Der Gemeinderat Dieterskirchen hat in seiner Sitzung am 23.01.2025 die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Grundstück Fl.Nr. 425 der Gemarkung Bach festgestellt. Mit Bescheid vom 05.03.2025, Az. 6100-2024/030470, hat das Landratsamt Schwandorf die vorgenannte 7. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
Gem. § 6 Abs. 5 BauGB liegt die Änderung des Flächennutzungsplanes ab heute in der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald, Kolpingstr. 3, 92531 Neunburg v.W., Zimmer 2.2, (Hauptamt) öffentlich zur jedermanns Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Änderung des Flächennutzungsplanes Auskunft gegeben (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Flächennutzungsänderung gem. § 6 Abs. 5 BauGB in Kraft.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahren- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie den Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach: | |
| 1. | Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel und Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Dieterskirchen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |