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Amts- u Mitteilungsblatt der VG Neunburg vorm Wald u d Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 11/2024
Verwaltungsgemeinschaft
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Verwaltungsgemeinschaft

über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter (Reinigungs- und Sicherungsverordnung) des Marktes Schwarzhofen, des Marktes Neukirchen-Balbini, der Gemeinde Thanstein und der Gemeinde Dieterskirchen sowie auf die Verkehrssicherungspflicht

Hinweis auf die Reinigungs- und Sicherungsverordnung:

Hiermit möchten wir alle Grundstückseigentümer der vier Mitgliedsgemeinden auf die Reinigungs- und Sicherungsverordnung aufmerksam machen, da es in letzter Zeit immer häufiger zu Verstößen gegen diese Verordnung kommt.

Alle Grundstückseigentümer haben die Pflicht, der Reinigung des Straßenrandes und des Säuberns der Rinnen entlang ihres Grundstückes ordnungsgemäß, zeitnah und regelmäßig nachzukommen.

Konkret haben aufgrund der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit die Eigentümer, welche innerhalb der geschlossenen Ortslage an die öffentlichen Straßen angrenzen oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden, die Reinigung der öffentlichen Fläche entlang des Privatgrundstücks auf eigene Kosten durchzuführen (§ 4 der Verordnung).

Bitte beachten Sie, dass sich die Reinigungsfläche in der Regel bis zur Fahrbahnmitte bzw. Straßenmitte erstreckt. Wenn sich ein Grundstück entlang eines Gehweges befindet, so ist auch dieser von der Pflicht miteingeschlossen und muss sowohl sauber gehalten, als auch im Winter für Fußgänger sicher passierbar gemacht werden!

Bei einem Verstoß gegen diese Verordnung müssen wir – auch im Interesse derer, die ihrer Verpflichtung regelmäßig nachkommen – gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG auf die Belegung mit Bußgeld hinweisen, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wird.

Falls Fragen oder Unklarheiten bezüglich der Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter bestehen, können Sie sich jederzeit gerne bei Frau Vögl unter der Telefonnummer 09672/9205-21 melden oder alternativ die Verordnung im Zimmer 1.7 der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald einsehen oder sich per E-Mail einen Abdruck zuschicken lassen. Die Verordnung ist auch auf der Homepage unter der jeweiligen Mitgliedsgemeinde unter Rathaus –> Ortsrecht zu finden.

Hinweis auf die Verkehrssicherungspflicht:

Des Weiteren haben alle Eigentümer von Grundstücken, welche sich entlang öffentlicher Verkehrsflächen befinden, dafür Sorge zu tragen, dass auf und durch ihren Grund und Boden niemand zu Schaden kommt (§ 823 Abs. 1 BGB). Sie haben beispielsweise für den verkehrssicheren Zustand von Baum- und Gehölzbestand zu sorgen und sind verpflichtet, Schäden durch Bäume an Personen oder Sachen zu verhindern (= Verkehrssicherungspflicht).

Hierfür gibt es eine Richtlinie durch das gesetzlich vorgegebene Lichtraumprofil, wie hoch und weit etwas in den Straßenverkehrsraum oder auf Gehwege ragen darf: