführten gesetzlichen Vorschriften widerrufen werden. Sie können durch Beschluss des Gemeinde-/Marktgemeinderates insbesondere aberkannt werden, wenn deren Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei einer anderweitigen rechtskräftigen Verurteilung kann das Ehrenzeichen aberkannt werden. Ein Beschluss im Sinne von Satz 2 und 3 bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinde-/Marktgemeinderates. Dies gilt auch, wenn einer der vorgenannten Gründe bereits bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekannt geworden ist. Das Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurückzugeben.

§ 16

Verfahren

Der Gemeinde-/Marktgemeinderat der Kommunen entscheidet über die Ehrungen nach den §§ 3 bis 5 und §§ 7, 8 und 15. Im Übrigen obliegt der Vollzug dem/der Ersten Bürgermeister/-in oder dessen Vertreter im Amt.

§ 17

Die vorstehenden Regelungen gelten – soweit zutreffend – analog auch für die Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald.

§ 18

Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am 01.10.2024 in Kraft.

Neunburg vorm Wald, 01.10.2024

Gemeinde Dieterskirchen

Markt Neukirchen-Balbini

Anita Forster,

Markus Dauch,

Erste Bürgermeisterin

Erster Bürgermeister

Markt Schwarzhofen

Gemeinde Thanstein

Maximilian Beer,

Erster Bürgermeister

Walter Schauer,

Erster Bürgermeister

Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald

Walter Schauer, Gemeinschaftsvorsitzender