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Amts- u Mitteilungsblatt der VG Neunburg vorm Wald u d Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 1/2026
Verwaltungsgemeinschaft
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Verwaltungsgemeinschaft

Gemäß Art. 6, 7 und 9 des Bayerischen Grundsteuergesetzes i. V. m. 228 BewG sind Steuerpflichtige in der Grundsteuer selbst zur Anzeige verpflichtet, Änderungen am Grundbesitz, zum Beispiel einen Anbau, eine Umnutzung, die tatsächlichen Verhältnisse wie Fläche oder Nutzung etc., zu melden.

Der vom Bayerischen Landesamt für Steuern erstellte Flyer „Grundsteuer in Bayern – Anzeige von Änderungen“, welcher in der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg v. Wald aufliegt und auch auf der Homepage veröffentlicht ist, stellt eine Hilfestellung dar, welche Änderungen zur Anzeige gebracht werden müssen und wie die Änderungen angezeigt werden können. Grundsätzlich sollten Änderungen eines Kalenderjahres bis zum 31. März des Jahres abgegeben werden, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.

Alle Steuerpflichtigen in der Grundsteuer werden gebeten, die Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz zu beachten.