Nach unseren Reinigungs – und Sicherungsverordnungen der vier Mitgliedsgemeinden sind alle Grundstückseigentümer/-innen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ganzjährig dazu verpflichtet, u.a. bestimmte Abschnitte der Gehbahnen, die an ihr Grundstück angrenzen oder ihr Grundstück unmittelbar erschließen, auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
Das bedeutet, dass im Winter die Gehwege an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn – und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen sind und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln, zu bestreuen sind oder das Eis zu beseitigen ist.
Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen, bei starken Steigungen und Glatteis) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist!
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Diese Pflicht gilt auch für alle unbebauten Grundstücke!