der Genehmigung der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dieterskirchen für die Fl.Nr. 597 der Gemarkung Bach hier: Feststellungsbeschluss gem. $ 6 Abs. 5 BauGB
Der Gemeinderat Dieterskirchen hat in seiner Sitzung am 20.11.2025 die 8. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Grundstück Fl.Nr. 597 der Gemarkung Bach festgestellt. Mit Bescheid vom 17.11.2025, Az. 6100-2024/043440, hat das Landratsamt Schwandorf mitgeteilt, dass für die vorgenannte Änderung des Flächennutzungsplanes die Genehmigungsfiktion eingetreten ist und somit als genehmigt gilt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches ortsüblich bekanntgemacht.
Gem. § 6 Abs. 5 BauGB liegt die Änderung des Flächennutzungsplanes ab heute in der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald, Kolpingstr. 3, 92431 Neunburg vorm Wald, Zimmer 2.2 (Hauptamt), öffentlich zu jedermanns Einsicht aus. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplanes Auskunft gegeben.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Flächennutzungsplan gem. § 6 Abs. 5 BauGB in Kraft.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel und Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.