Gem. § 215 a Abs. 3 BauGB i. V. m.§ 13 a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB hat die Gemeinde eine Umweltvorprüfung zur Fortführung des Bauleitverfahrens „Am Heiglfeld“ im vereinfachten Verfahren gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt. Der Gemeinderat Dieterskirchen hat bzgl. der Umweltvorprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB in der Sitzung am 20.03.2024 eine Abwägung durchgeführt, welche nachstehend ortsüblich bekanntgemacht wird (§ 2 Abs. 3 Satz 3 BauGB):
„Dem Gemeinderat sind der derzeitige Zustand und die Nutzung des Grundstückes Fl.Nr. 59 der Gemarkung Dieterskirchen sowie der Zustand und die Nutzung zum 20.07.2023 bekannt. Der Zustand und die Nutzung haben sich nicht geändert. Die Feststellungen zum Natur- und Artenschutz im Bebauungsplanentwurf mit Planungsstand 30.03.2023/20.07.2023 sind nach wie vor zutreffend und entsprechen den tatsächlichen Gegebenheiten. Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan „Am Heiglfeld“ keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Es wird weiterhin von der Durchführung einer vollwertigen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen und auch auf die Erfordernis eines Eingriffsausgleichs verzichtet.“