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Amts- u Mitteilungsblatt der VG Neunburg vorm Wald u d Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 4/2023
Dieterskirchen
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Dieterskirchen


Satzung für die Kindertageseinrichtung St. Ulrich

der Gemeinde Dieterskirchen

(Kindertageseinrichtungssatzung)

vom 30.03.2023

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Dieterskirchen folgende

Satzung:

§ 1

Trägerschaft und Rechtsform

(1) Die Gemeinde betreibt eine Kindertageseinrichtung als öffentliche Einrichtung. Ihr Besuch ist freiwillig.

(2) Die gemeindliche Kindertageseinrichtung ist eine Einrichtung im Sinne des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und ist ein Haus für Kinder, deren Angebot sich an Kinder unter drei Jahren bis zur Einschulung richtet (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BayKiBiG).

(3) Das Betreuungsjahr für die Kindertageseinrichtung beginnt am 1. September und endet am 31. August.

§ 2

Personal

(1) Die Gemeinde stellt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen das für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderliche Personal.

(2) Die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder wird durch geeignetes pädagogisches Personal gesichert (§§ 15 bis 17 AVBayKiBiG).

§ 3

Elternbeirat

(1) Für die Kindertageseinrichtung ist ein Elternbeirat zu bilden.

(2) Aufgaben und Befugnisse des Elternbeirates ergeben sich aus Art. 14 BayKiBiG.

§ 4

Anmeldung

(1) Die Aufnahme des Kindes setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und des/der Personensorgeberechtigten zu machen; Änderungen - insbesondere beim Personensorgerecht - sind unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Anmeldung für die Kindertageseinrichtung erfolgt für das kommende Betreuungsjahr zu einem gesondert bekannt gegebenen Termin. Die Bekanntgabe erfolgt durch ortsübliche Bekanntmachung. Eine spätere Anmeldung während des Betreuungsjahres ist nur in Ausnahmefällen möglich.

(3) Bei der Anmeldung des Kindes haben die Personensorgeberechtigten in einer Betreuungsvereinbarung mit der Gemeinde verbindlich Buchungszeiten für das Betreuungsjahr festzulegen. Buchungszeit ist die Zeit, in der das Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Um die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder sicherstellen zu können, werden für die Kindertageseinrichtung Mindestbuchungszeiten festgelegt (§ 8).

§ 5

Aufnahme, Ablehnung und Widerruf

(1) Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet die Gemeinde im Benehmen mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Gemeinde teilt die Entscheidung den Personensorgeberechtigten unverzüglich mit.

(2) Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze. Sind nicht genügend Plätze verfügbar, so wird die Auswahl unter den in der Gemeinde wohnenden Kindern nach folgenden Dringlichkeitsstufen getroffen:

  1. Kinder, die im nächsten Jahr schulpflichtig werden;
  2. Kinder, deren Väter oder Mütter allein erziehend und berufstätig sind;
  3. Kinder, deren Familien sich in einer besonderen Notlage befinden;
  4. Kinder, deren Eltern beide berufstätig sind.

Zum Nachweis der Dringlichkeit sind auf Anforderung entsprechende Belege beizubringen.

(3) Die Aufnahme erfolgt für die in der Gemeinde wohnenden Kinder unbefristet.

(4) Auswärtige Kinder können aufgenommen werden, soweit und solange freie Plätze verfügbar sind. Die Aufnahme beschränkt sich auf das jeweilige Betreuungsjahr. Sie kann widerrufen werden, wenn der Platz für ein Kind aus dem Gemeindegebiet benötigt wird.

(5) Die Aufnahme kann abgelehnt oder widerrufen werden, wenn die geforderten Unterlagen, insbesondere die für die Förderung durch den Freistaat Bayern erforderlichen Nachweise, nicht fristgerecht bis zum gesetzten Termin vorgelegt werden.

(6) Die Zusage erlischt für den Fall, dass das Kind zu dem mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Aufnahmetermin nicht erscheint.

(7) Die Gebührenpflicht bleibt bis zum Ablauf des Folgemonats bestehen.

§ 6

Abmeldung

(1) Das Kind scheidet aus der Kindertageseinrichtung aus durch Abmeldung, Ausschluss nach § 12 oder wenn es nicht mehr zum Benutzerkreis der Kindertageseinrichtung nach § 1 Abs. 2 gehört.

(2) Die Abmeldung erfolgt durch schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten bei der Leitung der Kindertageseinrichtung. Die Abmeldung ist jeweils zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.

