Am 30.12.2024 wurde im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung verkündet (GVBl. 2024 S. 645).
Demnach wird § 10 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) dahingehend ergänzt, dass elektrisch betriebene Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 1 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG), die nach § 4 EmoG gekennzeichnet sind, ab dem 01.04.2025 bayernweit in den ersten drei Stunden eines öffentlichen Parkvorgangs bei Nutzung der Parkscheibe oder Nutzung der jeweils angeordneten Einrichtung zur Überwachung der Parkzeit von der Entrichtung von Parkgebühren befreit sind. In der Praxis bedeutet dies eine Kennzeichnung mit einem sogenannten E-Kennzeichen nach § 11 Abs. 1 und 2 FZV, also dass das allerletzte Zeichen im Kennzeichen der Buchstabe „E“ ist. Ohne diese Kennzeichnung müssen die Fahrzeughalter weiterhin Parkgebühren entrichtet, auch wenn theoretisch die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten E-Kennzeichens erfüllt werden.
Ebenso wichtig zu sagen ist, dass selbst wenn vor Ort grundsätzlich das Auslegen eines Parkscheines erforderlich ist, es für die Inanspruchnahme des kostenlosen Parkens ausreicht, wenn die Parkscheibe ordnungsgemäß ausgelegt wird. Bei einem über drei Stunden hinaus andauernden Parkvorgang muss lediglich für die zusätzliche Parkzeit die normale Parkgebühr entrichtet werden.
Soweit jedoch eine zulässige Höchstparkdauer angeordnet ist, gilt diese für alle Fahrzeuge und darf auch von elektrisch betriebenen Fahrzeugen nicht überschritten werden. Diese Verordnung gilt auch nicht auf privatrechtlich betriebenen Parkplätzen, auch wenn diese dem öffentlichen Verkehr dienen, beispielsweise Parkplätze oder Parkhäuser, welche mit einer Schranke versehen sind und bei denen bei der Einfahrt ein Ticket gezogen werden muss. Auch sind bspw. Supermarktparkplätze in der Regel keine öffentlichen Parkplätze.
Die Laufzeit dieser Verordnung ist vorerst bis zum 31.12.2026 befristet.
Falls jemand die 13-seitige Verordnung einsehen möchte, so ist dies jederzeit innerhalb der Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald im Zimmer 1.7. möglich.