Titel Logo
Amts- u Mitteilungsblatt der VG Neunburg vorm Wald u d Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 12/2023
Neukirchen-Balbini
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kreiswasserwerks

Aufgrund der Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Landkreis Cham folgende

S a t z u n g

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung vom 07. Juli 1997 (Amtsblatt für den Landkreis Cham Nr. 26 vom 10. Juli 1997), zuletzt geändert durch Satzung vom 23.11.2021 (Amtsblatt für den Landkreis Cham Nr. 66 vom 02.12.2021).

§ 1

Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung

zur Wasserabgabesatzung des Kreiswasserwerkes

§ 11 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Die Gebühr beträgt 2,15 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

(4) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 2,15 EUR pro Kubikmeter entnommenen Wassers.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Cham, den 20. November 2023

Landkreis Cham

Franz Löffler

Landrat


Angaben nach der Preisangabenverordnung (PAngV) zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kreiswasserwerkes

Stand 01.01.2024

I. Beiträge

Beiträge werden entsprechend §§ 1 – 7 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kreiswasserwerkes erhoben. Sie betragen

a)

pro m² Grundstücksfläche

0,84 € netto

0,90 € brutto (incl. 7 % MwSt)

b)

pro m² Geschossfläche

3,02 € netto

3,23 € brutto (incl. 7 % MwSt)

II. Kostenerstattungen

Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung und Erneuerung der Grundstücksanschlüsse i.S. des § 3 WAS ist entsprechend der Regelung des § 8 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kreiswasserwerkes zu erstatten. Er beträgt

pauschal pro Meter Rohrleitung

58,90 € netto

63,02 € brutto (incl. 7 % MwSt)

III. Gebühren

Die Grundgebühr wird entsprechend § 10 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kreiswasserwerkes erhoben. Sie beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Qn (Nenndurchfluss) bzw. mit Q3 (Dauerdurchfluss)

Sonstiger beweglicher Wasserzähler

180,00 €/Jahr netto

mindestens 40,00 €/Jahr

192,60 €/Jahr brutto

mindestens 42,80 €/Jahr

Die Verbrauchsgebühr wird entsprechend § 11 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Kreiswasserwerkes erhoben. Sie beträgt

pro Kubikmeter entnommenem Wasser

2,15 € netto

2,30 € brutto (incl. 7 % MwSt)