Während der letzten beiden Monate des Betreuungsjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Betreuungsjahres möglich. Dies gilt nicht bei nachgewiesenem Wegzug aus dem Gemeindegebiet.

(3) Eine schriftliche Abmeldung ist im Falle der Einschulung des Kindes nicht erforderlich.

§ 7

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten und die Schließtage der Kindertageseinrichtung werden von der Gemeinde rechtzeitig festgesetzt und veröffentlicht. Dies gilt insbesondere auch für die Mindestbuchungszeit und Kernzeit der Einrichtung, die verbindlich für jedes Kind zu buchen ist (§ 8 Abs. 1 und 2).

(2) Die Kindertageseinrichtung bleibt an den gesetzlichen Feiertagen geschlossen.

(3) Sonstige betriebsbedingte Schließzeiten werden von der Gemeinde bzw. der Leitung der Kindertageseinrichtung rechtzeitig bekannt gemacht.

§ 8

Mindestbuchungszeiten, Betreuungsvereinbarung

(1) Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in der Kindertageseinrichtung sicherzustellen, gilt für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung eine Mindestbuchungszeit von 20 Stunden pro Woche und dabei mindestens vier Stunden pro Tag.

(2) In der Kernzeit sollen alle Kinder gemeinsam am Leben der Einrichtung teilnehmen. Die Kernzeit ist daher verbindlich für jedes Kind zu buchen.

(3) Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einer Betreuungsvereinbarung festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Markt abzuschließen ist.

(4) Die Änderung der Buchungszeiten ist in begründeten Ausnahmen jeweils zum Monatsanfang unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.

§ 9

Verpflegung

Kinder, die ganztags die Kindertageseinrichtung besuchen, erhalten dort ein Mittagessen.

§ 10

Regelmäßiger Besuch

(1) Die Kindertageseinrichtung kann die Bildungs- und Erziehungsaufgaben nur dann sachgerecht erfüllen, wenn das angemeldete Kind die Einrichtung regelmäßig besucht. Die Personensorgeberechtigten sind daher verpflichtet, für den regelmäßigen Besuch unter Beachtung der maßgeblichen Öffnungszeiten und der gebuchten Betreuungszeiten zu sorgen. Kann ein Kind die Kindertageseinrichtung nicht besuchen oder erst verspätet gebracht werden, ist die Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich zu verständigen.

(2) Die Personenberechtigten haben für die Betreuung der Kinder auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung zu sorgen.

§ 11

Krankheit, Anzeige

(1) Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertageseinrichtung während der Dauer der Erkrankung nicht besuchen.

(2) Erkrankungen sind der Kindertageseinrichtung unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.

Der Krankheitsgrund ist mitzuteilen, wenn es sich um eine Krankheit handelt, die nach den Vorschriften des § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtig ist.

(3) Wenn ein Kind an einer ansteckenden Krankheit oder an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) leidet, eine solche Erkrankung vermutet wird oder Läusebefall beim Kind oder in dessen Wohngemeinschaft auftritt oder vermutet wird, darf es die Kindertageseinrichtung nicht besuchen, solange kein ärztliches Attest vorgelegt wird, in dem der behandelnde Arzt oder das Gesundheitsamt bestätigt, dass eine Weiterverbreitung der Erkrankung oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.

(4) Erwachsene, die an solchen Erkrankungen leiden, dürfen die Tageseinrichtung nicht betreten.

§ 12

Ausschluss vom Besuch, Kündigung durch die Gemeinde

(1) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

a)

es innerhalb der beiden letzten zwei Monate mehr als zwei Wochen lang unentschuldigt gefehlt hat;

b)

die Personensorgeberechtigten wiederholt gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarung verstoßen haben bzw. die vereinbarte Nutzungszeit überzogen haben bzw. das Kind wiederholt nicht pünktlich gebracht wurde;

c)

die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind;

d)

sonstige schwer wiegende Gründe im Verhalten des Kindes oder der Personensorgeberechtigten vorliegen, die einen Ausschluss erforderlich machen.

(2) Ein Kind muss vorübergehend vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn der Verdacht besteht, dass es ernsthaft erkrankt ist oder an einer ansteckenden Krankheit leidet. § 11 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 13

Gebühren

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Kindertageseinrichtung Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Gebührensatzung.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Kindergartensatzung vom 27.03.2013, in der Änderungsfassung vom 29.11.2018, außer Kraft.

Dieterskirchen, den 30.03.2023

Gemeinde Dieterskirchen

Forster
Erste Bürgermeisterin