Der Marktgemeinderat Neukirchen-Balbini hat in seiner öffentlichen Marktgemeinderatssitzung am 23.09.2024 die nachstehende Ehrenordnung als Satzung beschlossen. Diese wird hiermit gem. Art. 26 Abs. 2 Satz1 Gemeindeordnung (GO) amtlich bekannt gemacht.
Der Markt Neukirchen-Balbini erlässt aufgrund des Art. 23 Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796) BayRS 2020-1-1-l für den Freistaat Bayern folgende
§ 1 Arten der Ehrung
§ 2 Verleihungsgrundsätze
§ 3 Das Ehrenbürgerrecht
§ 4 Die Bürgermedaille
§ 5 Ehrenmedaille
§ 6 Altbürgermeister
§ 7 Geburtstags- und Altenehrungen
§ 8 Ehejubiläen
§ 9 Auszeichnung für Marktgemeinderatsmitglieder
§ 10 Totenehrung
§ 11 Weitere Ehrungen und Auszeichnungen
§ 12 Goldenes Buch
§ 13 Urkunden
§ 14 Widerruf von Ehrungen
§ 15 Verfahren
§ 16 Inkrafttreten
| (1) | Personen, die sich um den Markt Neukirchen-Balbini besonders verdient gemacht haben, können durch Verleihung | |
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| a) | des Ehrenbürgerrechts |
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| b) | der Bürgermedaille |
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| c) | der Ehrenmedaille |
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| d) | und mit der Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“ |
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| besonders geehrt werden. Das nähere regeln die §§ 2 – 6 sowie 14 - 16. | |
| (2) | Daneben ehrt der Markt Neukirchen-Balbini Personen für besondere Leistungen im Bereich Bildung und Kultur, des Sports und im sozialen Bereich sowie Alters-, Ehe- und sonstige Jubiläen und gedenken der Verstorbenen im Rahmen der nachfolgenden Regelungen (§§ 8 - 12). | |
| (1) | Ehrungen und Auszeichnungen werden Männern und Frauen verliehen, die sich im Bereich der kommunalpolitischen, kulturellen, sozialen, sportlichen und wirtschaftlichen Arbeit um den Markt Neukirchen-Balbini verdient gemacht haben. |
| (2) | Die Verleihung der Ehrungen nach dieser Satzung kann nur an Personen erfolgen, die die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Personen, denen die Bürgermedaille oder die Ehrenmedaille verliehen werden soll, sollen darüber hinaus mindestens 40 Jahre alt sein. |
| (3) | Personen, denen bereits eine Ehrung zu teil geworden ist, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen später auch eine weitere, höhere Auszeichnung verliehen werden. |
| (1) | Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts als der höchsten Auszeichnung, die der Markt Neukirchen-Balbini zu vergeben hat, setzt voraus, dass sich der oder die zu Ehrende bleibende höchste Verdienste um das Ansehen und das Allgemeinwohl des Marktes Neukirchen-Balbini erworben hat. Die Verdienste müssen weder im kommunalpolitischen Bereich liegen noch durch finanzielle Zuwendungen begründet sein. Weitere persönliche Voraussetzungen für diese Ehrung sind nicht zu erfüllen. Die zu ehrende Person muss insbesondere nicht Gemeindebürger sein. Eine Ehrung Verstorbener kommt nicht in Betracht. |
| (2) | Das Ehrenbürgerrecht wird nur verliehen für allgemein anerkannte, hervorragende und außergewöhnliche Leistungen sowie für besondere Verdienste. |
| (3) | Die Verleihung erfolgt durch Beschluss des Marktgemeinderates mit Zweidrittelmehrheit. |
| (4) | Das Ehrenbürgerrecht stellt eine reine Ehrenbezeichnung dar und ist weder mit besonderen Rechten noch mit besonderen Pflichten verbunden. Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts durch den/die Bürgermeister/-in findet in feierlicher Form und in einem würdigen Rahmen statt. Der/die Ehrenbürger/in trägt sich dabei ins Goldene Buch des Marktes Neukirchen-Balbini ein. |
| (5) | Die mit dem Ehrenbürgerrecht ausgezeichneten Personen werden zu den repräsentativen Veranstaltungen des Marktes Neukirchen-Balbini eingeladen. |
| (1) | Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um den Markt Neukirchen-Balbini wird die Bürgermedaille verliehen. Der Begriff „hervorragende Verdienste“ ist eng anzulegen, damit der besondere Wert der Auszeichnung erhalten bleibt. |
| (2) | Die Verleihung wird durch Beschluss des Marktgemeinderates mit Zweidrittelmehrheit ausgesprochen. |
| (1) | Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für besondere Verdienste um den Markt Neukirchen-Balbini wird die Ehrenmedaille verliehen. |
| (2) | Die Entscheidung und Verleihung obliegt dem/der Ersten Bürgermeister/-in. |
Mit der Ehrenbezeichnung „Altbürgermeister“ können ausgeschiedene Bürgermeister ausgezeichnet werden, die sich in ihrer Tätigkeit als Bürgermeister um den Markt Neukirchen-Balbini verdient gemacht haben.
