Aufgrund von §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323) geändert worden ist (nachfolgend: BNatSchG), sowie Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 44 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 1 Abs. 87 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt das Landratsamt Schwandorf als Untere Naturschutzbehörde folgende
Allgemeinverfügung
§ 1 Geltungsbereich
| § 2 Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern | ||
| (1) | Zum Schutz von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren ist im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung der Betrieb von Mährobotern zu folgenden Zeiten verboten: | |
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| März | täglich von 17.20 – 07.20 Uhr des folgenden Tages |
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| April | täglich von 19.15 – 07.20 Uhr des folgenden Tages |
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| Mai | täglich von 20.00 – 06.20 Uhr des folgenden Tages |
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| Juni | täglich von 20.40 – 05.40 Uhr des folgenden Tages |
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| Juli | täglich von 20.20 – 06.15 Uhr des folgenden Tages |
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| August | täglich von 19.30 – 07.00 Uhr des folgenden Tages |
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| September | täglich von 18.20 – 07.40 Uhr des folgenden Tages |
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| Oktober | täglich von 16.20 – 08.20 Uhr des folgenden Tages |
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| November | täglich von 15.45 – 08.15 Uhr des folgenden Tages |
| (2) | Mähroboter (auch: Rasenmähroboter, Rasenroboter) im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind alle Serviceroboter, die selbsttätig (nicht ferngesteuert) eine vorgegebene (Rasen-) Fläche mähen können. | |
| (3) | Das Verbot aus Abs. 1 gilt nicht für den Betrieb von Mährobotern in geschlossenen Räumen und auf Gründächern (Rasenflächen auf Dächern). | |
§ 3 Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Schwandorf in Kraft.
Gründe
I. Sachverhalt
In verschiedenen europäischen Ländern wurde in den letzten Jahrzehnten eine Bestandsabnahme des Europäischen Igels (Erinaceus europaeus) beobachtet. Die 2020 aktualisierte Rote Liste der Säugetiere1 zeichnet für Deutschland ein vergleichbares Bild. Igeln, früher überall zahlreich vertreten, wird dort ein erheblicher Rückgang attestiert. Exemplarisch zeigen Langzeitzählungen überfahrener Igel in Bayern, dass die Anzahl der Totfunde in den letzten ca. 40 Jahren um ca. 80 % zurückgegangen ist2, was nicht auf effektive Schutzmaßnahmen, sondern einen generellen Rückgang der Bestände zurückgeführt werden muss3. Die Ursachen für den Bestandsrückgang sind vielfältig. Einer der gravierendsten Gründe sind fehlende Insekten als Hauptnahrungsgrundlage des Igels infolge Pestizideinsatz, Lichtverschmutzung und Lebensraumverlust. Eine weitere Ursache ist das Fehlen geeigneter Lebensräume in der freien Landschaft. Dort mangelt es häufig an Hecken und Gebüschen, in denen die Tiere tagsüber schlafen, ihre Nester für den Winterschlaf bauen und ihre Jungtiere aufziehen können. In der Folge weichen Igel häufig – weg von der freien Landschaft – in städtische Ersatzlebensräume aus, z. B. Grün und Parkanlagen, Friedhöfe oder Gärten. Es wird eingeschätzt, dass die Bestände in den städtischen Bereichen mittlerweile teilweise höher sind als in der freien Landschaft, obwohl insgesamt ein starker Rückgang aller Bestände zu verzeichnen ist.
Unter anderem in Gärten werden häufig Mähroboter eingesetzt, welche eine große Gefahrenquelle für zahlreiche kleine Wirbeltiere, insbesondere für Igel, darstellen4: Treffen Mähroboter auf Igel bzw. andere kleine Wirbeltiere, fügen die scharfen Messer und rotierenden Klingen der Mähroboter diesen typischerweise Verstümmelungen bzw. erhebliche Verletzungen zu, was oft sogar den Tod zur Folge hat5. Anders als andere Tiere flüchten Igel bei einem (bevorstehenden) Kontakt mit Mährobotern nicht, sondern rollen sich zum Schutz mit dem Ergebnis zusammen, dass sie von dem Mähroboter überrollt und verletzt oder getötet werden. Verletzte Tiere sind hierbei meist einer sehr langen und erheblichen Leidenszeit ausgesetzt. Da Mähroboter autonom und zugleich sehr geräuscharm agieren, erfolgt der Betrieb häufig auch in der Nacht – während der Igel typischerweise auf Nahrungssuche ist.
Für den Landkreis Schwandorf wurde seitens eines „Igelstübchens“ mitgeteilt, dass bis zum 04.09.2025 bereits 200 verletzte Igel, davon 70 mit Mähroboter-Verletzungen, in Obhut genommen wurden. Im Jahr 2024 handelte es sich um etwa 90 Igel mit Mähroboter-Verletzungen, die zum Igelstübchen gebracht wurden. Es ist darüber hinaus auch davon auszugehen, dass sich verletzte Igel in der Regel verkriechen und deshalb nicht aufgefunden werden oder die Kadaver von anderen Tieren gefressen werden.
II. Rechtliche Würdigung
Für den Erlass der Allgemeinverfügung ist das Landratsamt Schwandorf als Untere Naturschutzbehörde örtlich und sachlich zuständig gemäß Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 44 Abs. 2 BayNatSchG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 44 Abs. 1 BNatSchG.
Die Allgemeinverfügung hat ihre rechtliche Grundlage in §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Europäische Igel (Erinaceus europaeus) ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 c) BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung eine besonders geschützte und somit vom Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG umfasste Art. Andere kleine Wirbeltiere i. S. d. Allgemeinverfügung sind etwa alle Amphibien, welche gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) aa) BNatSchG i. V. m. Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt und somit ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG umfasst sind.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG untersagt u. a. jeden Angriff auf die körperliche Unversehrtheit, der die Verletzung oder Tötung eines geschützten Tieres zur Folge hat. Das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zielt auf den Schutz der Individuen ab und ist als solches einer populationsbezogenen Relativierung unzugänglich (vgl. nur BVerwG NVwZ 2008, Beil. Heft 8, S. 54 Rn. 563; NVwZ 2010, 44 Rn. 58; OVG Magdeburg NuR 2016, 497 (499); OVG Saarlouis NuR 2017, 718 (719); OVG Münster NuR 2019, 425 (426); OVG Lüneburg Urt. v. 25.10.2018 – 12 LB 118/16, juris Rn. 211; OVG Greifswald NuR 2019, 265 (267)). Die Privilegierung aus § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG kommt allein Eingriffsvorhaben sowie Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 S. 1 BNatSchG zugute (vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 105. EL September 2024, § 44 Rn. 9; Heugel in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Auflage 2018, § 44 Rn. 52; Gläß in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 73. Edition Stand: 01.01.2025, § 44 Rn. 69), weshalb auch der Signifikanzansatz aus § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht auf andere Handlungen – hier der Betrieb von Mährobotern – übertragen werden kann.
Die Hauptaktivitätszeiten von Igeln erstrecken sich insbesondere auf Dämmerungs- und Nachtzeiten. Währenddessen suchen Igel hauptsächlich nach Nahrung. Sie sind neben Grünanlagen und Parks vor allem auch in Gärten auf Nahrungssuche. Da Mähroboter autonom agieren und dabei sehr geräuscharm sind, werden sie häufig auch in der Nacht in Betrieb genommen. Ist auf einer Grünfläche ein Mähroboter in Betrieb und stößt auf einen Igel, so verhält es sich typischerweise so, dass der Igel bei Kontakt nicht flüchtet, sondern sich totstellt und zum vermeintlichen Schutz zusammenrollt.
Bei dem Einsatz von Mährobotern wird von den Herstellern auf vorhandene technische Lösungen, die Verletzungen von Kleintieren durch die automatisierten Geräte verhindern sollen, verwiesen. Diese bieten jedoch bislang keinen ausreichenden Schutz. Trifft ein Mähroboter auf einen Igel, fügen die scharfen Messer und rotierenden Klingen der Mähroboter den Igeln typischerweise Verstümmelungen bzw. erhebliche Verletzungen zu, was oft sogar den Tod des Igels zur Folge hat6. Insbesondere im nächtlichen Betrieb von Mährobotern bzw. im Betrieb von Mährobotern zur Dämmerungszeit liegt mithin eine große Gefahrenquelle für Leib und Leben von Igeln. Durch das Verbot aus § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinverfügung wird die Wahrscheinlichkeit der Verletzung und Tötung von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch Mähroboter und damit die Verwirklichung des Verbotstatbestands aus § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG erheblich reduziert.
Das Verbot des Betriebs von Mährobotern während der in § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinverfügung festgelegten Zeiten, sprich während der Dämmerung und Nacht, ist gemäß §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich, um die Einhaltung des Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sicherzustellen. Die Generalklausel aus § 3 Abs. 2 BNatSchG kann – wie hier – insbesondere zwecks Verhütung rechtswidriger Verhaltensweisen herangezogen werden (Heß/Wulff in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Werkstand: 105. EL September 2024, § 3 Rn. 18, m.w.N.). Die Zeiten, in denen das Verbot täglich gilt, wurden monatsweise entsprechend des Sonnenaufgangs und des Sonnenuntergangs festgelegt. Dabei wurden jeweils der späteste Sonnenaufgang und der früheste Sonnenuntergang angenommen. Um auch die Dämmerung vom Verbot abzudecken, wurde jeweils eine halbe Stunde nach Sonnenaufgang und eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang mitberücksichtigt.
Die Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern während der in § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinverfügung festgelegten Zeiten verfolgt einen legitimen Zweck. Igel als hauptsächlich dämmerungs- /nachtaktive Tiere und andere kleine Wirbeltiere sollen vor der Gefahr einer Tötung oder Verletzung durch den Betrieb von Mährobotern während der Dämmerungs- bzw. Nachtzeit geschützt, die mit dem Betrieb von Mährobotern einhergehende Gefahr einer Verwirklichung des Verbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG reduziert bzw. für die Hauptaktivitätszeit des Igels ausgeschlossen werden. Auch wenn es bei der Darlegung des legitimen Zwecks der Allgemeinverfügung nicht entscheidend hierauf ankommt, wird die Legitimität des Anliegens noch einmal dadurch untermauert, als bei Igeln ausweislich der 2020 aktualisierten Roten Liste der Säugetiere7 generell ein erheblicher Bestandsrückgang zu verzeichnen ist. Für den Landkreis Schwandorf wurde seitens eines „Igelstübchens“ mitgeteilt, dass bis zum 04.09.2025 bereits 200 verletzte Igel, davon 70 mit Mähroboterverletzungen, in Obhut genommen wurden. Im Jahr 2024 handelte es sich um etwa 90 Igel mit Mähroboter-Verletzungen, die zum Igelstübchen gebracht wurden.
Die Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern während der in § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinverfügung festgelegten Zeiten stellt ein geeignetes Mittel zur Verwirklichung des vorgenannten Zwecks dar. Das Verbot des Betriebs von Mährobotern während der Hauptaktivitätszeit des Igels (Dämmerungs- und Nachtzeit) ist geeignet, die Gefahr von teilweise sogar schweren bis hin zu tödlichen Verletzungen von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch Mähroboter erheblich zu verringern bzw. – in Bezug auf die Hauptaktivitätszeit des Igels – vollständig auszuschließen.
