Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung der Kindertageseinrichtung St. Ulrich
der Gemeinde Dieterskirchen
(Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung)
vom 30.03.2023
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Dieterskirchen folgende
Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung seiner gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren).
Zusätzlich werden Haushaltsgelder und Essensgelder erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
| (1) Gebührenschuldner sind | |
| a) | die Personensorgeberechtigten des Kindes, |
| b) | die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet hat. |
| (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. | |
§ 3
Gebührentatbestand
(1) Die Gebührenschuld (Benutzungsgebühren, Haushaltsgeld) entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.
Für das Essensgeld entsteht die Gebührenschuld erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung.
(2) Die Benutzungsgebühren und das Haushaltsgeld werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung.
(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.
§ 4
Gebührenmaßstab
Die Benutzungsgebühr und das Haushaltsgeld richten sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten laut Betreuungsvertrag.
§ 5
Gebührensatz
(1) Für jeden angefangenen Monat werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
a) für Krippenkinder (< 3 Jahre):
| 1-2 Std. | 2-3 Std. | 3-4 Std. | 4-5 Std. | 5-6 Std. | 6-7 Std. | 7-8 Std. | 8-9 Std. | 9-10 Std. |
| 115 € | 125 € | 130 € | 140 € | 160 € | 180 € | 200 € | 220 € | 240 € |
b) für Kindergartenkinder (> 3 Jahre):
| 3-4 Std. | 4-5 Std. | 5-6 Std. | 6-7 Std. | 7-8 Std. | 8-9 Std. | 9-10 Std. |
| 90 € | 110 € | 120 € | 130 € | 140 € | 150 € | 160 € |
(2) Neben den in Absatz 1 genannten Gebühren ist für den Besuch der Kindertageseinrichtung ein Haushaltsgeld (Getränkegeld, Spielgeld sowie Wäschegeld für Kinder unter 3 Jahren) zu entrichten. Das Haushaltsgeld beträgt für jeden angefangenen Monat:
| 1-2 Std. | 2-3 Std. | 3-4 Std. | 4-5 Std. | 5-6 Std. | 6-7 Std. | 7-8 Std. | 8-9 Std. | 9-10 Std. |
| 6 € | 8 € | 10 € | 11 € | 12 € | 13 € | 14 € | 15 € | 16 € |
(3) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung sind täglich 4,50 Euro und für die Ferienbetreuung von Schulkindern in Härtefällen 10,00 Euro/Tag zu entrichten. Die Abrechnung hierüber erfolgt jeweils monatlich im Nachhinein. Die Regelungen in § 7 Satz 2 und 3 gelten analog.
(4) Die Gebühren nach Absatz 1 und 2 werden für die Dauer des Kindertageseinrichtungsjahres erhoben (= 12 Monate). Gebührenrelevante Änderungen werden ab dem Kalendermonat berücksichtigt, in dem sie eintreten.
§ 6
Gebührenermäßigung
Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertageseinrichtung der Gemeinde, so wird die Benutzungsgebühr (§ 5 Abs. 1) auf Antrag für das zweite und jedes weitere Kind um 10 % ermäßigt.
§ 7
Fälligkeit
Die Benutzungsgebühr und das Haushaltgeld (§ 5 Abs. 1 und 2) sind spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde eine Einziehungsermächtigung für ihr Konto zu erteilen. Barzahlung ist nicht möglich.
§ 8
Auskunftspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§ 6).
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung vom 27.03.2013 außer Kraft.
Dieterskirchen, den 30.03.2023
Gemeinde Dieterskirchen