(1) Geburtstagsjubilare werden wie folgt geehrt:
| Personen | Ehrung |
| Aktive/Ehemalige Bürgermeister, aktive Marktgemeinderatsmitglieder, nach §§ 2 – 7 Ausgezeichnete | Zum 50., 60. und 70. Geburtstag, dann alle 5 Jahre ein Geschenk bzw. einen Gutschein im Wert von ca. 50,00 € |
| Beschäftigte | Zum 50. und 60. Geburtstag: Geschenk bzw. Gutschein im Wert von ca. 50,00 € |
| Gemeindeangehörige | Zum 70. und 75. Geburtstag: Glückwunschkarte/Brief |
| Ab 80. Geburtstag, dann alle 5 Jahre und ab 100. Geburtstag: jährlich Besuch des Bürgermeisters oder Vertreters im Amt, soweit gewünscht Glückwunschkarte/Brief, Geschenk bzw. Gutschein im Wert von ca. 50,00 € | |
| (2) | Neugeborene bzw. deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz im Markt Neukirchen-Balbini haben, erhalten ein Geburtsgeschenk. Darüber hinaus findet für diese einmal jährlich ein besonderer Neugeborenen-Empfang in einem gebührenden Rahmen statt. |
| (3) | Hochzeitspaare, die sich im Standesamt der VG Neunburg vorm Wald standesamtlich trauen lassen, erhalten ein Buchgeschenk. |
| (4) | Neuzugezogene erhalten ein „Begrüßungsschreiben“ und Informationsmaterial. |
| (5) | Erste Bürgermeister, aktive Marktgemeinderatsmitglieder und Beschäftigte erhalten bei Vermählung und Geburt eines Kindes eine Glückwunschkarte/-brief und ein Geschenk bzw. einen Gutschein in im Wert von ca. 50,00 €. |
Ehejubilare werden bei der „Goldenen Hochzeit“ und der „Diamantenen Hochzeit“ mit einer Urkunde sowie einem Geschenk/Gutschein mit einem Wert von ca. 50,00 € und durch einen persönlichen Besuch des Bürgermeisters ausgezeichnet, soweit gewünscht.
Ausscheidende Marktgemeinderatsmitglieder erhalten bei einer Mitgliedschaft von mindestens 6 Jahren ein Abschiedsgeschenk, das einen persönlichen Bezug zum Markt Neukirchen-Balbini aufweisen soll. Bei einem vorzeitigen Ausscheiden werden diese mit der Übergabe, z.B. eines Buchgeschenks, gewürdigt.