Die Allgemeinverfügung zum Verbot der nächtlichen Inbetriebnahme von Mährobotern während der in § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinverfügung festgelegten Zeiten ist weiterhin erforderlich, da mildere Maßnahmen, mit denen ein vergleichbarerer Erfolg (erhebliche Reduzierung der Gefahr einer Tötung oder Verletzung von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren durch den Betrieb von Mährobotern bzw. in Bezug auf die Hauptaktivitätszeit des Igels: vollständiger Ausschluss einer solchen Gefahr) mit einer vergleichbaren Sicherheit und einem vergleichbaren Aufwand herbeigeführt werden könnte, nicht ersichtlich sind. Der Erlass von individuellen Verboten etwa nur für den Fall, dass Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch tatsächlich festgestellt werden, wäre von geringerer Sicherheit (da erst bei bereits festgestelltem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG greifend) sowie in Bezug auf eine effektive Durchsetzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG von deutlich höherem, in der Realität nicht zu bewerkstelligendem (Kontroll-) Aufwand. Dies gilt umso mehr, als sich verletzte Igel in der Regel verkriechen und getötete Igel häufig von anderen Tieren gefressen und deshalb regelmäßig gar nicht aufgefunden werden können. Auch Informationskampagnen (z. B. „gArtenvielfalt“ des Bayerischen Artenschutzzentrums, „Blühpakt Bayern – Gemeinsam für mehr Artenvielfalt“ des StMUV, vgl. Landtagsdrucksache Nr. 19/2539) zeigen angesichts der im Landkreis Schwandorf gemeldeten Zahlen verletzter Igel, dass Öffentlichkeitsinformation kein milderes, gleich geeignetes Mittel ist.
Des Weiteren ist der Erlass der Allgemeinverfügung angemessen, der beabsichtigte Zweck steht nicht außer Verhältnis zu der Intensität des Eingriffs. Diese Allgemeinverfügung – insbesondere § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinverfügung – verfolgt das Ziel eines effektiven Schutzes von Igeln und anderen kleinen Wirbeltieren vor teilweise schweren bis hin zu tödlichen Verletzungen durch Mähroboter, mithin eine Verhinderung bzw. jedenfalls erhebliche Reduzierung der Gefahr einer Verwirklichung des Verbotes aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Mit § 69 Abs. 2 Nr. 1, 7 BNatSchG und der hierin festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeit von (auch fahrlässigen) Verstößen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro brachte der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck, welch hohes öffentliches Interesse an der Durchsetzung einer Einhaltung dieses Verbotes besteht. Demgegenüber verbietet § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinverfügung den Einsatz von Mährobotern nur während der Nacht- bzw. Dämmerungszeit, lässt einen Einsatz im Übrigen also völlig unberührt. Es verbleiben viele Stunden Zeit, um Mähroboter zwischen Sonnenauf- und -untergang in Betrieb zu nehmen bzw. effektiv nutzen zu können. Eine Erweiterung des Verbots aus § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinverfügung auch auf die Tageszeit, was einem Komplettverbot von Mährobotern gleichkäme, würde hingegen – schon aufgrund des Umstands, dass die Hauptaktivitätszeit des Igels auf die Dämmerung bzw. Nacht fällt – voraussichtlich unangemessen stark in das individuelle Interesse an einer Nutzung von Mährobotern und die hiermit verbundenen Vorteile (z. B. Einsparung von Arbeitszeit bzw. -kosten/Vermeidung körperlichen Aufwands) eingreifen. Getätigte Investitionen in Mähroboter würden dann vollständig ins Leere laufen.
Von einer Anhörung kann nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (nachfolgend: BayVwVfG) abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn die Behörde eine Allgemeinverfügung erlassen will. Hiervon wurde vorliegend Gebrauch gemacht, da der betroffene Personenkreis der Allgemeinverfügung nicht absehbar ist.
Hinweise:
Verstöße gegen § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit einem Bußgeld von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden können (§ 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 BNatSchG).
Bei vorsätzlicher Begehung und Betroffenheit streng geschützter Arten werden Verstöße als Straftat (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) verfolgt (§§ 69 Abs. 2 Nr. 1, 71 Abs. 1 BNatSchG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Erhebung einer Klage ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Erhebung einer Klage per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Schwandorf, 13.01.2026