Den Verstorbenen des Marktes Neukirchen-Balbini wird als äußeres Zeichen der Dankbarkeit wie folgt gedacht:
| Verstorbene | Zeichen der äußeren Anteilnahme |
| Tod ehemaliger Marktgemeinderatsmitglieder, Träger der Bürgermedaille | Nachruf im Amts- und Mitteilungsblatt |
| Tod ehemaliger und aktiver Erster Bürgermeister, aktiver Marktgemeinderatsmitglieder und Ehrenbürger | Nachruf im Regionalteil der Mittelbayerischen Zeitung, im Neuen Tag sowie im Amts- und Mitteilungsblatt, Blumenschmuck bzw. auf Wunsch eine Spende und Nachruf am Grab |
| Tod aktiver Führungskräfte (z.B. FFW-Kommandanten und deren Stellvertreter, höhere Feuerwehrführungskräfte, Feld-geschworenen-Obmann und dessen Stellvertreter, usw.) | Nachruf im Amts- und Mitteilungsblatt, Blumenschmuck bzw. auf Wunsch eine Spende und Nachruf am Grab |
| Tod von aktiven Bediensteten und langjährigen Schulleitern | Nachruf im Amts- und Mitteilungsblatt, Blumenschmuck bzw. auf Wunsch eine Spende und Nachruf am Grab |
| Tod ehemaliger Bediensteter und Schulleiter seit der Gebietsreform | Nachruf im Amts- und Mitteilungsblatt |
Der Volkstrauertag wird mit einer Blumenschale mit dem Band „Im ehrenden Gedenken Markt Neukirchen-Balbiini“ würdig begangen.
Weitere Ehrungen und Auszeichnungen behält sich der Markt Neukirchen-Balbini im Einzelnen vor. Die Entscheidung hierüber trifft der Marktgemeinderat, soweit nicht nach der Geschäftsordnung der/die Erste Bürgermeister/in zuständig ist.
Zu besonderen Anlässen bzw. Besuchen wird das „Goldene Buch“ des Marktes Neukirchen-Balbini aufgelegt. Besondere Anlässe sind beispielsweise Besuche von Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Kultur, Kirche oder sonstigen Bereichen, Verleihung des Ehrenbürgerrechts, Besuch von offiziellen Delegationen aus Partnergemeinden, usw.
Über die in §§ 2 bis 6 geregelte Ehrung wird eine entsprechend gestaltete Verleihungsurkunde, gestaffelt nach der Reihenfolge des § 1, ausgefertigt, welche über den Verleihungsbeschluss und über die Verdienste des Geehrten Aufschluss gibt. Die Urkunde ist vom/von Ersten(-r) Bürgermeister/-in oder dessen Vertreter zu unterzeichnen und zu siegeln. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Trägers über und verbleibt nach seinem Tod den Hinterbliebenen.
| (1) | Der Widerruf des Ehrenbürgerrechts richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Art. 16 Abs. 2 GO. |
| (2) | Die Verleihung der Bürgermedaille und der Ehrenmedaille kann unter entsprechender Anwendung der aufgeführten gesetzlichen Vorschriften widerrufen werden. Sie können durch Beschluss des Marktgemeinderates insbesondere aberkannt werden, wenn deren Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei einer anderweitigen rechtskräftigen Verurteilung kann das Ehrenzeichen aberkannt werden. Ein Beschluss im Sinne von Satz 2 und 3 bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Marktgemeinderates. Dies gilt auch, wenn einer der vorgenannten Gründe bereits bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekannt geworden ist. Das Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurückzugeben. |
Der Marktgemeinderat des Marktes Neukirchen-Balbini entscheidet über die Ehrungen nach den §§ 3, 4 und 6 und über die Ehrungen nach den §§ 5, 7, 8 und 12 entscheidet der/die Erste Bürgermeister/-in bzw. dessen Vertreter/-in im Amt. Im Übrigen obliegt der Vollzug dem/der Ersten Bürgermeister/-in oder dessen Vertreter im Amt.
| (1) | Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald und Ihrer Mitgliedsgemeinden in Kraft. |
| (2) | Mit Inkrafttreten dieser Ehrenordnung tritt die Ehrenordnung des Marktes Neukirchen-Balbini vom 31.08.2015 außer Kraft. |
Neunburg v.W., 24.09.2024
Die Satzung liegt zur öffentlichen Einsichtnahme, während der allgemeinen Dienstzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg v.W., Kolpingstr.3, 92431 Neunburg vorm Wald, jeweils Montag – Freitag von 8.00 – 12.00 Uhr, Montag von 14.00 – 16.00 Uhr und Donnerstag, von 14.00 – 17.30 Uhr, Zimmer 2.2, aus.